Verwendung der Angabe der Schweizer Herkunft bei Arzneimitteln erlauben?

ShortId
18.3813
Id
20183813
Updated
28.07.2023 03:04
Language
de
Title
Verwendung der Angabe der Schweizer Herkunft bei Arzneimitteln erlauben?
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Herkunftsangabe wie "Made in Switzerland", "Swiss Quality" oder "in der Schweiz hergestellt" darf bei Arzneimitteln nicht verwendet werden. Herkunftsangaben auf Packmaterialien und Behältern werden als unerlaubte Werbung eingestuft (gemäss Art. 12 i. V. m. Anhang 1 Ziffer 1 Abs. 8 der AMZV; SR 812.212.22). Die spezialgesetzliche Regelung auf Verordnungsstufe hat gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Swissness-Vorlage (2009, S. 8585) Vorrang gegenüber der allgemeinen Swissness-Vorlage (Art. 48 des Markenschutzgesetzes, MSchG; SR 232.11).</p><p>Es stellt sich die Frage, weshalb die Herkunftsangabe als unerlaubtes Werbeelement eingestuft wird. Die Verwendung ist im Heilmittelgesetz nicht explizit geregelt. Diese dürfte kaum im Widerspruch zum Zweckartikel (Art. 1) oder zu weiteren Artikeln des Heilmittelgesetzes stehen. Publikumswerbung ist, mit Einschränkungen, für Arzneimittel der Kategorien C und D im Grundsatz erlaubt. Gemäss Artikel 17a der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) ist es für Arzneimittel der Kategorien C und D erlaubt, mit dem Zulassungsstatus zu werben. In der Verordnung wurde eine entsprechende textliche ("zugelassenes Arzneimittel") und bildliche Darstellung geschaffen.</p><p>Die im Rahmen der Swissness-Debatte aufgeführten Vorteile, wie das grosse Vertrauen in die Schweizer Qualität, gelten auch bei Arzneimittelherstellern.</p>
  • <p>Das Heilmittelrecht hat in erster Linie zu gewährleisten, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Diese Heilmittel sollen ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet sowie Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung geschützt werden. Die Bewerbung von Heilmitteln ist soweit erlaubt, als sie nicht mit den genannten gesundheitspolizeilichen Zielen kollidiert.</p><p>1./3./5. Es sind Sicherheits- und Anwendungsüberlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, dass Werbeelemente wie z. B. die Herkunftsangabe weder auf Packungen noch in der Arzneimittelinformation (Packungsbeilage) erlaubt sind. Aus den gleichen Überlegungen ist auch das Bewerben von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den Herkunftsangaben nicht zugelassen. Die Verpackung soll das Arzneimittel nicht nur vor äusseren Einflüssen schützen, sondern auch der Patientin, dem Patienten sowie den Gesundheitsfachpersonen diejenigen Informationen vermitteln, die für eine sichere und massvolle Verwendung notwendig sind. Gemäss der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV; SR 812.212.22) haben sich die Packungstexte daher auf Angaben zu beschränken, welche für die eindeutige Identifikation und die sichere Anwendung eines Arzneimittels erforderlich sind. Hierzu leistet die Herkunftsangabe keinen Beitrag, da alle zugelassenen Arzneimittel den gleichen Vorgaben bezüglich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit genügen müssen.</p><p>Bei der Werbung mit der Herkunftsangabe wären zudem auch die Vorgaben des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) zu beachten. Für eine schweizerische Herkunftsangabe bei Arzneimitteln müssten mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten des Arzneimittels (Kosten für Fabrikation, Zusammensetzung, Forschung, Entwicklung sowie Qualitätssicherung und Zertifizierung) in der Schweiz anfallen. Zudem muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt bzw. eine Tätigkeit, die dem Arzneimittel seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden (Art. 48c MSchG). Arzneimittel enthalten zahlreiche Hilfs- und Wirkstoffe, welche mehrheitlich im Ausland hergestellt werden. Die Wirkstoffe sind ursächlich für die Wirkung eines Arzneimittels verantwortlich. Wenn die galenische Formulierung bzw. finale Herstellung der Arzneiform in der Schweiz stattfindet, sind die Anforderungen von Artikel 48c MSchG formal erfüllt. Mit der Bezeichnung "made in Switzerland" in der Arzneimittelwerbung würden folglich Patientinnen und Konsumenten über die Herkunft des wichtigsten Bestandteils der Arzneimittel irregeführt werden.