Erweiterung der Baubewilligungsfreiheit bei Dachfenstern

ShortId
18.3808
Id
20183808
Updated
28.07.2023 03:28
Language
de
Title
Erweiterung der Baubewilligungsfreiheit bei Dachfenstern
AdditionalIndexing
2846;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht, dass es zwischen Solaranlagen und Dachfenstern eine Ungleichbehandlung gibt, die zu beseitigen wäre (zur Begründung vgl. Ziff. 3 und 4).</p><p>3. Mit Blick auf die vom Interpellanten angesprochene Thematik ist zu unterscheiden, ob von der Situation innerhalb oder jener ausserhalb der Bauzonen gesprochen wird. Innerhalb der Bauzonen verfügen die Kantone bereits heute über einen grossen Spielraum. Die Kantone haben - unter bestimmten Voraussetzungen - teilweise auch Dachfenster von der Bewilligungspflicht befreit. Ausserhalb der Bauzonen wächst mit jeder Ausnahme, die geschaffen wird, der Druck, Ausnahmen für weitere Spezialfälle oder Partikularinteressen zu schaffen. Dies ist nicht nur in der Sache ein Problem, sondern schafft auch eine kaum mehr überblickbare Komplexität der Rechtslage. Das zentrale Anliegen der Energiestrategie 2050 wurde zum Anlass genommen, um für Solaranlagen - unter strengen Voraussetzungen - eine Ausnahme zu machen. Dachfenstern kommt keine mit den Solaranlagen vergleichbare energiepolitische Bedeutung zu. Sie sind immer auch eine Schwachstelle in der Gebäudehülle, durch die, im Vergleich zum gut gedämmten Dach, mehr Energie verlorengeht. Sie einzubauen ist daher nicht generell eine Massnahme zur energetischen Sanierung.</p><p>Dem Bund würde nach Ansicht des Bundesrates zudem die Kompetenz fehlen, Dachfenster von Bundesrechts wegen für baubewilligungsfrei zu erklären. Damit würde in unzulässigem Ausmass und ohne genügende Rechtfertigung in die Kompetenz der Kantone eingegriffen.</p><p>4. Das materielle Baurecht und das Verfahrensrecht sind darauf auszurichten, dass generell insgesamt möglichst rasch, einfach und kostengünstig mit hoher Qualität gebaut werden kann. Dabei kommt dem Anliegen der Rechts- und Investitionssicherheit grosse Bedeutung zu. Bund und Kantone haben in den vergangenen Jahren grosses Gewicht auf eine entsprechende Rechtsentwicklung gelegt. Nach bestimmten Bauteilen (hier: Dachfenster) differenzierte Vorgaben im Raumplanungsrecht des Bundes würden diesen Bestrebungen entgegenwirken. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Bauherren beklagen: Dachfenster sind gegenüber Solaranlagen klar benachteiligt. Seit 2016 können Solaranlagen auf Dächern, welche gewisse Voraussetzungen nach Artikel 18a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Artikel 32a Absatz 1 RPV erfüllen, mittels vereinfachten Melde- statt eines Baubewilligungsverfahrens errichtet werden. Kantone und allenfalls Gemeinden haben darüber hinaus einen gewissen Spielraum. Im Endeffekt wird die Nutzung der Solarenergie vereinfacht und damit gefördert, während für Dachfenster wesentlich strengere Bestimmungen gelten. Diese Ungleichbehandlung von Dachfenstern gegenüber Solaranlagen ist stossend, nicht sachgerecht und damit nicht gerechtfertigt. Es bleibt damit auch grosses Potenzial zur Anhebung der Sanierungsrate ungenutzt: Wo flächendeckende Solaranlagen installiert werden, kommen Dachfenster seltener zum Zug.</p><p>Die Baubewilligungspflicht für Dachfenster bestimmt sich durch Artikel 22 RPG. Diese dürfen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. In der ganzen Schweiz gilt die Faustregel: Bei einer Nutzungsänderung oder wenn das Gebäude äusserlich verändert wird, braucht es bei Dachfenstern meist eine Baubewilligung. Der vielfältige Nutzen von Dachfenstern kann damit nicht zum Tragen kommen: Komfortsteigerungen, Gesundheitsförderung durch erhöhte Tageslichtzufuhr und insbesondere die Nutzung von Energiesparpotenzialen dank Tageslichtoptimierungen werden ausgebremst. Fakt ist: Dachfenster tragen wie Solaranlagen Wichtiges zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 bei. Solange die Diskriminierung der Dachfenster anhält, kommt dieser Nutzen kaum zum Tragen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Solaranlagen und Dachfenstern aus raumplanerischer, energiepolitischer und gesundheitspolitischer Sicht?</p><p>2. Wie gedenkt er die bestehende Benachteiligung von Dachfenstern zu beseitigen? </p><p>3. Welche Erwägungen stellt er über die Einführung eines erweiterten einfachen Meldeverfahrens (wie bei Solaranlagen) für gewisse Dachfenster als Anreiz für (energetische) Sanierungen an?</p><p>4. Welche weiteren Möglichkeiten zur Aufwandentlastung für Behörden und Bauherren im Zusammenhang mit Dachfenstern und dem Ausschöpfen ihres ausgewiesenen Nutzens sieht er vor?</p>
