KVG. Kostenwachstum bremsen. Keine Prämiengelder für Gelegenheitschirurgie

ShortId
18.3794
Id
20183794
Updated
28.07.2023 03:33
Language
de
Title
KVG. Kostenwachstum bremsen. Keine Prämiengelder für Gelegenheitschirurgie
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Prämien- und Steuerzahler in der Schweiz berappen weltweit den zweithöchsten Preis für das Gesundheitswesen, und Jahr für Jahr nehmen die Kosten weiterhin überdurchschnittlich zu. Trotzdem hat unsere Bevölkerung keine Gewähr, dass in der feudal finanzierten obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tatsächlich diejenige Qualität sichergestellt wird, die aufgrund der exorbitanten Ausgaben erwartet werden darf. Aufgrund von wissenschaftlichen Ergebnissen zu Mindestfallzahlen bei bestimmten Eingriffen lassen Studien aus Deutschland sogar das Gegenteil befürchten: Es muss davon ausgegangen werden, dass bei häufigen Eingriffen hierzulande eine erhöhte Mortalität vorliegt, die mit ausreichenden Vorgaben vermieden werden könnte. Der Bund bezahlt heute 2,74 Milliarden Franken an Prämienverbilligung und damit auch an die Kostenfolgen von qualitativ ungenügenden oder überflüssigen Leistungen. Staatsrechtler weisen darauf hin, dass der Bund gemäss Verfassung und Gesetz bei der OKP das Heft stärker in die Hand nehmen könnte, sei es in Sachen Kosten, Finanzierung, Qualität oder Angebot. Die Kompetenz des Bundes, solche Einschränkungen vorzusehen, ist gegeben, weil Artikel 117 der Bundesverfassung keine inhaltlichen Vorgaben an die Ausgestaltung der Krankenversicherung macht. Zur Schlussfolgerung, dass der Bund aktiver werden müsste, um die Fehlversorgung in der OKP (und damit auch überflüssige Kosten zulasten der Prämien- und Steuerzahler) zu vermeiden, gelangte mehrmals auch die Parlamentarische Verwaltungskontrolle in Berichten von 2007 und 2008 zuhanden der GPK-S und der GPK-N, als die "Bestimmung und Überprüfung der ärztlichen Leistungen" und "die Rolle des Bundes bei der Qualitätssicherung" nach KVG analysiert wurden. Anders formuliert: Überhöhte Kosten korrelieren mit ungenügender Qualität und überflüssigen Leistungen. Die Kantone sollen zwar weiterhin frei sei, die Versorgung ihrer Bevölkerung nach Gutdünken zu gestalten. Sie sollen aber nicht auf Finanzierung durch die OKP zählen können, wenn sie für die Eingriffe qualitativ unzureichende Vorgaben machen.</p>
  • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs zur Verbesserung der Qualität. Die Kantone sind bereits heute verpflichtet, bei der Planung den Spitälern die Leistungsaufträge so zu erteilen, dass keine Überversorgung entsteht und dass das Angebot wirtschaftlich und qualitativ gut ist. Zudem dürfen mit den leistungsbezogenen Pauschalen nur die wirtschaftlich erbrachten Leistungen vergütet werden.</p><p>Der Bundesrat hat nach Artikel 39 Absatz 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Kompetenz, auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit Planungskriterien auf Verordnungsebene festzulegen, und hat diese auch umgesetzt. Damit sollen Unterschiede zwischen den Planungskonzepten reduziert und der effiziente Mitteleinsatz gefördert werden. Mindestfallzahlen sind bereits heute als Instrument in den Planungskriterien vorgesehen.</p><p>Derzeit wird eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.10) vorbereitet, mit der die bestehenden Planungskriterien weiterentwickelt werden sollen. Dabei ist neben dem effizienten Mitteleinsatz auch die Qualitätsverbesserung von zentraler Bedeutung. Diese Ziele sollen insbesondere über die Konzentration der medizinischen Spezialitäten, die Beanspruchung der Synergien und die Koordination mit den anderen Kantonen erreicht werden. Zur Qualitätsmessung müssen ohnehin die Instrumente für die Prüfung und den Nachweis der Qualität implementiert werden. Die Frage der Festlegung von Mindestfallzahlen wird in diesem Rahmen aufgenommen. Der Bundesrat wird diese Vorlage voraussichtlich diesen Herbst in die Vernehmlassung geben.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Anliegen des Motionärs mit der vorgesehenen Aufnahme in die vorgesehene Änderung der KVV vollständig erfüllt werden kann. Da die Motion jedoch eine Anpassung des KVG vorsieht, kann das Anliegen nicht gemäss Wortlaut erfüllt werden. Eine Annahme der Motion ist daher aus formellen Gründen nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird mit folgender KVG-Änderung beauftragt: Stationäre Einrichtungen, die auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt werden, müssen für besonders teure und komplexe Operationen die notwendige Qualität in Form von Mindestfallzahlen sicherstellen.</p>
