Hürden für die digitale Unterschrift abbauen

ShortId
18.3814
Id
20183814
Updated
28.07.2023 03:25
Language
de
Title
Hürden für die digitale Unterschrift abbauen
AdditionalIndexing
34;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat am 29. August 2018 die Ergebnisse der Umfrage "Digitaler Test" des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Rückmeldungen hat er beschlossen, Massnahmen zur Verminderung der Hindernisse bei den gesetzlichen Formvorschriften vertieft zu prüfen. Damit sollen die Hürden für digitale Geschäftsmodelle weiter abgebaut und die Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft verbessert werden.<b></b>Die bestehenden gesetzlichen Formvorschriften werden entsprechend überprüft. Nach dieser Analyse wird der Bundesrat bis spätestens Ende 2019 über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>Ohne das Ergebnis der Prüfung vorwegzunehmen, kann bereits jetzt angemerkt werden, dass für die weitaus überwiegende Anzahl und die meisten Arten der Rechtsgeschäfte keine Formvorschriften bestehen; diese Rechtsgeschäfte können formfrei abgeschlossen werden, womit auch keine regulatorischen Hürden für digitale Geschäftsprozesse bestehen.</p><p>2. Soweit die Prüfung zeigen wird, dass in der Praxis bemängelte Hürden auf gesetzlichen Formvorschriften beruhen, so sind verschiedene Ansätze und je nach Gesetz verschiedene Erleichterungen denkbar, unter anderem: </p><p>a. Anpassung der allgemeinen Regelung der Schriftlichkeitserfordernisse im Obligationenrecht;</p><p>b. Aufhebung von einzelnen Formvorschriften in den jeweiligen Rechtsgrundlagen; </p><p>c. Schaffung einer allgemeinen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht; </p><p>d. Ergänzung einzelner Formvorschriften durch eine technologieneutrale Formulierung.</p><p>3. Einleitend ist festzuhalten, dass wegen der in der Antwort zur Frage 1 erwähnten Formfreiheit oft kein Erfordernis der Unterschrift besteht. In der Praxis werden in digitalen Prozessen der Wirtschaft daher andere, einfachere Möglichkeiten gewählt. Weiter entspricht es bei der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung oft noch einer Gewohnheit, Unterschriften einzufordern, obwohl diese rechtlich nicht zwingend sind.</p><p>Die Möglichkeit des Ersatzes der eigenhändigen Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis OR hat sich aus mehreren Gründen nicht durchgesetzt: </p><p>Erstens wird seitens der Nutzer der Aufwand für die Erstidentifikation gescheut. Hinsichtlich des eigentlichen Einsatzes der elektronischen Signatur wird teilweise der Aufwand erheblich überschätzt.</p><p>Zweitens besteht seitens der Herausgeber insbesondere ein organisatorischer und technischer Initialaufwand. Dies führt dazu, dass nur wenige Herausgeber auf dem Markt bestehen.</p><p>Drittens besteht im Gegensatz zu anderen Ländern in der Schweiz kein Zwang zur elektronischen Abwicklung von Behördengeschäften, was die Verbreitung der qualifizierten Signatur im Vergleich zu Ländern mit entsprechenden Vorschriften verlangsamt. Solch ein Zwang könnte jedoch zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung führen (Art. 8 Abs. 2 BV). </p><p>Weiter könnte auch die konsequente Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur durch die öffentlichen Verwaltungen und in E-Government-Prozessen einen wichtigen Beitrag zu deren Verbreitung leisten. Zum Erfolg führt dies, wenn so auch die Wirtschaft entsprechende Schritte unternimmt.</p><p>Anlässlich der Totalrevision des ZertES wurde geprüft, ob eine Vereinfachung möglich sei. Dies wurde auch vom Parlament verworfen, um die Kompatibilität mit der damaligen europäischen Signaturrichtlinie (Richtlinie 1999/91/EG) sowie die zukünftige internationale Anerkennung zu erhalten (vgl. Botschaft, BBl 2014 1007). Der Bundesrat sieht auch weiterhin von Änderungen ab, welche die Kompatibilität mit dem EU-Recht gefährden. Im Rahmen der Botschaft zum E-ID-Gesetz (siehe Antwort zur Frage 5) wird jedoch eine Anpassung des ZertES vorgeschlagen.