Tochtergesellschaften von Rheinmetall in der Schweiz und Versorgung der Kriegsparteien in Jemen mit Munition

ShortId
18.3805
Id
20183805
Updated
28.07.2023 03:29
Language
de
Title
Tochtergesellschaften von Rheinmetall in der Schweiz und Versorgung der Kriegsparteien in Jemen mit Munition
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Jedes Ausfuhrgesuch für Kriegsmaterial, also auch für mittel- und grosskalibrige Munition, wird fallweise geprüft. Widerspricht die Ausfuhr Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) respektive steht die Ausfuhr nicht im Einklang mit den Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511), wird das Gesuch abgelehnt. Ausfuhrbewilligungen werden grundsätzlich vom Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten erteilt. Je nach Gesuch werden weitere Bundesstellen konsultiert (z. B. der Nachrichtendienst). Bei Differenzen oder bei Gesuchen von grosser aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat. Geprüft werden unter anderem der konkrete Endempfänger, der Kontext des Bestimmungslands wie Frieden und Sicherheit, regionale Stabilität, die Bestrebungen der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit, das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, die Menschenrechtslage sowie das Risiko eines Einsatzes des Kriegsmaterials gegen die Zivilbevölkerung und das Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger. Die Schweiz exportiert nicht in Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Jemen befindet sich gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Friedl 16.3501 in einem internen bewaffneten Konflikt. Was Länder wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate betrifft, die in Jemen militärisch intervenieren, kann die Ausfuhr von Kriegsmaterial nur bewilligt werden, wenn gemäss Beschluss des Bundesrates vom 20. April 2016 kein Grund zur Annahme für dessen Einsatz im Konflikt in Jemen besteht. Besteht Grund zur Annahme, wird das Gesuch gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KMV, (Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität) abgelehnt. Mit der Prüfung im konkreten Einzelfall soll das Risiko reduziert werden, dass Schweizer Kriegsmaterial im Jemen-Konflikt eingesetzt wird. </p><p>2. Mit Artikel 18 Absatz 2 KMG ermöglicht der Gesetzgeber der Schweizer Industrie, als Zulieferunternehmen unter anderem der europäischen Rüstungsindustrie tätig zu sein. Die Bestimmung sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmung mit Wertgrenzen konkretisiert. Für Länder des Anhangs 2 zur KMV (z. B. Deutschland) gilt, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn der Herstellungswert des Einzelteils oder der Baugruppe im Verhältnis zum Wert der fertigen Güter unter 50 Prozent liegt. Für alle übrigen Länder gilt eine Wertgrenze von 30 Prozent (vgl. Interpellation Haering 00.3583 und Motion Galladé 13.3123). Die Bestimmung gilt für alle in der Schweiz ansässigen Unternehmen und somit auch für die Rheinmetall Air Defence AG sowie ihre in der Schweiz ansässigen Tochterunternehmen. Die um eine Ausfuhrbewilligung ersuchenden Unternehmen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, den Schweizer Behörden alle für die Erteilung einer Bewilligung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der definitive Endempfänger des im Ausland hergestellten Kriegsmaterials, wenn bekannt, bei der Gesuchsbeurteilung berücksichtigt wird. Je nach Fertigungsstufe der Einzelteile und Baugruppen oder in Abhängigkeit von der Komplexität der Wertschöpfungskette kann es vorkommen, dass keine Informationen zum definitiven Endverwender des fertigen Produkts vorliegen. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für das im Ausland hergestellte Kriegsmaterial bei den jeweiligen ausländischen Behörden im Herstellerland, wobei der Wertanteil in der Schweiz produzierter Einzelteile und Baugruppen kleiner als 50 Prozent (resp. 30 Prozent) ist. </p><p>3. Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ländern, die in Jemen militärisch intervenieren, müssen zwingend abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme für einen Einsatz des zu exportierenden Materials in Jemen besteht. Dies wurde vom Bundesrat am 20. April 2016 gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KMV beschlossen. Gewisse Exporte sind folglich nach wie vor möglich wie beispielsweise Ersatzteile für Fliegerabwehrsysteme. Wird für den Export von Einzelteilen und Baugruppen z. B. nach Deutschland gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 KMG auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, unterstehen die Einzelteile und Baugruppen deutschem Recht und damit der deutschen Exportkontrolle. Auch wenn Deutschland wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregime sowie Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel ist und somit mit denjenigen der Schweiz vergleichbare Exportkontrollen unterhält, kann sich die jeweilige Bewilligungspraxis gegenüber einem bestimmten Empfängerland unterscheiden. Aus diesem Grund wird es nicht immer zu denselben Resultaten kommen, wie wenn die Schweiz selber ein Ausfuhrgesuch in dasselbe Empfängerland zu beurteilen hätte. Die Bewilligungsbehörden werden aber nicht daran gehindert, derartigen unterschiedlichen Interessen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. Interpellation Haering 00.3583 und Motion Galladé 13.3123). </p><p>4. Da Informationen über einzelne Exporte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse tangieren können, wird zu allfälligen spezifischen Exporten einzelner Firmen grundsätzlich keine Stellung genommen. Der Bundesrat wird die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte gestützt auf Artikel 32 KMG über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr orientieren. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der deutsche Rüstungskonzern Rheinmetall ist der weltweit drittgrösste Hersteller von mittel- und grosskalibriger Munition. Rheinmetall tätigt umfangreiche Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien und weitere Länder, die in den Jemen-Krieg verwickelt sind.</p><p>1. Vor 20 Jahren hat Rheinmetall einige alte Militärwerkstätten in der Schweiz übernommen. Es handelt sich um die Produktionsstellen von Explosiv- und Treibladungsstoffen in Wimmis und von mittel- und grosskalibriger Munition in Thun und Altdorf. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass diese Schweizer Produktionsstätten den Krieg in Jemen oder andere bewaffnete Konflikte nicht mit Munition versorgen?</p><p>2. Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes sieht vor, dass bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut werden. Nutzt Rheinmetall diese Klausel aus, um in Wimmis Explosiv- und Treibladungsstoffe oder in Thun und Altdorf Munitions-Einzelteile zu produzieren, diese dann ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärung nach Deutschland oder in andere europäische Länder zu exportieren und sie schliesslich - nachdem die Teile in ein grösseres Produkt eingebaut wurden - nach Saudi-Arabien oder in andere in den Jemen-Krieg verwickelte Länder wiederauszuführen?</p><p>3. Die Schweiz hat im Mai 2015 ihre Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien offiziell gestoppt. Könnte es trotzdem sein, dass in der Schweiz hergestellte, aber von Rheinmetall ausgelieferte Munitions-Einzelteile oder anderes Kriegsmaterial weiterhin den Krieg in Jemen versorgen?</p><p>4. Rheinmetall hat Schiffe, die von der Werft Lürssen in Deutschland produziert wurden, mit 20-Millimeter-Kanonen (Oerlikon Searanger 20) ausgestattet und nach Saudi-Arabien exportiert. Wurden Einzelteile dieser Kanonen, die für Saudi-Arabien bestimmt waren, in der Schweiz produziert?</p>
  • Tochtergesellschaften von Rheinmetall in der Schweiz und Versorgung der Kriegsparteien in Jemen mit Munition
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Jedes Ausfuhrgesuch für Kriegsmaterial, also auch für mittel- und grosskalibrige Munition, wird fallweise geprüft. Widerspricht die Ausfuhr Artikel 22 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) respektive steht die Ausfuhr nicht im Einklang mit den Bewilligungskriterien in Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511), wird das Gesuch abgelehnt. Ausfuhrbewilligungen werden grundsätzlich vom Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten erteilt. Je nach Gesuch werden weitere Bundesstellen konsultiert (z. B. der Nachrichtendienst). Bei Differenzen oder bei Gesuchen von grosser aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite entscheidet der Bundesrat. Geprüft werden unter anderem der konkrete Endempfänger, der Kontext des Bestimmungslands wie Frieden und Sicherheit, regionale Stabilität, die Bestrebungen der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit, das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, die Menschenrechtslage sowie das Risiko eines Einsatzes des Kriegsmaterials gegen die Zivilbevölkerung und das Risiko einer Weitergabe an einen unerwünschten Endempfänger. Die Schweiz exportiert nicht in Länder, die in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Jemen befindet sich gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Friedl 16.3501 in einem internen bewaffneten Konflikt. Was Länder wie Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate betrifft, die in Jemen militärisch intervenieren, kann die Ausfuhr von Kriegsmaterial nur bewilligt werden, wenn gemäss Beschluss des Bundesrates vom 20. April 2016 kein Grund zur Annahme für dessen Einsatz im Konflikt in Jemen besteht. Besteht Grund zur Annahme, wird das Gesuch gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KMV, (Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität) abgelehnt. Mit der Prüfung im konkreten Einzelfall soll das Risiko reduziert werden, dass Schweizer Kriegsmaterial im Jemen-Konflikt eingesetzt wird. </p><p>2. Mit Artikel 18 Absatz 2 KMG ermöglicht der Gesetzgeber der Schweizer Industrie, als Zulieferunternehmen unter anderem der europäischen Rüstungsindustrie tätig zu sein. Die Bestimmung sieht vor, dass bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt. Der Bundesrat hat die Gesetzesbestimmung mit Wertgrenzen konkretisiert. Für Länder des Anhangs 2 zur KMV (z. B. Deutschland) gilt, dass auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn der Herstellungswert des Einzelteils oder der Baugruppe im