  • KVG. Kostenwachstum bremsen. Keine Prämiengelder für Gelegenheitschirurgie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Prämien- und Steuerzahler in der Schweiz berappen weltweit den zweithöchsten Preis für das Gesundheitswesen, und Jahr für Jahr nehmen die Kosten weiterhin überdurchschnittlich zu. Trotzdem hat unsere Bevölkerung keine Gewähr, dass in der feudal finanzierten obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tatsächlich diejenige Qualität sichergestellt wird, die aufgrund der exorbitanten Ausgaben erwartet werden darf. Aufgrund von wissenschaftlichen Ergebnissen zu Mindestfallzahlen bei bestimmten Eingriffen lassen Studien aus Deutschland sogar das Gegenteil befürchten: Es muss davon ausgegangen werden, dass bei häufigen Eingriffen hierzulande eine erhöhte Mortalität vorliegt, die mit ausreichenden Vorgaben vermieden werden könnte. Der Bund bezahlt heute 2,74 Milliarden Franken an Prämienverbilligung und damit auch an die Kostenfolgen von qualitativ ungenügenden oder überflüssigen Leistungen. Staatsrechtler weisen darauf hin, dass der Bund gemäss Verfassung und Gesetz bei der OKP das Heft stärker in die Hand nehmen könnte, sei es in Sachen Kosten, Finanzierung, Qualität oder Angebot. Die Kompetenz des Bundes, solche Einschränkungen vorzusehen, ist gegeben, weil Artikel 117 der Bundesverfassung keine inhaltlichen Vorgaben an die Ausgestaltung der Krankenversicherung macht. Zur Schlussfolgerung, dass der Bund aktiver werden müsste, um die Fehlversorgung in der OKP (und damit auch überflüssige Kosten zulasten der Prämien- und Steuerzahler) zu vermeiden, gelangte mehrmals auch die Parlamentarische Verwaltungskontrolle in Berichten von 2007 und 2008 zuhanden der GPK-S und der GPK-N, als die "Bestimmung und Überprüfung der ärztlichen Leistungen" und "die Rolle des Bundes bei der Qualitätssicherung" nach KVG analysiert wurden. Anders formuliert: Überhöhte Kosten korrelieren mit ungenügender Qualität und überflüssigen Leistungen. Die Kantone sollen zwar weiterhin frei sei, die Versorgung ihrer Bevölkerung nach Gutdünken zu gestalten. Sie sollen aber nicht auf Finanzierung durch die OKP zählen können, wenn sie für die Eingriffe qualitativ unzureichende Vorgaben machen.</p>
    • <p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs zur Verbesserung der Qualität. Die Kantone sind bereits heute verpflichtet, bei der Planung den Spitälern die Leistungsaufträge so zu erteilen, dass keine Überversorgung entsteht und dass das Angebot wirtschaftlich und qualitativ gut ist. Zudem dürfen mit den leistungsbezogenen Pauschalen nur die wirtschaftlich erbrachten Leistungen vergütet werden.</p><p>Der Bundesrat hat nach Artikel 39 Absatz 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Kompetenz, auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit Planungskriterien auf Verordnungsebene festzulegen, und hat diese auch umgesetzt. Damit sollen Unterschiede zwischen den Planungskonzepten reduziert und der effiziente Mitteleinsatz gefördert werden. Mindestfallzahlen sind bereits heute als Instrument in den Planungskriterien vorgesehen.</p><p>Derzeit wird eine Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.10) vorbereitet, mit der die bestehenden Planungskriterien weiterentwickelt werden sollen. Dabei ist neben dem effizienten Mitteleinsatz auch die Qualitätsverbesserung von zentraler Bedeutung. Diese Ziele sollen insbesondere über die Konzentration der medizinischen Spezialitäten, die Beanspruchung der Synergien und die Koordination mit den anderen Kantonen erreicht werden. Zur Qualitätsmessung müssen ohnehin die Instrumente für die Prüfung und den Nachweis der Qualität implementiert werden. Die Frage der Festlegung von Mindestfallzahlen wird in diesem Rahmen aufgenommen. Der Bundesrat wird diese Vorlage voraussichtlich diesen Herbst in die Vernehmlassung geben.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Anliegen des Motionärs mit der vorgesehenen Aufnahme in die vorgesehene Änderung der KVV vollständig erfüllt werden kann. Da die Motion jedoch eine Anpassung des KVG vorsieht, kann das Anliegen nicht gemäss Wortlaut erfüllt werden. Eine Annahme der Motion ist daher aus formellen Gründen nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird mit folgender KVG-Änderung beauftragt: Stationäre Einrichtungen, die auf der Spitalliste des Kantons aufgeführt werden, müssen für besonders teure und komplexe Operationen die notwendige Qualität in Form von Mindestfallzahlen sicherstellen.</p>
    • KVG. Kostenwachstum bremsen. Keine Prämiengelder für Gelegenheitschirurgie

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