</p><p>4. Eine allfällige ungenügende Praxistauglichkeit des ZertES könnte längerfristig negative Auswirkungen auf die digitale Transformation in der Schweiz haben. Mit dem E-ID-Gesetz und der damit zusammenhängenden vorgeschlagenen Anpassung des ZertES (siehe Antwort zur Frage 5) sowie den oben dargestellten laufenden Arbeiten soll dessen Praxistauglichkeit gestärkt und die digitale Transformation unterstützt werden. </p><p>5. Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 zuhanden des Parlamentes die Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (18.049) - nachfolgend E-ID-Gesetz - verabschiedet. Das Gesetz definiert unter anderem einheitliche Sicherheitsniveaus, auf welche sich Dienstleistungsanbieter abstützen können. </p><p>Von Bedeutung ist insbesondere die mit dem E-ID-Gesetz vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 Absatz 1bis ZertES. Im Ausgabeprozess für eine elektronische Signatureinheit schreibt das ZertES die persönliche Vorsprache vor. Diese soll neu entfallen, wenn der Identitätsnachweis durch eine E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell erbracht werden kann. Inwiefern damit der Aufwand der Erstidentifikation des Nutzers effektiv verringert werden kann, ist Gegenstand laufender Prüfungen. Diese sollten 2019 abgeschlossen werden.</p><p>Vor dem dargestellten Hintergrund (Formfreiheit der meisten Rechtsgeschäfte und Anpassung des ZertES im Rahmen des neuen E-ID-Gesetzes) ist der Bundesrat der Ansicht, dass mit dem vorgeschlagenen E-ID-Gesetz das wichtigste regulatorische Vorhaben im Bereich der durchgehend elektronischen privaten Geschäftsprozesse dem Parlament vorliegt. Mittels Regelung der Authentisierung im E-ID-Gesetz können Willensäusserungen grundsätzlich den jeweiligen natürlichen Personen zugeordnet werden. So wird das E-ID-Gesetz bei formfreien Geschäften einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs bieten. </p><p>Zum heutigen Zeitpunkt kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob weiterer Bedarf nach regulatorischen Anpassungen besteht. Die Ergebnisse oben dargestellter Arbeiten sollen deshalb abgewartet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus einer am 29. August 2018 veröffentlichten Umfrage des WBF bei Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wirtschaft geht unter anderem hervor, dass Formvorschriften eine erhebliche Hürde für digitale Geschäftsmodelle und -prozesse darstellen. Damit erschweren die bestehenden Formvorschriften in diversen Rechtserlassen teilweise einen reinen digitalen Ablauf von Prozessen, führen zu Medienbrüchen und zu einer Vermischung digitaler und physischer Voraussetzungen. Diese Hürde besteht indessen auch dann, wenn Rechtsgeschäfte zwar rechtlich formfrei möglich, aber anerkannter und erforderlicher Standard für Geschäftsbeziehungen (z. B. Arbeitsverträge/-zeugnisse, Versand- und Online-Handel usw.) sind. Dies ist auch der Grund dafür, dass es mit der Akzeptanz und Verbreitung der digitalen Unterschrift nur zögerlich vorwärtsgeht. Eine administrative Vereinfachung der Erstellung der digitalen Unterschrift würde die digitale Transformation in wichtigen Bereichen der Wirtschaft erleichtern und beschleunigen.</p><p>Damit könnte auch die Standortattraktivität gesteigert werden. Ich frage deshalb den Bundesrat an,</p><p>1. bis wann die angekündigte Überprüfung der gesetzlichen Formvorschriften bei Verträgen abgeschlossen sein wird;</p><p>2. welche Massnahmen ins Auge gefasst werden können, um die bestehenden Hürden für digitale Geschäftsmodelle und -prozesse (z. B. Finanz- und Versicherungssektor, Transport, private Arbeitsvermittlung usw.) flächendeckend zu beseitigen;</p><p>3. welche Gründe er sieht, weshalb sich die zertifizierte elektronische Signatur (Zertes) in der Praxis nicht durchgesetzt hat und wie eine einfachere Regelung aussehen könnte;</p><p>4. ob die fehlende Praxistauglichkeit der Zertes zu einer wesentlichen Behinderung der digitalen Transformation und neuer Geschäftsmodelle führt;</p><p>5. ob das Gesetz über die elektronische Identität ausreicht, um einen durchgehend digitalen Geschäftsverkehr zu erreichen, der sich in der Praxis auch durchsetzt, oder ob weitere regulatorische Vorkehren nötig sind.</p>