Verhältnis zum Wert der fertigen Güter unter 50 Prozent liegt. Für alle übrigen Länder gilt eine Wertgrenze von 30 Prozent (vgl. Interpellation Haering 00.3583 und Motion Galladé 13.3123). Die Bestimmung gilt für alle in der Schweiz ansässigen Unternehmen und somit auch für die Rheinmetall Air Defence AG sowie ihre in der Schweiz ansässigen Tochterunternehmen. Die um eine Ausfuhrbewilligung ersuchenden Unternehmen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, den Schweizer Behörden alle für die Erteilung einer Bewilligung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass der definitive Endempfänger des im Ausland hergestellten Kriegsmaterials, wenn bekannt, bei der Gesuchsbeurteilung berücksichtigt wird. Je nach Fertigungsstufe der Einzelteile und Baugruppen oder in Abhängigkeit von der Komplexität der Wertschöpfungskette kann es vorkommen, dass keine Informationen zum definitiven Endverwender des fertigen Produkts vorliegen. In diesen Fällen liegt die Verantwortung für das im Ausland hergestellte Kriegsmaterial bei den jeweiligen ausländischen Behörden im Herstellerland, wobei der Wertanteil in der Schweiz produzierter Einzelteile und Baugruppen kleiner als 50 Prozent (resp. 30 Prozent) ist. </p><p>3. Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ländern, die in Jemen militärisch intervenieren, müssen zwingend abgelehnt werden, wenn Grund zur Annahme für einen Einsatz des zu exportierenden Materials in Jemen besteht. Dies wurde vom Bundesrat am 20. April 2016 gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KMV beschlossen. Gewisse Exporte sind folglich nach wie vor möglich wie beispielsweise Ersatzteile für Fliegerabwehrsysteme. Wird für den Export von Einzelteilen und Baugruppen z. B. nach Deutschland gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 KMG auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, unterstehen die Einzelteile und Baugruppen deutschem Recht und damit der deutschen Exportkontrolle. Auch wenn Deutschland wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregime sowie Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel ist und somit mit denjenigen der Schweiz vergleichbare Exportkontrollen unterhält, kann sich die jeweilige Bewilligungspraxis gegenüber einem bestimmten Empfängerland unterscheiden. Aus diesem Grund wird es nicht immer zu denselben Resultaten kommen, wie wenn die Schweiz selber ein Ausfuhrgesuch in dasselbe Empfängerland zu beurteilen hätte. Die Bewilligungsbehörden werden aber nicht daran gehindert, derartigen unterschiedlichen Interessen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. Interpellation Haering 00.3583 und Motion Galladé 13.3123). </p><p>4. Da Informationen über einzelne Exporte Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse tangieren können, wird zu allfälligen spezifischen Exporten einzelner Firmen grundsätzlich keine Stellung genommen. Der Bundesrat wird die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte gestützt auf Artikel 32 KMG über die Einzelheiten der Kriegsmaterialausfuhr orientieren. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der deutsche Rüstungskonzern Rheinmetall ist der weltweit drittgrösste Hersteller von mittel- und grosskalibriger Munition. Rheinmetall tätigt umfangreiche Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien und weitere Länder, die in den Jemen-Krieg verwickelt sind.</p><p>1. Vor 20 Jahren hat Rheinmetall einige alte Militärwerkstätten in der Schweiz übernommen. Es handelt sich um die Produktionsstellen von Explosiv- und Treibladungsstoffen in Wimmis und von mittel- und grosskalibriger Munition in Thun und Altdorf. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass diese Schweizer Produktionsstätten den Krieg in Jemen oder andere bewaffnete Konflikte nicht mit Munition versorgen?</p><p>2. Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes sieht vor, dass bei Einzelteilen oder Baugruppen von Kriegsmaterial auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut werden. Nutzt Rheinmetall diese Klausel aus, um in Wimmis Explosiv- und Treibladungsstoffe oder in Thun und Altdorf Munitions-Einzelteile zu produzieren, diese dann ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärung nach Deutschland oder in andere europäische Länder zu exportieren und sie schliesslich - nachdem die Teile in ein grösseres Produkt eingebaut wurden - nach Saudi-Arabien oder in andere in den Jemen-Krieg verwickelte Länder wiederauszuführen?</p><p>3. Die Schweiz hat im Mai 2015 ihre Waffenlieferungen nach Saudi-Arabien offiziell gestoppt. Könnte es trotzdem sein, dass in der Schweiz hergestellte, aber von Rheinmetall ausgelieferte Munitions-Einzelteile oder anderes Kriegsmaterial weiterhin den Krieg in Jemen versorgen?</p><p>4. Rheinmetall hat Schiffe, die von der Werft Lürssen in Deutschland produziert wurden, mit 20-Millimeter-Kanonen (Oerlikon Searanger 20) ausgestattet und nach Saudi-Arabien exportiert. Wurden Einzelteile dieser Kanonen, die für Saudi-Arabien bestimmt waren, in der Schweiz produziert?</p>
    • Tochtergesellschaften von Rheinmetall in der Schweiz und Versorgung der Kriegsparteien in Jemen mit Munition

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