</p><p>2. In seinem Bericht vom 20. Januar 2016 "Sicherheit in der Medikamentenversorgung" in Erfüllung des Postulates Heim 12.3426 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die aktuelle Versorgungslage mit Arzneimitteln in der Schweiz insgesamt gut ist. Dennoch kann es in der komplexen Versorgungskette zu Lücken und Engpässen kommen. Deshalb sollten vorsorglich unter anderem Massnahmen verfolgt werden, welche die dezentrale Herstellung von Arzneimitteln in der Schweiz fördern sowie die inländischen Produktionskapazitäten für spezifische Medikamente erhalten und sichern sollen. Im Gegensatz zu anderen Produkten ist es bei Arzneimitteln nach Ansicht des Bundesrates fraglich, inwieweit die einheimische Produktion durch eine Herkunftskennzeichnung auf der Verpackung gestärkt werden kann. Eine solche Kennzeichnung würde das Risiko von Lieferengpässen nicht reduzieren. Qualitätsprobleme können zudem auch bei inländischer Herstellung vorkommen.</p><p>4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, die AMZV oder die Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Aus welchen Gründen wird die Herkunftsangabe bei Arzneimitteln als unerlaubtes Werbeelement eingestuft?</p><p>2. Könnte die Stärkung der einheimischen Produktion das Risiko von Lieferengpässen und Qualitätsmängeln reduzieren?</p><p>3. Bestehen Sicherheits- oder Anwendungsbedenken, wenn die Arzneimittel neben der erlaubten textlichen und bildlichen Darstellung zusätzlich eine schweizspezifische Herkunftsangabe oder ein Schweizerkreuz enthalten?</p><p>4. Ist er bereit, die entsprechende Verordnung anzupassen, damit Herkunftsangaben gemäss der Swissness-Vorlage auch bei Arzneimitteln möglich sind?</p><p>5. Wäre gegebenenfalls eine entsprechende Regelung für Arzneimittel ohne Verschreibungspflicht und freiverkäufliche Arzneimittel möglich, bei denen Publikumswerbung erlaubt ist?</p>
  • Verwendung der Angabe der Schweizer Herkunft bei Arzneimitteln erlauben?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Herkunftsangabe wie "Made in Switzerland", "Swiss Quality" oder "in der Schweiz hergestellt" darf bei Arzneimitteln nicht verwendet werden. Herkunftsangaben auf Packmaterialien und Behältern werden als unerlaubte Werbung eingestuft (gemäss Art. 12 i. V. m. Anhang 1 Ziffer 1 Abs. 8 der AMZV; SR 812.212.22). Die spezialgesetzliche Regelung auf Verordnungsstufe hat gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Swissness-Vorlage (2009, S. 8585) Vorrang gegenüber der allgemeinen Swissness-Vorlage (Art. 48 des Markenschutzgesetzes, MSchG; SR 232.11).</p><p>Es stellt sich die Frage, weshalb die Herkunftsangabe als unerlaubtes Werbeelement eingestuft wird. Die Verwendung ist im Heilmittelgesetz nicht explizit geregelt. Diese dürfte kaum im Widerspruch zum Zweckartikel (Art. 1) oder zu weiteren Artikeln des Heilmittelgesetzes stehen. Publikumswerbung ist, mit Einschränkungen, für Arzneimittel der Kategorien C und D im Grundsatz erlaubt. Gemäss Artikel 17a der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) ist es für Arzneimittel der Kategorien C und D erlaubt, mit dem Zulassungsstatus zu werben. In der Verordnung wurde eine entsprechende textliche ("zugelassenes Arzneimittel") und bildliche Darstellung geschaffen.</p><p>Die im Rahmen der Swissness-Debatte aufgeführten Vorteile, wie das grosse Vertrauen in die Schweizer Qualität, gelten auch bei Arzneimittelherstellern.</p>
