Zulassung oder befristete Bewilligung für Traberstrecken in Landwirtschaftszonen. Wie gross ist der Handlungsspielraum der Kantone?

ShortId
18.3778
Id
20183778
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
Zulassung oder befristete Bewilligung für Traberstrecken in Landwirtschaftszonen. Wie gross ist der Handlungsspielraum der Kantone?
AdditionalIndexing
2846;52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das Pferde züchtet und seine eigenen Traber trainiert, braucht eine Trainingsstrecke, dessen Boden regelmässig gelockert wird, eine Bahn, die nicht viel Infrastruktur benötigt und eine Agrarfläche umspannt.</p><p>Artikel 34 Absatz 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) bestätigt, dass dies in einer Landwirtschaftszone zulässig ist, wenn:</p><p>- die Bauten oder Anlagen für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig sind;</p><p>- die Bauten oder Anlagen am vorgesehenen Standort keinen überwiegenden Interessen entgegenstehen; und</p><p>- der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.</p><p>Artikel 16abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung sieht unter anderem vor, dass das landwirtschaftliche Gewerbe über Weiden und eine betriebseigene Futtergrundlage verfügen muss. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.</p><p>Artikel 34b Absatz 4 RPV behandelt die Anforderungen in Bezug auf die Plätze für die Nutzung von Pferden. Plätze dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet, nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden und dürfen höchstens eine Fläche von 800 Quadratmetern umfassen.</p><p>800 Quadratmeter ist für eine Traberbahn wenig. Es bräuchte mindestens 2000 Quadratmeter. </p><p>Da eine solche Bahn keine umfangreiche oder langlebige Infrastruktur benötigt - der Boden müsste lediglich regelmässig gelockert werden -, könnte sie ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden.</p><p>1. Beziehen sich die 800 Quadratmeter nicht auf Sandvierecke mit umfangreicheren Einrichtungen?</p><p>2. Haben die Kantone die Möglichkeit, von der 800-Quadratmeter-Beschränkung abzuweichen und eine Zulassung oder eine befristete Bewilligung für eine, sagen wir, 2000 Quadratmeter umfassende Bahn zu erteilen, wenn die Nutzung der Landwirtschaftszone zeitlich beschränkt ist und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?</p><p>3. Oder könnte eine solche Bahn als natürliches Gelände eingestuft werden? Der Boden würde zwar regelmässig gelockert, aber der Verwendungszweck würde nicht verändert, und es gäbe damit auch keinen Eintrag im Grundbuch - der Bau bräuchte somit keine Bewilligung. </p>
  • <p>Artikel 16abis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und Artikel 34b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) regeln die zonenkonformen Bauten und Anlagen für Pferde auf Landwirtschaftsbetrieben. Für die Nutzung der Pferde (z. B. für das Reiten) können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (siehe Art. 16abis Abs. 2 RPG). Wann ein Boden als befestigt im Sinne des Gesetzes gilt, wird in der Verordnung nicht näher ausgeführt.</p><p>1. Die Plätze für die Nutzung dürfen höchstens 800 Quadratmeter umfassen (siehe Art. 34b Abs. 4 Bst. c RPV). Dieser Maximalwert gilt nicht bloss für Sandvierecke, sondern für alle befestigten Flächen, die der Nutzung der Pferde dienen. Ob eine Traberbahn als befestigt anzusehen ist, ist durch die Bewilligungsbehörden zu beurteilen.</p><p>2. Die Kantone können vom Maximalwert von 800 Quadratmeter nicht abweichen. Eine andere Frage ist, ob eine Fläche als befestigt im Sinne von Artikel 16abis Absatz 2 RPG anzusehen ist. Dies zu beurteilen ist - wie erwähnt - Sache der Bewilligungsbehörden.</p><p>3. Bodenverändernde Massnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht, wenn sie mit so wichtigen räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Es ist Sache der Bewilligungsbehörden, im Lichte der obengenannten Bestimmungen zu entscheiden, ob die in der Interpellation beschriebenen Pisten für Traberpferde der Bewilligungspflicht unterliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Kann eine Trainingsstrecke für Traber, die mit wenig Infrastruktur auskommt und lediglich für das landwirtschaftliche Gewerbe und für den Reitsport genutzt würde, in der Landwirtschaftszone zugelassen oder befristet bewilligt werden?</p>
