Umgang mit Trinkgeldern in Zeiten starker Zunahme des Gebrauchs elektronischer Zahlungsmittel

ShortId
18.3790
Id
20183790
Updated
28.07.2023 03:34
Language
de
Title
Umgang mit Trinkgeldern in Zeiten starker Zunahme des Gebrauchs elektronischer Zahlungsmittel
AdditionalIndexing
08;15;44;34
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bisher wurden Trinkgelder, unabhängig ob in der Gastronomie, Hotellerie, Taxi usw., in der Regel in bar für eine gute Dienstleistung gegeben. Die Höhe der Trinkgelder konnte in der Regel nicht genau beziffert werden. Steuerämter machten deshalb punktuell bei den Arbeitnehmern, welche in Branchen arbeiten, wo Trinkgelder einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen können, eine Aufrechnung anhand eines Erfahrungswertes. In Zukunft wird es immer mehr möglich sein, die effektive Höhe der Trinkgelder zu beziffern, da sie auf dem Kreditkartenterminal separat eingegeben werden müssen. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass sie dann der Person konkret immer zugeordnet werden können. Ich meine, dass die heutige Praxis resp. vorhandene Vorgaben nicht zukunftsträchtig sind resp. eine Überprüfung zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll ist, weil dann genügend Zeit bleibt, sinnvolle, unbürokratische Lösungen zu finden.</p>
  • <p>Für die Einkommenssteuern gilt der Grundsatz, dass sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte steuerbar sind. Auch Trinkgelder stellen steuerbare Einkünfte dar. Dies wird im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ausdrücklich festgehalten und gilt in analoger Weise auch für die selbstständige Erwerbstätigkeit. Dieser Grundsatz wird für die Zwecke der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung konkretisiert. Demnach hat der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis auch die Trinkgelder zu deklarieren, dies jedoch nur dann, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen. Die Praxis der kantonalen Veranlagungsbehörden, pauschale und branchenspezifische Aufrechnungen in moderater Höhe vorzunehmen, hat sich bewährt, zumal häufig die Höhe der oft bar vereinnahmten Trinkgelder nicht mittels Beleg nachgewiesen werden kann oder auch nicht entsprechend auf dem Lohnausweis aufgeführt ist. Der belegmässige Nachweis der Höhe von vereinnahmten Trinkgeldern durch den Steuerpflichtigen steht jedoch nach wie vor offen. </p><p>Die Mehrwertsteuer ist auf den Trinkgeldern dann geschuldet, wenn diese dem Leistungserbringer (Arbeitgeber) zukommen. Soweit das Trinkgeld direkt dem Personal zukommt, unterliegt es der Mehrwertsteuer nicht. Auch dazu hat die ESTV eine entsprechende Praxisanweisung publiziert. </p><p>Für die Zwecke der AHV, IV und EO gehören Trinkgelder nur insoweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen. Dieser Grundsatz findet sich auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 11 Abs. 1 EOG) und wird sowohl auf Verordnungsstufe wie auch in einer entsprechenden Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO konkretisiert. </p><p>Es ist festzuhalten, dass in sämtlichen im Postulat erwähnten Bereichen die Benutzung elektronischer Zahlungsmittel dazu führen kann, dass Trinkgelder der dienstleistungserbringenden Person genauer zugeordnet, einfacher belegt und besser beziffert werden können. Dies ist sowohl für die Zwecke der beteiligten Steuer- und AHV-Behörden wie auch aus Sicht der steuerpflichtigen Personen zu begrüssen und entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen lassen die Berücksichtigung des elektronischen Zahlungsverkehrs bereits heute zu. Die erwähnten Wegleitungen und Praxisanweisungen können bei Bedarf zudem ohne Weiteres zeitnah und sachgerecht an künftige Entwicklungen angepasst werden. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund des klaren Wortlauts der jeweiligen Regelungen die Rechtssicherheit bei der Behandlung von Trinkgeldern gegeben ist. Er sieht daher keinen Bedarf für eine weiter gehende Überprüfung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, ob die Rechtssicherheit bezüglich Trinkgelder in Bezug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Steuern, Lohnfortzahlung usw. noch gegeben ist oder welcher Handlungsbedarf besteht. Dies vor dem Hintergrund, dass die elektronischen Zahlungsmittel immer mehr zunehmen und sich Fragen stellen, wie in diesen Fällen mit Trinkgeldern umgegangen werden soll.</p>
