KVG. Fehlerhafte Rechnungen zulasten der Prämien- und Steuerzahler vermeiden

ShortId
18.3775
Id
20183775
Updated
28.07.2023 03:24
Language
de
Title
KVG. Fehlerhafte Rechnungen zulasten der Prämien- und Steuerzahler vermeiden
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine neue Studie zeigt, dass die Rechnungen im KVG durchschnittlich um über 10 Prozent oder 28 Franken zu hoch ausfallen. Bei 107 Millionen Rechnungen ergibt das den erschreckend hohen Betrag von 3 Milliarden Franken. Bisher gibt es keine Anreize, um auf eine korrekte Rechnungsstellung hinzuwirken. Die hohe Fehlerquote bei den eingegangenen Rechnungen ist wohl zum grösseren Teil mit Fahrlässigkeit als mit unlauteren Absichten verbunden. Sie dürfte v. a. darin begründet sein, dass falsche Rechnungen zulasten der Krankenversicherung für die Leistungserbringer keinerlei negative Konsequenzen haben. Selbst gegen schwarze Schafe, die systematisch zu hohe Rechnungen stellen, kann nichts unternommen werden, ausser die Rechnung aufs korrekte Niveau zu korrigieren, was aber wiederum mit hohen administrativen Kosten zulasten der Prämienzahler verbunden ist. Die Leidtragenden dieser Entwicklung sind die Prämien- und Steuerzahler, welche die Kontrolle der fehlerhaften Rechnungen bezahlen müssen, sowie die korrekt abrechnenden Leistungserbringer. Solange Leistungserbringer, die systematisch fehlerhafte bzw. überhöhte Rechnungen einreichen, finanziell nur gewinnen können, wird sich die Qualität der Rechnungsstellung nicht verbessern. Um die hohe Fehlerquote, mitunter die unlautere Umsatzmaximierung zulasten der Prämien- und Steuerzahler, einzudämmen, braucht es deshalb neue Massnahmen im KVG. Das Ziel sollte es sein, dass die fehlerhaften oder systematisch überhöhten Rechnungen bereits durch den präventiven Charakter der neuen Sanktionsmöglichkeiten zurückgehen, möglichst ohne dass diese überhaupt angewendet werden müssen. Der Abzug könnte z. B. so ausgestaltet werden, dass ab einer bestimmten Fehlerquote während sechs Monaten vom korrekten Total zusätzlich 10 Prozent der zu hoch in Rechnung gestellten Beträge abgezogen werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt die Zielsetzung, dass die Transparenz bei der Rechnungsstellung erhöht und die Rechnungskontrolle verstärkt wird. Die Versicherer sind bereits heute gesetzlich verpflichtet, Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen durchzuführen. Die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) stellen ihnen entsprechend ein Instrumentarium zur Verfügung; dieses gilt es aber noch besser zu nutzen und zu intensivieren. Das Instrumentarium beinhaltet auch Sanktionsmassnahmen, welche gegen fehlerhaft abrechnende Leistungserbringer ergriffen werden können. Nach Artikel 59 Absatz 1 KVG umfassen die bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten die Verwarnung (Bst. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nichtangemessene Leistungen bezogen wurden (Bst. b), eine Busse (Bst. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Bst. d). Ausserhalb des KVG besteht zudem die Möglichkeit, strafrechtlich gegen absichtlich falsch abrechnende Leistungserbringer vorzugehen. Damit Leistungserbringer, welche systematisch fehlerhaft abrechnen, sanktioniert werden können, bedarf es eines koordinierten und gemeinsamen Vorgehens aufseiten der Versicherer.</p><p>Das Thema der Rechnungskontrolle wurde in der vom Bundesrat am 14. September 2018 verabschiedeten Vernehmlassungsvorlage zu einer Teilrevision des KVG "Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1" aufgenommen, wobei die Pflicht zur Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person im Tiers payant vorgeschlagen wird und auf zusätzliche gesetzliche Regelungen im Moment verzichtet werden soll. Die Expertengruppe hat in ihrem Bericht vom 24. August 2017 "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" als Massnahme die Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde vorgeschlagen. Davon hat der Bundesrat in einem ersten Schritt abgesehen, dies zugunsten einer Intensivierung der Aufsicht über die Krankenversicherer in diesem Bereich.</p><p>Das vorgeschlagene Instrument des Intransparenzabzuges ist mit sehr vielen offenen Fragen verbunden. So müsste insbesondere geklärt sein, was eine zu hohe Rechnung ist. Aus der vom Motionär erwähnten Studie geht hervor, dass Rechnungen aus sehr unterschiedlichen Gründen beanstandet werden, weil beispielsweise keine Versicherungsdeckung besteht, eine irrtümliche oder fehlerhafte Tarifanwendung erfolgt ist oder weil missbräuchlich eine zu hohe Rechnung ausgestellt worden ist. Es droht entsprechend die Gefahr von zahlreichen Umsetzungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten.</p><p>Der Bundesrat erachtet es daher als vordringlich, den bestehenden gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen und die Stärkung und Intensivierung der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle mit den aktuell vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung und der Intensivierung der Aufsicht über die Krankenversicherer in diesem Bereich zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) derart zu ändern, dass bei systematisch zu hohen Rechnungen ein Intransparenzabzug erlassen werden kann. Der Abzug ist zeitlich zu befristen und so abzustufen, dass Wiederholungsfälle härter bestraft werden. Die Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht soll für die notwendige Rechtssicherheit sorgen.</p>