  • Erweiterung der Baubewilligungsfreiheit bei Dachfenstern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten nicht, dass es zwischen Solaranlagen und Dachfenstern eine Ungleichbehandlung gibt, die zu beseitigen wäre (zur Begründung vgl. Ziff. 3 und 4).</p><p>3. Mit Blick auf die vom Interpellanten angesprochene Thematik ist zu unterscheiden, ob von der Situation innerhalb oder jener ausserhalb der Bauzonen gesprochen wird. Innerhalb der Bauzonen verfügen die Kantone bereits heute über einen grossen Spielraum. Die Kantone haben - unter bestimmten Voraussetzungen - teilweise auch Dachfenster von der Bewilligungspflicht befreit. Ausserhalb der Bauzonen wächst mit jeder Ausnahme, die geschaffen wird, der Druck, Ausnahmen für weitere Spezialfälle oder Partikularinteressen zu schaffen. Dies ist nicht nur in der Sache ein Problem, sondern schafft auch eine kaum mehr überblickbare Komplexität der Rechtslage. Das zentrale Anliegen der Energiestrategie 2050 wurde zum Anlass genommen, um für Solaranlagen - unter strengen Voraussetzungen - eine Ausnahme zu machen. Dachfenstern kommt keine mit den Solaranlagen vergleichbare energiepolitische Bedeutung zu. Sie sind immer auch eine Schwachstelle in der Gebäudehülle, durch die, im Vergleich zum gut gedämmten Dach, mehr Energie verlorengeht. Sie einzubauen ist daher nicht generell eine Massnahme zur energetischen Sanierung.</p><p>Dem Bund würde nach Ansicht des Bundesrates zudem die Kompetenz fehlen, Dachfenster von Bundesrechts wegen für baubewilligungsfrei zu erklären. Damit würde in unzulässigem Ausmass und ohne genügende Rechtfertigung in die Kompetenz der Kantone eingegriffen.</p><p>4. Das materielle Baurecht und das Verfahrensrecht sind darauf auszurichten, dass generell insgesamt möglichst rasch, einfach und kostengünstig mit hoher Qualität gebaut werden kann. Dabei kommt dem Anliegen der Rechts- und Investitionssicherheit grosse Bedeutung zu. Bund und Kantone haben in den vergangenen Jahren grosses Gewicht auf eine entsprechende Rechtsentwicklung gelegt. Nach bestimmten Bauteilen (hier: Dachfenster) differenzierte Vorgaben im Raumplanungsrecht des Bundes würden diesen Bestrebungen entgegenwirken. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Bauherren beklagen: Dachfenster sind gegenüber Solaranlagen klar benachteiligt. Seit 2016 können Solaranlagen auf Dächern, welche gewisse Voraussetzungen nach Artikel 18a Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) und Artikel 32a Absatz 1 RPV erfüllen, mittels vereinfachten Melde- statt eines Baubewilligungsverfahrens errichtet werden. Kantone und allenfalls Gemeinden haben darüber hinaus einen gewissen Spielraum. Im Endeffekt wird die Nutzung der Solarenergie vereinfacht und damit gefördert, während für Dachfenster wesentlich strengere Bestimmungen gelten. Diese Ungleichbehandlung von Dachfenstern gegenüber Solaranlagen ist stossend, nicht sachgerecht und damit nicht gerechtfertigt. Es bleibt damit auch grosses Potenzial zur Anhebung der Sanierungsrate ungenutzt: Wo flächendeckende Solaranlagen installiert werden, kommen Dachfenster seltener zum Zug.</p><p>Die Baubewilligungspflicht für Dachfenster bestimmt sich durch Artikel 22 RPG. Diese dürfen grundsätzlich nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. In der ganzen Schweiz gilt die Faustregel: Bei einer Nutzungsänderung oder wenn das Gebäude äusserlich verändert wird, braucht es bei Dachfenstern meist eine Baubewilligung. Der vielfältige Nutzen von Dachfenstern kann damit nicht zum Tragen kommen: Komfortsteigerungen, Gesundheitsförderung durch erhöhte Tageslichtzufuhr und insbesondere die Nutzung von Energiesparpotenzialen dank Tageslichtoptimierungen werden ausgebremst. Fakt ist: Dachfenster tragen wie Solaranlagen Wichtiges zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 bei. Solange die Diskriminierung der Dachfenster anhält, kommt dieser Nutzen kaum zum Tragen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt er die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Solaranlagen und Dachfenstern aus raumplanerischer, energiepolitischer und gesundheitspolitischer Sicht?</p><p>2. Wie gedenkt er die bestehende Benachteiligung von Dachfenstern zu beseitigen? </p><p>3. Welche Erwägungen stellt er über die Einführung eines erweiterten einfachen Meldeverfahrens (wie bei Solaranlagen) für gewisse Dachfenster als Anreiz für (energetische) Sanierungen an?</p><p>4. Welche weiteren Möglichkeiten zur Aufwandentlastung für Behörden und Bauherren im Zusammenhang mit Dachfenstern und dem Ausschöpfen ihres ausgewiesenen Nutzens sieht er vor?</p>
    • Erweiterung der Baubewilligungsfreiheit bei Dachfenstern

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