Ist der Bundesrat bereit, die Option EWR II zu prüfen?

ShortId
18.3763
Id
20183763
Updated
28.07.2023 03:36
Language
de
Title
Ist der Bundesrat bereit, die Option EWR II zu prüfen?
AdditionalIndexing
10;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz hat 1992 den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit einem knappen Volksmehr und einem klaren Ständemehr abgelehnt. Es war vor allem das Bedenken, dass der EWR nur ein Vorzimmer der Europäischen Union (EU) wäre, das die Mehrheit des Volkes von einem Ja abhielt. In der Schweizer Bevölkerung hat sich die negative Grundhaltung gegenüber einem EU-Beitritt in der Zwischenzeit akzentuiert. Der EWR wird hingegen trotz dauernder Kritik aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten von über 40 Prozent der Bevölkerung positiv wahrgenommen. Tatsächlich hat sich der EWR in den fast 25 Jahren seines Bestehens zu einer eigenständigen Integrationsform entwickelt. Er ist auf wirtschaftliche und nicht auf politische Integration fokussiert. Die drei Mitglieder des Efta-Pfeilers, Island, Liechtenstein und Norwegen, sind mit der Schweiz seit fast 60 Jahren in der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) verbunden, spielen gerade im Energie- und Finanzbereich in Europa eine wichtige Rolle und teilen eine Vorliebe für Freihandel und offene Märkte. Auch geniesst der Efta-Gerichtshof, bis vor Kurzem unter langjähriger Leitung eines Schweizers, einen exzellenten Ruf; entsprechend hat seine Selbstständigkeit gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den letzten Jahren anerkanntermassen zugenommen.</p><p>Es erstaunt daher nicht, dass seit über zwanzig Jahren kein EWR/Efta-Mitglied mehr in die EU gewechselt hat. Der EWR bedeutet für seine Mitglieder somit keinen "Durchgangsraum" zur EU. Auch im Vereinigten Königreich wird die EWR-Option ernsthaft diskutiert.</p>
  • <p>Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt die Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen am Binnenmarkt der Europäischen Union (freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). Beim EWR-Abkommen handelt es sich im Unterschied zum bilateralen Ansatz der Schweiz um ein globales Abkommen, in dem praktisch der gesamte Acquis im Bereich der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes - einschliesslich der horizontalen und flankierenden Regelungen (insbesondere in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen, Umweltrecht und Sozialpolitik) - übernommen wird. Zudem wurden mit dem EWR-Abkommen zwei supranationale Institutionen geschaffen: die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) und der Efta-Gerichtshof.</p><p>Nach der Ablehnung des Beitritts zum EWR durch Volk und Stände 1992 hat der Bundesrat den bilateralen Ansatz weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass dieser sektorale Ansatz, der auf die Bedürfnisse der Schweiz zugeschnitten ist und keine horizontalen Regelungen beinhaltet, nach wie vor der beste ist. Er erlaubt einen erweiterten Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) und in bestimmten Bereichen eine begrenzte Zusammenarbeit mit der EU unter Wahrung der grösstmöglichen politischen Unabhängigkeit. Mit dem Abschluss eines institutionellen Abkommens will der Bundesrat den bilateralen Weg festigen. Er ist der Ansicht, dass die im Entwurf des institutionellen Abkommens vorgesehenen institutionellen Lösungen für die Schweiz vorteilhafter sind als die, die das EWR-Abkommen bereithält.</p><p>1. Die flankierenden Massnahmen sind nationale Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Risiko einer Drückung des Lohnniveaus und Verschlechterung der Schweizer Arbeitsbedingungen sowie zum Erhalt der gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und ausländischen Unternehmen. Bei einem EWR-Beitritt, bei welchem es sehr schwierig wäre, Ausnahmen auszuhandeln, müsste die Schweiz insbesondere das ins EWR-Abkommen überführte EU-Recht über die Entsendung von Arbeitnehmern komplett übernehmen. Die flankierenden Massnahmen müssten entsprechend angepasst werden und wären der EU-Rechtsentwicklung unterstellt. Die Umsetzung des übernommenen EU-Rechts durch die Schweiz würde dem durch das EWR-Abkommen geschaffenen Überwachungsmechanismus und der Kontrolle durch den Efta-Gerichtshof unterliegen (siehe Antwort auf die Fragen 5 und 6).