  • Hürden für die digitale Unterschrift abbauen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat am 29. August 2018 die Ergebnisse der Umfrage "Digitaler Test" des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Rückmeldungen hat er beschlossen, Massnahmen zur Verminderung der Hindernisse bei den gesetzlichen Formvorschriften vertieft zu prüfen. Damit sollen die Hürden für digitale Geschäftsmodelle weiter abgebaut und die Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft verbessert werden.<b></b>Die bestehenden gesetzlichen Formvorschriften werden entsprechend überprüft. Nach dieser Analyse wird der Bundesrat bis spätestens Ende 2019 über das weitere Vorgehen befinden.</p><p>Ohne das Ergebnis der Prüfung vorwegzunehmen, kann bereits jetzt angemerkt werden, dass für die weitaus überwiegende Anzahl und die meisten Arten der Rechtsgeschäfte keine Formvorschriften bestehen; diese Rechtsgeschäfte können formfrei abgeschlossen werden, womit auch keine regulatorischen Hürden für digitale Geschäftsprozesse bestehen.</p><p>2. Soweit die Prüfung zeigen wird, dass in der Praxis bemängelte Hürden auf gesetzlichen Formvorschriften beruhen, so sind verschiedene Ansätze und je nach Gesetz verschiedene Erleichterungen denkbar, unter anderem: </p><p>a. Anpassung der allgemeinen Regelung der Schriftlichkeitserfordernisse im Obligationenrecht;</p><p>b. Aufhebung von einzelnen Formvorschriften in den jeweiligen Rechtsgrundlagen; </p><p>c. Schaffung einer allgemeinen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht; </p><p>d. Ergänzung einzelner Formvorschriften durch eine technologieneutrale Formulierung.</p><p>3. Einleitend ist festzuhalten, dass wegen der in der Antwort zur Frage 1 erwähnten Formfreiheit oft kein Erfordernis der Unterschrift besteht. In der Praxis werden in digitalen Prozessen der Wirtschaft daher andere, einfachere Möglichkeiten gewählt. Weiter entspricht es bei der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung oft noch einer Gewohnheit, Unterschriften einzufordern, obwohl diese rechtlich nicht zwingend sind.</p><p>Die Möglichkeit des Ersatzes der eigenhändigen Unterschrift durch die qualifizierte elektronische Signatur nach Artikel 14 Absatz 2bis OR hat sich aus mehreren Gründen nicht durchgesetzt: </p><p>Erstens wird seitens der Nutzer der Aufwand für die Erstidentifikation gescheut. Hinsichtlich des eigentlichen Einsatzes der elektronischen Signatur wird teilweise der Aufwand erheblich überschätzt.</p><p>Zweitens besteht seitens der Herausgeber insbesondere ein organisatorischer und technischer Initialaufwand. Dies führt dazu, dass nur wenige Herausgeber auf dem Markt bestehen.</p><p>Drittens besteht im Gegensatz zu anderen Ländern in der Schweiz kein Zwang zur elektronischen Abwicklung von Behördengeschäften, was die Verbreitung der qualifizierten Signatur im Vergleich zu Ländern mit entsprechenden Vorschriften verlangsamt. Solch ein Zwang könnte jedoch zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung führen (Art. 8 Abs. 2 BV). </p><p>Weiter könnte auch die konsequente Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur durch die öffentlichen Verwaltungen und in E-Government-Prozessen einen wichtigen Beitrag zu deren Verbreitung leisten. Zum Erfolg führt dies, wenn so auch die Wirtschaft entsprechende Schritte unternimmt.</p><p>Anlässlich der Totalrevision des ZertES wurde geprüft, ob eine Vereinfachung möglich sei. Dies wurde auch vom Parlament verworfen, um die Kompatibilität mit der damaligen europäischen Signaturrichtlinie (Richtlinie 1999/91/EG) sowie die zukünftige internationale Anerkennung zu erhalten (vgl. Botschaft, BBl 2014 1007). Der Bundesrat sieht auch weiterhin von Änderungen ab, welche die Kompatibilität mit dem EU-Recht gefährden. Im Rahmen der Botschaft zum E-ID-Gesetz (siehe Antwort zur Frage 5) wird jedoch eine Anpassung des ZertES vorgeschlagen.