  • KVG. Fehlerhafte Rechnungen zulasten der Prämien- und Steuerzahler vermeiden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine neue Studie zeigt, dass die Rechnungen im KVG durchschnittlich um über 10 Prozent oder 28 Franken zu hoch ausfallen. Bei 107 Millionen Rechnungen ergibt das den erschreckend hohen Betrag von 3 Milliarden Franken. Bisher gibt es keine Anreize, um auf eine korrekte Rechnungsstellung hinzuwirken. Die hohe Fehlerquote bei den eingegangenen Rechnungen ist wohl zum grösseren Teil mit Fahrlässigkeit als mit unlauteren Absichten verbunden. Sie dürfte v. a. darin begründet sein, dass falsche Rechnungen zulasten der Krankenversicherung für die Leistungserbringer keinerlei negative Konsequenzen haben. Selbst gegen schwarze Schafe, die systematisch zu hohe Rechnungen stellen, kann nichts unternommen werden, ausser die Rechnung aufs korrekte Niveau zu korrigieren, was aber wiederum mit hohen administrativen Kosten zulasten der Prämienzahler verbunden ist. Die Leidtragenden dieser Entwicklung sind die Prämien- und Steuerzahler, welche die Kontrolle der fehlerhaften Rechnungen bezahlen müssen, sowie die korrekt abrechnenden Leistungserbringer. Solange Leistungserbringer, die systematisch fehlerhafte bzw. überhöhte Rechnungen einreichen, finanziell nur gewinnen können, wird sich die Qualität der Rechnungsstellung nicht verbessern. Um die hohe Fehlerquote, mitunter die unlautere Umsatzmaximierung zulasten der Prämien- und Steuerzahler, einzudämmen, braucht es deshalb neue Massnahmen im KVG. Das Ziel sollte es sein, dass die fehlerhaften oder systematisch überhöhten Rechnungen bereits durch den präventiven Charakter der neuen Sanktionsmöglichkeiten zurückgehen, möglichst ohne dass diese überhaupt angewendet werden müssen. Der Abzug könnte z. B. so ausgestaltet werden, dass ab einer bestimmten Fehlerquote während sechs Monaten vom korrekten Total zusätzlich 10 Prozent der zu hoch in Rechnung gestellten Beträge abgezogen werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt die Zielsetzung, dass die Transparenz bei der Rechnungsstellung erhöht und die Rechnungskontrolle verstärkt wird. Die Versicherer sind bereits heute gesetzlich verpflichtet, Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen durchzuführen. Die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) stellen ihnen entsprechend ein Instrumentarium zur Verfügung; dieses gilt es aber noch besser zu nutzen und zu intensivieren. Das Instrumentarium beinhaltet auch Sanktionsmassnahmen, welche gegen fehlerhaft abrechnende Leistungserbringer ergriffen werden können. Nach Artikel 59 Absatz 1 KVG umfassen die bereits bestehenden Sanktionsmöglichkeiten die Verwarnung (Bst. a), die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nichtangemessene Leistungen bezogen wurden (Bst. b), eine Busse (Bst. c) oder im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Bst. d). Ausserhalb des KVG besteht zudem die Möglichkeit, strafrechtlich gegen absichtlich falsch abrechnende Leistungserbringer vorzugehen. Damit Leistungserbringer, welche systematisch fehlerhaft abrechnen, sanktioniert werden können, bedarf es eines koordinierten und gemeinsamen Vorgehens aufseiten der Versicherer.</p><p>Das Thema der Rechnungskontrolle wurde in der vom Bundesrat am 14. September 2018 verabschiedeten Vernehmlassungsvorlage zu einer Teilrevision des KVG "Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1" aufgenommen, wobei die Pflicht zur Zustellung einer Rechnungskopie an die versicherte Person im Tiers payant vorgeschlagen wird und auf zusätzliche gesetzliche Regelungen im Moment verzichtet werden soll. Die Expertengruppe hat in ihrem Bericht vom 24. August 2017 "Kostendämpfungsmassnahmen zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung" als Massnahme die Schaffung einer unabhängigen Rechnungskontrollbehörde vorgeschlagen. Davon hat der Bundesrat in einem ersten Schritt abgesehen, dies zugunsten einer Intensivierung der Aufsicht über die Krankenversicherer in diesem Bereich.</p><p>Das vorgeschlagene Instrument des Intransparenzabzuges ist mit sehr vielen offenen Fragen verbunden. So müsste insbesondere geklärt sein, was eine zu hohe Rechnung ist. Aus der vom Motionär erwähnten Studie geht hervor, dass Rechnungen aus sehr unterschiedlichen Gründen beanstandet werden, weil beispielsweise keine Versicherungsdeckung besteht, eine irrtümliche oder fehlerhafte Tarifanwendung erfolgt ist oder weil missbräuchlich eine zu hohe Rechnung ausgestellt worden ist. Es droht entsprechend die Gefahr von zahlreichen Umsetzungsschwierigkeiten und Rechtsstreitigkeiten.</p><p>Der Bundesrat erachtet es daher als vordringlich, den bestehenden gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen und die Stärkung und Intensivierung der Rechnungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle mit den aktuell vorgeschlagenen Massnahmen zur Kostendämpfung und der Intensivierung der Aufsicht über die Krankenversicherer in diesem Bereich zu erreichen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) derart zu ändern, dass bei systematisch zu hohen Rechnungen ein Intransparenzabzug erlassen werden kann. Der Abzug ist zeitlich zu befristen und so abzustufen, dass Wiederholungsfälle härter bestraft werden. Die Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht soll für die notwendige Rechtssicherheit sorgen.</p>
    • KVG. Fehlerhafte Rechnungen zulasten der Prämien- und Steuerzahler vermeiden

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