</p><p>2./3. Die Personenfreizügigkeit ist Teil des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens. Entsprechend wurden die Weiterentwicklungen des EU-Rechts in diesem Bereich, insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in das EWR-Abkommen übernommen. Die in das EWR-Abkommen übernommene Richtlinie 2004/38/EG enthält auch das Recht auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren, welches in der Schweiz der Niederlassungsbewilligung entspricht. Im Falle eines Beitritts zum EWR wäre die Schweiz gleich wie die anderen EWR-Mitgliedstaaten verpflichtet, das EU-Recht im Bereich der Personenfreizügigkeit, einschliesslich der obengenannten Richtlinie 2004/38/EG, zu übernehmen.</p><p>4. Das EWR-Abkommen sieht die volle Dienstleistungsfreiheit vor. Darunter fallen etwa handwerkliche oder gewerbliche Dienstleistungen, aber auch Bereiche wie Finanz-, Telekommunikations- oder Postdienstleistungen. Für die Schweiz wäre als EWR-Mitglied grundsätzlich das gesamte in den EWR übernommene EU-Recht auf dem Gebiet der Dienstleistungen verbindlich. Schweizer Dienstleistungsanbieter erhielten im gesamten EWR-Raum Marktzugang; Gleiches gälte für Anbieter aus dem EWR-Raum in der Schweiz. Die Verhandlungen über die Liberalisierung der Dienstleistungen, die im Rahmen der Bilateralen-II-Verhandlungen aufgenommen worden waren, wurden im März 2003 wegen der vielen noch offenen Fragen unterbrochen. Die geltenden bilateralen Verträge Schweiz-EU regeln die Dienstleistungserbringung nur punktuell. Insbesondere erlaubt das Freizügigkeitsabkommen die Erbringung personenbezogener grenzüberschreitender Dienstleistungen an bis zu 90 Tagen pro Jahr. Auch das Land- und das Luftverkehrsabkommen ermöglichen gewisse grenzüberschreitende Verkehrsdienstleistungen. Eine EWR-Mitgliedschaft wäre im Vergleich dazu mit einer umfassenden Marktöffnung für Dienstleistungen verbunden.</p><p>5. Im EWR-Abkommen ist die Schaffung der Efta-Überwachungsbehörde vorgesehen. Diese überwacht die Umsetzung des EWR-Abkommens durch Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie ist das Gegenstück zur Europäischen Kommission, die die Umsetzung des EWR-Abkommens durch die EU-Mitgliedstaaten überwacht, und hat die gleichen Befugnisse wie die Kommission. Als EWR-Mitglied wäre die Schweiz dieser supranationalen Instanz unterstellt, die die Einhaltung des EWR-Abkommens durch die Schweiz überwachen würde und Vertragsverletzungsverfahren vor dem Efta-Gerichtshof einleiten könnte.</p><p>6. Mit dem EWR-Abkommen wurde auch der Efta-Gerichtshof geschaffen. Er ist das Gegenstück zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und entscheidet über Streitigkeiten zwischen Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Efta-Gerichtshof ist nicht zuständig bei Streitigkeiten zwischen einem Efta-Staat und der EU. Im Falle eines Beitritts zum EWR könnte die Schweiz einen Richter ernennen, der zusätzlich zu den derzeit drei Richtern im Efta-Gerichtshof Einsitz nimmt. Der Schweizer Richter oder die Schweizer Richterin würde jedoch nicht die Schweiz vertreten, sondern müsste völlig unabhängig arbeiten. Der Efta-Gerichtshof stellt auch sicher, dass die Anwendung des EWR-Abkommens so weit wie möglich homogen mit dem EU-Recht verläuft. Er stellt die Koordination mit dem EuGH sicher.