</p><p>4. Eine allfällige ungenügende Praxistauglichkeit des ZertES könnte längerfristig negative Auswirkungen auf die digitale Transformation in der Schweiz haben. Mit dem E-ID-Gesetz und der damit zusammenhängenden vorgeschlagenen Anpassung des ZertES (siehe Antwort zur Frage 5) sowie den oben dargestellten laufenden Arbeiten soll dessen Praxistauglichkeit gestärkt und die digitale Transformation unterstützt werden. </p><p>5. Der Bundesrat hat am 1. Juni 2018 zuhanden des Parlamentes die Botschaft zum Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (18.049) - nachfolgend E-ID-Gesetz - verabschiedet. Das Gesetz definiert unter anderem einheitliche Sicherheitsniveaus, auf welche sich Dienstleistungsanbieter abstützen können. </p><p>Von Bedeutung ist insbesondere die mit dem E-ID-Gesetz vorgeschlagene Änderung von Artikel 9 Absatz 1bis ZertES. Im Ausgabeprozess für eine elektronische Signatureinheit schreibt das ZertES die persönliche Vorsprache vor. Diese soll neu entfallen, wenn der Identitätsnachweis durch eine E-ID des Sicherheitsniveaus substanziell erbracht werden kann. Inwiefern damit der Aufwand der Erstidentifikation des Nutzers effektiv verringert werden kann, ist Gegenstand laufender Prüfungen. Diese sollten 2019 abgeschlossen werden.</p><p>Vor dem dargestellten Hintergrund (Formfreiheit der meisten Rechtsgeschäfte und Anpassung des ZertES im Rahmen des neuen E-ID-Gesetzes) ist der Bundesrat der Ansicht, dass mit dem vorgeschlagenen E-ID-Gesetz das wichtigste regulatorische Vorhaben im Bereich der durchgehend elektronischen privaten Geschäftsprozesse dem Parlament vorliegt. Mittels Regelung der Authentisierung im E-ID-Gesetz können Willensäusserungen grundsätzlich den jeweiligen natürlichen Personen zugeordnet werden. So wird das E-ID-Gesetz bei formfreien Geschäften einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs bieten. </p><p>Zum heutigen Zeitpunkt kann noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob weiterer Bedarf nach regulatorischen Anpassungen besteht. Die Ergebnisse oben dargestellter Arbeiten sollen deshalb abgewartet werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus einer am 29. August 2018 veröffentlichten Umfrage des WBF bei Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wirtschaft geht unter anderem hervor, dass Formvorschriften eine erhebliche Hürde für digitale Geschäftsmodelle und -prozesse darstellen. Damit erschweren die bestehenden Formvorschriften in diversen Rechtserlassen teilweise einen reinen digitalen Ablauf von Prozessen, führen zu Medienbrüchen und zu einer Vermischung digitaler und physischer Voraussetzungen. Diese Hürde besteht indessen auch dann, wenn Rechtsgeschäfte zwar rechtlich formfrei möglich, aber anerkannter und erforderlicher Standard für Geschäftsbeziehungen (z. B. Arbeitsverträge/-zeugnisse, Versand- und Online-Handel usw.) sind. Dies ist auch der Grund dafür, dass es mit der Akzeptanz und Verbreitung der digitalen Unterschrift nur zögerlich vorwärtsgeht. Eine administrative Vereinfachung der Erstellung der digitalen Unterschrift würde die digitale Transformation in wichtigen Bereichen der Wirtschaft erleichtern und beschleunigen.</p><p>Damit könnte auch die Standortattraktivität gesteigert werden. Ich frage deshalb den Bundesrat an,</p><p>1. bis wann die angekündigte Überprüfung der gesetzlichen Formvorschriften bei Verträgen abgeschlossen sein wird;</p><p>2. welche Massnahmen ins Auge gefasst werden können, um die bestehenden Hürden für digitale Geschäftsmodelle und -prozesse (z. B. Finanz- und Versicherungssektor, Transport, private Arbeitsvermittlung usw.) flächendeckend zu beseitigen;</p><p>3. welche Gründe er sieht, weshalb sich die zertifizierte elektronische Signatur (Zertes) in der Praxis nicht durchgesetzt hat und wie eine einfachere Regelung aussehen könnte;</p><p>4. ob die fehlende Praxistauglichkeit der Zertes zu einer wesentlichen Behinderung der digitalen Transformation und neuer Geschäftsmodelle führt;</p><p>5. ob das Gesetz über die elektronische Identität ausreicht, um einen durchgehend digitalen Geschäftsverkehr zu erreichen, der sich in der Praxis auch durchsetzt, oder ob weitere regulatorische Vorkehren nötig sind.</p>
    • Hürden für die digitale Unterschrift abbauen

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