  • Zulassung oder befristete Bewilligung für Traberstrecken in Landwirtschaftszonen. Wie gross ist der Handlungsspielraum der Kantone?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das Pferde züchtet und seine eigenen Traber trainiert, braucht eine Trainingsstrecke, dessen Boden regelmässig gelockert wird, eine Bahn, die nicht viel Infrastruktur benötigt und eine Agrarfläche umspannt.</p><p>Artikel 34 Absatz 4 der Raumplanungsverordnung (RPV) bestätigt, dass dies in einer Landwirtschaftszone zulässig ist, wenn:</p><p>- die Bauten oder Anlagen für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig sind;</p><p>- die Bauten oder Anlagen am vorgesehenen Standort keinen überwiegenden Interessen entgegenstehen; und</p><p>- der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.</p><p>Artikel 16abis des Bundesgesetzes über die Raumplanung sieht unter anderem vor, dass das landwirtschaftliche Gewerbe über Weiden und eine betriebseigene Futtergrundlage verfügen muss. Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht.</p><p>Artikel 34b Absatz 4 RPV behandelt die Anforderungen in Bezug auf die Plätze für die Nutzung von Pferden. Plätze dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet, nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden und dürfen höchstens eine Fläche von 800 Quadratmetern umfassen.</p><p>800 Quadratmeter ist für eine Traberbahn wenig. Es bräuchte mindestens 2000 Quadratmeter. </p><p>Da eine solche Bahn keine umfangreiche oder langlebige Infrastruktur benötigt - der Boden müsste lediglich regelmässig gelockert werden -, könnte sie ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden.</p><p>1. Beziehen sich die 800 Quadratmeter nicht auf Sandvierecke mit umfangreicheren Einrichtungen?</p><p>2. Haben die Kantone die Möglichkeit, von der 800-Quadratmeter-Beschränkung abzuweichen und eine Zulassung oder eine befristete Bewilligung für eine, sagen wir, 2000 Quadratmeter umfassende Bahn zu erteilen, wenn die Nutzung der Landwirtschaftszone zeitlich beschränkt ist und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind?</p><p>3. Oder könnte eine solche Bahn als natürliches Gelände eingestuft werden? Der Boden würde zwar regelmässig gelockert, aber der Verwendungszweck würde nicht verändert, und es gäbe damit auch keinen Eintrag im Grundbuch - der Bau bräuchte somit keine Bewilligung. </p>
    • <p>Artikel 16abis des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und Artikel 34b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) regeln die zonenkonformen Bauten und Anlagen für Pferde auf Landwirtschaftsbetrieben. Für die Nutzung der Pferde (z. B. für das Reiten) können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden (siehe Art. 16abis Abs. 2 RPG). Wann ein Boden als befestigt im Sinne des Gesetzes gilt, wird in der Verordnung nicht näher ausgeführt.</p><p>1. Die Plätze für die Nutzung dürfen höchstens 800 Quadratmeter umfassen (siehe Art. 34b Abs. 4 Bst. c RPV). Dieser Maximalwert gilt nicht bloss für Sandvierecke, sondern für alle befestigten Flächen, die der Nutzung der Pferde dienen. Ob eine Traberbahn als befestigt anzusehen ist, ist durch die Bewilligungsbehörden zu beurteilen.</p><p>2. Die Kantone können vom Maximalwert von 800 Quadratmeter nicht abweichen. Eine andere Frage ist, ob eine Fläche als befestigt im Sinne von Artikel 16abis Absatz 2 RPG anzusehen ist. Dies zu beurteilen ist - wie erwähnt - Sache der Bewilligungsbehörden.</p><p>3. Bodenverändernde Massnahmen unterliegen der Bewilligungspflicht, wenn sie mit so wichtigen räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Es ist Sache der Bewilligungsbehörden, im Lichte der obengenannten Bestimmungen zu entscheiden, ob die in der Interpellation beschriebenen Pisten für Traberpferde der Bewilligungspflicht unterliegen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Kann eine Trainingsstrecke für Traber, die mit wenig Infrastruktur auskommt und lediglich für das landwirtschaftliche Gewerbe und für den Reitsport genutzt würde, in der Landwirtschaftszone zugelassen oder befristet bewilligt werden?</p>
    • Zulassung oder befristete Bewilligung für Traberstrecken in Landwirtschaftszonen. Wie gross ist der Handlungsspielraum der Kantone?

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