</p><p>7. Das EWR-Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Weiterentwicklungen des EU-Rechts zu übernehmen. Zu diesem Zweck muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss stets einen Beschluss zur Anpassung des EWR-Abkommens fassen. In diesem Zusammenhang müssen Island, Liechtenstein und Norwegen mit einer Stimme sprechen: Die Entscheidung, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu übernehmen oder nicht zu übernehmen, kann nur gemeinsam getroffen werden. Wenn diese Staaten gemeinsam beschliessen, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts nicht zu übernehmen, wird der betreffende Teil des Abkommens automatisch ausgesetzt, soweit der Gemeinsame EWR-Ausschuss nicht anders entscheidet. Im Falle eines Beitritts zum EWR wäre die Schweiz an diese gemeinsame Position gebunden. Die Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu übernehmen, müsste aber auf jeden Fall durch die Schweiz nach ihren internen Genehmigungsverfahren genehmigt werden. Wenn sich das Parlament gegen diese Übernahme aussprechen würde, hätte das ebenfalls eine Aussetzung des betreffenden Teils des Abkommens zur Folge.</p><p>8. Der Bereich der staatlichen Beihilfen ist Teil des EWR-Abkommens, und die EWR-Mitgliedstaaten übernehmen die Weiterentwicklungen des EU-Rechts in diesem Bereich. Die Efta-Überwachungsbehörde stellt sicher, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen korrekt vollzogen werden. Im Falle eines Beitritts zum EWR müsste die Schweiz die Regeln für staatliche Beihilfen horizontal übernehmen und würde von der Efta-Überwachungsbehörde überwacht. Diese könnte ein Verfahren vor dem Efta-Gerichtshof einleiten, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Schweiz diese Regeln nicht korrekt anwendet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat angesichts der aktuellen Entwicklungen bereit, die Option EWR II zu prüfen? Ist er bereit, das gestützt auf die wirtschaftliche und rechtliche Realität zu tun, wie sie sich in den vergangenen 25 Jahren entwickelt hat? Welche Auswirkungen hätte eine EWR-Mitgliedschaft im Efta-Pfeiler insbesondere auf</p><p>1. flankierende Massnahmen, insbesondere Lohnschutz,</p><p>2. Personenfreizügigkeit,</p><p>3. Niederlassung,</p><p>4. Dienstleistungen,</p><p>5. Überwachung,</p><p>6. gerichtliche Kontrolle,</p><p>7. die Übernahme von EU-Recht,</p><p>8. die Kontrolle von Beihilfen?</p>
  • Ist der Bundesrat bereit, die Option EWR II zu prüfen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz hat 1992 den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit einem knappen Volksmehr und einem klaren Ständemehr abgelehnt. Es war vor allem das Bedenken, dass der EWR nur ein Vorzimmer der Europäischen Union (EU) wäre, das die Mehrheit des Volkes von einem Ja abhielt. In der Schweizer Bevölkerung hat sich die negative Grundhaltung gegenüber einem EU-Beitritt in der Zwischenzeit akzentuiert. Der EWR wird hingegen trotz dauernder Kritik aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten von über 40 Prozent der Bevölkerung positiv wahrgenommen. Tatsächlich hat sich der EWR in den fast 25 Jahren seines Bestehens zu einer eigenständigen Integrationsform entwickelt. Er ist auf wirtschaftliche und nicht auf politische Integration fokussiert. Die drei Mitglieder des Efta-Pfeilers, Island, Liechtenstein und Norwegen, sind mit der Schweiz seit fast 60 Jahren in der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) verbunden, spielen gerade im Energie- und Finanzbereich in Europa eine wichtige Rolle und teilen eine Vorliebe für Freihandel und offene Märkte. Auch geniesst der Efta-Gerichtshof, bis vor Kurzem unter langjähriger Leitung eines Schweizers, einen exzellenten Ruf; entsprechend hat seine Selbstständigkeit gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den letzten Jahren anerkanntermassen zugenommen.</p><p>Es erstaunt daher nicht, dass seit über zwanzig Jahren kein EWR/Efta-Mitglied mehr in die EU gewechselt hat. Der EWR bedeutet für seine Mitglieder somit keinen "Durchgangsraum" zur EU. Auch im Vereinigten Königreich wird die EWR-Option ernsthaft diskutiert.</p>