    • <p>Das Heilmittelrecht hat in erster Linie zu gewährleisten, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Diese Heilmittel sollen ihrem Zweck entsprechend und massvoll verwendet sowie Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung geschützt werden. Die Bewerbung von Heilmitteln ist soweit erlaubt, als sie nicht mit den genannten gesundheitspolizeilichen Zielen kollidiert.</p><p>1./3./5. Es sind Sicherheits- und Anwendungsüberlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, dass Werbeelemente wie z. B. die Herkunftsangabe weder auf Packungen noch in der Arzneimittelinformation (Packungsbeilage) erlaubt sind. Aus den gleichen Überlegungen ist auch das Bewerben von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit den Herkunftsangaben nicht zugelassen. Die Verpackung soll das Arzneimittel nicht nur vor äusseren Einflüssen schützen, sondern auch der Patientin, dem Patienten sowie den Gesundheitsfachpersonen diejenigen Informationen vermitteln, die für eine sichere und massvolle Verwendung notwendig sind. Gemäss der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV; SR 812.212.22) haben sich die Packungstexte daher auf Angaben zu beschränken, welche für die eindeutige Identifikation und die sichere Anwendung eines Arzneimittels erforderlich sind. Hierzu leistet die Herkunftsangabe keinen Beitrag, da alle zugelassenen Arzneimittel den gleichen Vorgaben bezüglich Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit genügen müssen.</p><p>Bei der Werbung mit der Herkunftsangabe wären zudem auch die Vorgaben des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) zu beachten. Für eine schweizerische Herkunftsangabe bei Arzneimitteln müssten mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten des Arzneimittels (Kosten für Fabrikation, Zusammensetzung, Forschung, Entwicklung sowie Qualitätssicherung und Zertifizierung) in der Schweiz anfallen. Zudem muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt bzw. eine Tätigkeit, die dem Arzneimittel seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden (Art. 48c MSchG). Arzneimittel enthalten zahlreiche Hilfs- und Wirkstoffe, welche mehrheitlich im Ausland hergestellt werden. Die Wirkstoffe sind ursächlich für die Wirkung eines Arzneimittels verantwortlich. Wenn die galenische Formulierung bzw. finale Herstellung der Arzneiform in der Schweiz stattfindet, sind die Anforderungen von Artikel 48c MSchG formal erfüllt. Mit der Bezeichnung "made in Switzerland" in der Arzneimittelwerbung würden folglich Patientinnen und Konsumenten über die Herkunft des wichtigsten Bestandteils der Arzneimittel irregeführt werden.</p><p>2. In seinem Bericht vom 20. Januar 2016 "Sicherheit in der Medikamentenversorgung" in Erfüllung des Postulates Heim 12.3426 kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die aktuelle Versorgungslage mit Arzneimitteln in der Schweiz insgesamt gut ist. Dennoch kann es in der komplexen Versorgungskette zu Lücken und Engpässen kommen. Deshalb sollten vorsorglich unter anderem Massnahmen verfolgt werden, welche die dezentrale Herstellung von Arzneimitteln in der Schweiz fördern sowie die inländischen Produktionskapazitäten für spezifische Medikamente erhalten und sichern sollen. Im Gegensatz zu anderen Produkten ist es bei Arzneimitteln nach Ansicht des Bundesrates fraglich, inwieweit die einheimische Produktion durch eine Herkunftskennzeichnung auf der Verpackung gestärkt werden kann. Eine solche Kennzeichnung würde das Risiko von Lieferengpässen nicht reduzieren. Qualitätsprobleme können zudem auch bei inländischer Herstellung vorkommen.</p><p>4. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, die AMZV oder die Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV; SR 812.212.5) anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Aus welchen Gründen wird die Herkunftsangabe bei Arzneimitteln als unerlaubtes Werbeelement eingestuft?</p><p>2. Könnte die Stärkung der einheimischen Produktion das Risiko von Lieferengpässen und Qualitätsmängeln reduzieren?</p><p>3. Bestehen Sicherheits- oder Anwendungsbedenken, wenn die Arzneimittel neben der erlaubten textlichen und bildlichen Darstellung zusätzlich eine schweizspezifische Herkunftsangabe oder ein Schweizerkreuz enthalten?</p><p>4. Ist er bereit, die entsprechende Verordnung anzupassen, damit Herkunftsangaben gemäss der Swissness-Vorlage auch bei Arzneimitteln möglich sind?</p><p>5. Wäre gegebenenfalls eine entsprechende Regelung für Arzneimittel ohne Verschreibungspflicht und freiverkäufliche Arzneimittel möglich, bei denen Publikumswerbung erlaubt ist?</p>
    • Verwendung der Angabe der Schweizer Herkunft bei Arzneimitteln erlauben?

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