  • Umgang mit Trinkgeldern in Zeiten starker Zunahme des Gebrauchs elektronischer Zahlungsmittel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bisher wurden Trinkgelder, unabhängig ob in der Gastronomie, Hotellerie, Taxi usw., in der Regel in bar für eine gute Dienstleistung gegeben. Die Höhe der Trinkgelder konnte in der Regel nicht genau beziffert werden. Steuerämter machten deshalb punktuell bei den Arbeitnehmern, welche in Branchen arbeiten, wo Trinkgelder einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen können, eine Aufrechnung anhand eines Erfahrungswertes. In Zukunft wird es immer mehr möglich sein, die effektive Höhe der Trinkgelder zu beziffern, da sie auf dem Kreditkartenterminal separat eingegeben werden müssen. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass sie dann der Person konkret immer zugeordnet werden können. Ich meine, dass die heutige Praxis resp. vorhandene Vorgaben nicht zukunftsträchtig sind resp. eine Überprüfung zum heutigen Zeitpunkt sinnvoll ist, weil dann genügend Zeit bleibt, sinnvolle, unbürokratische Lösungen zu finden.</p>
    • <p>Für die Einkommenssteuern gilt der Grundsatz, dass sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte steuerbar sind. Auch Trinkgelder stellen steuerbare Einkünfte dar. Dies wird im Bereich der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ausdrücklich festgehalten und gilt in analoger Weise auch für die selbstständige Erwerbstätigkeit. Dieser Grundsatz wird für die Zwecke der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung konkretisiert. Demnach hat der Arbeitgeber auf dem Lohnausweis auch die Trinkgelder zu deklarieren, dies jedoch nur dann, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes ausmachen. Die Praxis der kantonalen Veranlagungsbehörden, pauschale und branchenspezifische Aufrechnungen in moderater Höhe vorzunehmen, hat sich bewährt, zumal häufig die Höhe der oft bar vereinnahmten Trinkgelder nicht mittels Beleg nachgewiesen werden kann oder auch nicht entsprechend auf dem Lohnausweis aufgeführt ist. Der belegmässige Nachweis der Höhe von vereinnahmten Trinkgeldern durch den Steuerpflichtigen steht jedoch nach wie vor offen. </p><p>Die Mehrwertsteuer ist auf den Trinkgeldern dann geschuldet, wenn diese dem Leistungserbringer (Arbeitgeber) zukommen. Soweit das Trinkgeld direkt dem Personal zukommt, unterliegt es der Mehrwertsteuer nicht. Auch dazu hat die ESTV eine entsprechende Praxisanweisung publiziert. </p><p>Für die Zwecke der AHV, IV und EO gehören Trinkgelder nur insoweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen. Dieser Grundsatz findet sich auf Gesetzesstufe (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 11 Abs. 1 EOG) und wird sowohl auf Verordnungsstufe wie auch in einer entsprechenden Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO konkretisiert. </p><p>Es ist festzuhalten, dass in sämtlichen im Postulat erwähnten Bereichen die Benutzung elektronischer Zahlungsmittel dazu führen kann, dass Trinkgelder der dienstleistungserbringenden Person genauer zugeordnet, einfacher belegt und besser beziffert werden können. Dies ist sowohl für die Zwecke der beteiligten Steuer- und AHV-Behörden wie auch aus Sicht der steuerpflichtigen Personen zu begrüssen und entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen lassen die Berücksichtigung des elektronischen Zahlungsverkehrs bereits heute zu. Die erwähnten Wegleitungen und Praxisanweisungen können bei Bedarf zudem ohne Weiteres zeitnah und sachgerecht an künftige Entwicklungen angepasst werden. </p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass aufgrund des klaren Wortlauts der jeweiligen Regelungen die Rechtssicherheit bei der Behandlung von Trinkgeldern gegeben ist. Er sieht daher keinen Bedarf für eine weiter gehende Überprüfung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt aufzuzeigen, ob die Rechtssicherheit bezüglich Trinkgelder in Bezug auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Steuern, Lohnfortzahlung usw. noch gegeben ist oder welcher Handlungsbedarf besteht. Dies vor dem Hintergrund, dass die elektronischen Zahlungsmittel immer mehr zunehmen und sich Fragen stellen, wie in diesen Fällen mit Trinkgeldern umgegangen werden soll.</p>
    • Umgang mit Trinkgeldern in Zeiten starker Zunahme des Gebrauchs elektronischer Zahlungsmittel

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