    • <p>Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beteiligt die Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen am Binnenmarkt der Europäischen Union (freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr). Beim EWR-Abkommen handelt es sich im Unterschied zum bilateralen Ansatz der Schweiz um ein globales Abkommen, in dem praktisch der gesamte Acquis im Bereich der vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes - einschliesslich der horizontalen und flankierenden Regelungen (insbesondere in den Bereichen Wettbewerb und staatliche Beihilfen, Umweltrecht und Sozialpolitik) - übernommen wird. Zudem wurden mit dem EWR-Abkommen zwei supranationale Institutionen geschaffen: die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (Efta) und der Efta-Gerichtshof.</p><p>Nach der Ablehnung des Beitritts zum EWR durch Volk und Stände 1992 hat der Bundesrat den bilateralen Ansatz weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass dieser sektorale Ansatz, der auf die Bedürfnisse der Schweiz zugeschnitten ist und keine horizontalen Regelungen beinhaltet, nach wie vor der beste ist. Er erlaubt einen erweiterten Zugang zum Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) und in bestimmten Bereichen eine begrenzte Zusammenarbeit mit der EU unter Wahrung der grösstmöglichen politischen Unabhängigkeit. Mit dem Abschluss eines institutionellen Abkommens will der Bundesrat den bilateralen Weg festigen. Er ist der Ansicht, dass die im Entwurf des institutionellen Abkommens vorgesehenen institutionellen Lösungen für die Schweiz vorteilhafter sind als die, die das EWR-Abkommen bereithält.</p><p>1. Die flankierenden Massnahmen sind nationale Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Risiko einer Drückung des Lohnniveaus und Verschlechterung der Schweizer Arbeitsbedingungen sowie zum Erhalt der gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Schweizer und ausländischen Unternehmen. Bei einem EWR-Beitritt, bei welchem es sehr schwierig wäre, Ausnahmen auszuhandeln, müsste die Schweiz insbesondere das ins EWR-Abkommen überführte EU-Recht über die Entsendung von Arbeitnehmern komplett übernehmen. Die flankierenden Massnahmen müssten entsprechend angepasst werden und wären der EU-Rechtsentwicklung unterstellt. Die Umsetzung des übernommenen EU-Rechts durch die Schweiz würde dem durch das EWR-Abkommen geschaffenen Überwachungsmechanismus und der Kontrolle durch den Efta-Gerichtshof unterliegen (siehe Antwort auf die Fragen 5 und 6).</p><p>2./3. Die Personenfreizügigkeit ist Teil des Geltungsbereichs des EWR-Abkommens. Entsprechend wurden die Weiterentwicklungen des EU-Rechts in diesem Bereich, insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, in das EWR-Abkommen übernommen. Die in das EWR-Abkommen übernommene Richtlinie 2004/38/EG enthält auch das Recht auf Daueraufenthalt nach fünf Jahren, welches in der Schweiz der Niederlassungsbewilligung entspricht. Im Falle eines Beitritts zum EWR wäre die Schweiz gleich wie die anderen EWR-Mitgliedstaaten verpflichtet, das EU-Recht im Bereich der Personenfreizügigkeit, einschliesslich der obengenannten Richtlinie 2004/38/EG, zu übernehmen.</p><p>4. Das EWR-Abkommen sieht die volle Dienstleistungsfreiheit vor. Darunter fallen etwa handwerkliche oder gewerbliche Dienstleistungen, aber auch Bereiche wie Finanz-, Telekommunikations- oder Postdienstleistungen. Für die Schweiz wäre als EWR-Mitglied grundsätzlich das gesamte in den EWR übernommene EU-Recht auf dem Gebiet der Dienstleistungen verbindlich. Schweizer Dienstleistungsanbieter erhielten im gesamten EWR-Raum Marktzugang; Gleiches gälte für Anbieter aus dem EWR-Raum in der Schweiz. Die Verhandlungen über die Liberalisierung der Dienstleistungen, die im Rahmen der Bilateralen-II-Verhandlungen aufgenommen worden waren, wurden im März 2003 wegen der vielen noch offenen Fragen unterbrochen. Die geltenden bilateralen Verträge Schweiz-EU regeln die Dienstleistungserbringung nur punktuell. Insbesondere erlaubt das Freizügigkeitsabkommen die Erbringung personenbezogener grenzüberschreitender Dienstleistungen an bis zu 90 Tagen pro Jahr. Auch das Land- und das Luftverkehrsabkommen ermöglichen gewisse grenzüberschreitende Verkehrsdienstleistungen. Eine EWR-Mitgliedschaft wäre im Vergleich dazu mit einer umfassenden Marktöffnung für Dienstleistungen verbunden.</p><p>5. Im EWR-Abkommen ist die Schaffung der Efta-Überwachungsbehörde vorgesehen. Diese überwacht die Umsetzung des EWR-Abkommens durch Island, Norwegen und Liechtenstein. Sie ist das Gegenstück zur Europäischen Kommission, die die Umsetzung des EWR-Abkommens durch die EU-Mitgliedstaaten überwacht, und hat die gleichen Befugnisse wie die Kommission. Als EWR-Mitglied wäre die Schweiz dieser supranationalen Instanz unterstellt, die die Einhaltung des EWR-Abkommens durch die Schweiz überwachen würde und Vertragsverletzungsverfahren vor dem Efta-Gerichtshof einleiten könnte.</p><p>6. Mit dem EWR-Abkommen wurde auch der Efta-Gerichtshof geschaffen. Er ist das Gegenstück zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und entscheidet über Streitigkeiten zwischen Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Efta-Gerichtshof ist nicht zuständig bei Streitigkeiten zwischen einem Efta-Staat und der EU. Im Falle eines Beitritts zum EWR könnte die Schweiz einen Richter ernennen, der zusätzlich zu den derzeit drei Richtern im Efta-Gerichtshof Einsitz nimmt. Der Schweizer Richter oder die Schweizer Richterin würde jedoch nicht die Schweiz vertreten, sondern müsste völlig unabhängig arbeiten. Der Efta-Gerichtshof stellt auch sicher, dass die Anwendung des EWR-Abkommens so weit wie möglich homogen mit dem EU-Recht verläuft. Er stellt die Koordination mit dem EuGH sicher.</p><p>7. Das EWR-Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Weiterentwicklungen des EU-Rechts zu übernehmen. Zu diesem Zweck muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss stets einen Beschluss zur Anpassung des EWR-Abkommens fassen. In diesem Zusammenhang müssen Island, Liechtenstein und Norwegen mit einer Stimme sprechen: Die Entscheidung, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu übernehmen oder nicht zu übernehmen, kann nur gemeinsam getroffen werden. Wenn diese Staaten gemeinsam beschliessen, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts nicht zu übernehmen, wird der betreffende Teil des Abkommens automatisch ausgesetzt, soweit der Gemeinsame EWR-Ausschuss nicht anders entscheidet. Im Falle eines Beitritts zum EWR wäre die Schweiz an diese gemeinsame Position gebunden. Die Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, eine Weiterentwicklung des EU-Rechts zu übernehmen, müsste aber auf jeden Fall durch die Schweiz nach ihren internen Genehmigungsverfahren genehmigt werden. Wenn sich das Parlament gegen diese Übernahme aussprechen würde, hätte das ebenfalls eine Aussetzung des betreffenden Teils des Abkommens zur Folge.</p><p>8. Der Bereich der staatlichen Beihilfen ist Teil des EWR-Abkommens, und die EWR-Mitgliedstaaten übernehmen die Weiterentwicklungen des EU-Rechts in diesem Bereich. Die Efta-Überwachungsbehörde stellt sicher, dass die Vorschriften für staatliche Beihilfen korrekt vollzogen werden. Im Falle eines Beitritts zum EWR müsste die Schweiz die Regeln für staatliche Beihilfen horizontal übernehmen und würde von der Efta-Überwachungsbehörde überwacht. Diese könnte ein Verfahren vor dem Efta-Gerichtshof einleiten, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Schweiz diese Regeln nicht korrekt anwendet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat angesichts der aktuellen Entwicklungen bereit, die Option EWR II zu prüfen? Ist er bereit, das gestützt auf die wirtschaftliche und rechtliche Realität zu tun, wie sie sich in den vergangenen 25 Jahren entwickelt hat? Welche Auswirkungen hätte eine EWR-Mitgliedschaft im Efta-Pfeiler insbesondere auf</p><p>1. flankierende Massnahmen, insbesondere Lohnschutz,</p><p>2. Personenfreizügigkeit,</p><p>3. Niederlassung,</p><p>4. Dienstleistungen,</p><p>5. Überwachung,</p><p>6. gerichtliche Kontrolle,</p><p>7. die Übernahme von EU-Recht,</p><p>8. die Kontrolle von Beihilfen?</p>
    • Ist der Bundesrat bereit, die Option EWR II zu prüfen?

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