Konsequenzen eines Stromabkommens mit der EU für die Schweizer Wasserkraft

ShortId
18.3815
Id
20183815
Updated
28.07.2023 03:24
Language
de
Title
Konsequenzen eines Stromabkommens mit der EU für die Schweizer Wasserkraft
AdditionalIndexing
66;52;10
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweizer Wasserkraft ist der Hauptpfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundes. Zudem beginnen in den nächsten Jahren die Verhandlungen über den Heimfall bestehender Kraftwerke und die Erteilung von neuen Konzessionen für deren Weiterbetrieb. Es ist deshalb unabdingbar Klarheit darüber zu gewinnen, welche Auswirkungen ein allfälliges Stromabkommen mit der EU auf die künftige Wasserkraftproduktion in unserem Lande zeitigt.</p><p>In den vergangenen, dann ab 2014 sistierten Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein Stromabkommen bildete auch ein Vergleich von schweizerischem Umweltrecht mit EU-Umweltrecht Verhandlungsgegenstand (Äquivalenzprüfung). Es ist davon auszugehen, dass dies in den zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Verhandlungen über ein Stromabkommen erneut der Fall sein wird, allenfalls auch im Rahmen anderweitiger Abkommen mit der EU.</p><p>Die Entwicklung und der Betrieb von Wasserkraftwerken in Europa werden massgeblich durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG) als wesentliches Fundament des europäischen Gewässerschutzes geprägt. Darüber hinaus spielen zahlreiche weitere EU-Richtlinien eine Rolle, so zum Beispiel die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und</p><p>privaten Projekten, die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme als gesetzliche Basis für Umweltverträglichkeitsprüfungen, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (1992/43/EWG) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Natura 2000"-Schutzgebiete), die Vogelschutz-Richtlinie (79/409 EWG) usw.</p>
  • <p>1.-4. Die Schweiz und die Europäische Union befinden sich derzeit noch in Verhandlungen über ein Stromabkommen. Es ist nicht üblich, dass bei internationalen Verhandlungen Verhandlungsdetails offengelegt werden, da unter anderem mit dem Verhandlungspartner Vertraulichkeit vereinbart wurde und bis zur Unterzeichnung auch noch jederzeit Änderungen möglich sind. </p><p>Gemäss derzeitigem Verhandlungsstand hält das Stromabkommen fest, dass im Strombereich das Schweizer Umweltrecht die im Abkommen festgehaltenen Anforderungen im Zusammenhang mit den massgebenden EU-Rechtserlassen bereits erfüllt. </p><p>5. Allfällige Änderungen der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 erwähnten Rechtserlasse oder die Ergänzung um weitere oder neue EU-Umwelterlasse würden im Gemischten Ausschuss thematisiert. </p><p>6. Keine.</p><p>7. Die Annahme ist aus umweltrechtlicher Warte korrekt. Allerdings sind beihilfenrechtliche Konsequenzen nicht auszuschliessen.</p><p>8. Das in der Botschaft ausgewiesene Zubauziel von netto 3,2 Terawattstunden basiert auf dem 2012 erstellten Bericht des Bundesamtes für Energie (BFE) "Wasserkraftpotenzial der Schweiz". Für die Einschätzung der Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) wurde auf die bis 2012 gemachten Erfahrungen zurückgegriffen, insbesondere, dass die Kantone im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) die Restwassermengen selten erhöhen. Die Erfahrungen aus der Anwendung der Revision des GSchG (Sanierung Wasserkraft) sowie allfällige Praxisänderungen seit 2012 wurden bislang nicht betrachtet. Zur Aktualisierung der Energieperspektiven arbeitet das BFE aktuell daran, die Eingabeparameter neu einzuschätzen. Darunter fällt auch die Abschätzung des Wasserkraftpotenzials aus heutiger Sicht, für die auch die Auswirkungen des GSchG betrachtet werden. Die Erreichung der Richtwerte muss derweil auf die lange Frist gesehen werden. Entsprechend ist der im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) gesetzte Ausbaurichtwert für Elektrizität aus Wasserkraft für das Jahr 2035 gesetzt. Der Bundesrat erstattet alle fünf Jahre Bericht über den Stand der Erreichung der Richtwerte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Müssen in einem allfälligen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bei Anwendung des Äquivalenzprinzips keinerlei umweltbezogene EU-Richtlinien durch die Schweiz übernommen werden, insbesondere nicht die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme?</p><p>2. Inwiefern unterscheiden sich die Referenzgrundlage und die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes (USG) in der Schweiz und der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Wasserkraftwerken?</p><p>3. Inwiefern unterscheiden sich die im schweizerischen Gesetz zum Gewässerschutz (GSchG) festgelegten Vorschriften zu Revitalisierung, Renaturierung, Gewässerraum, Schwall und Sunk, Geschiebe, Fischgängigkeit, Restwasser und Grundwasserschutz von den entsprechenden Grundlagen in der EU?</p><p>4. Inwiefern unterscheiden sich die im schweizerischen Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) festgelegten Vorschriften zu Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zum Ausgleich der direkten und indirekten Eingriffe und Kosten der Wasserkraftnutzung von den entsprechenden Grundlagen in der EU?</p><p>5. Welche weiteren geltenden und derzeit konkret geplanten Umwelterlasse der EU werden im Falle der Unterzeichnung eines Stromabkommens Auswirkungen auf die Wasserkraftproduktion in der Schweiz zeitigen? (Es wird um Darstellung einer vollständigen Aufzählung ersucht.)</p><p>6. Welche Auswirkungen auf den Betrieb und die Rentabilität der Schweizer Wasserkraft sind aus einer allfälligen Übernahme der europäischen Gesetzgebung in den Bereichen gemäss den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 zu erwarten?</p><p>7. Ist die Annahme korrekt, dass sich bei einer Anwendung des Äquivalenzprinzips aus Sicht von Neuerrichtung, Erweiterung oder Neukonzessionierung von Wasserkraftwerken keine Veränderungen bei den in den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 erwähnten Themenbereichen ergeben, und falls nein, welches sind die konkreten Konsequenzen: </p><p>a. für die künftige Wasserkraftproduktion in der Schweiz und</p><p>b. für die Erreichung der in der Energiestrategie 2050 verankerten Richtwerte betreffend die Wasserkraft?</p><p>8. In der Botschaft des Bundesrates zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative "für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegs-Initiative)" vom 4. September 2013 wurde für die Gross- und Kleinwasserkraft ein Zubauziel (später umbenannt in Richtwerte) von rund 3,2 Terawattstunden (Nettopotenzial, d. h. inklusive Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20) bzw. mit dem Beitrag der Pumpspeicherkraftwerke von 8,6 Terawattstunden ausgewiesen. Gemäss zwischenzeitlich in Kraft getretenem Energiegesetz ist bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 Gigawattstunden liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Richtwerten enthalten (Art. 2 Abs. 2 EnG). Sind die Berechnungen, welche diesem Zubauziel bzw. Richtwert hinterlegt worden sind, im Lichte der sich laufend verschärfenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gewässerschutzgesetzes, des Fischereigesetzes usw. zu revidieren und, falls ja, in welcher Grössenordnung?</p>
  • Konsequenzen eines Stromabkommens mit der EU für die Schweizer Wasserkraft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Wasserkraft ist der Hauptpfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundes. Zudem beginnen in den nächsten Jahren die Verhandlungen über den Heimfall bestehender Kraftwerke und die Erteilung von neuen Konzessionen für deren Weiterbetrieb. Es ist deshalb unabdingbar Klarheit darüber zu gewinnen, welche Auswirkungen ein allfälliges Stromabkommen mit der EU auf die künftige Wasserkraftproduktion in unserem Lande zeitigt.</p><p>In den vergangenen, dann ab 2014 sistierten Verhandlungen zwischen der Schweiz und der EU über ein Stromabkommen bildete auch ein Vergleich von schweizerischem Umweltrecht mit EU-Umweltrecht Verhandlungsgegenstand (Äquivalenzprüfung). Es ist davon auszugehen, dass dies in den zwischenzeitlich wieder aufgenommenen Verhandlungen über ein Stromabkommen erneut der Fall sein wird, allenfalls auch im Rahmen anderweitiger Abkommen mit der EU.</p><p>Die Entwicklung und der Betrieb von Wasserkraftwerken in Europa werden massgeblich durch die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG) als wesentliches Fundament des europäischen Gewässerschutzes geprägt. Darüber hinaus spielen zahlreiche weitere EU-Richtlinien eine Rolle, so zum Beispiel die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und</p><p>privaten Projekten, die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme als gesetzliche Basis für Umweltverträglichkeitsprüfungen, die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (1992/43/EWG) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("Natura 2000"-Schutzgebiete), die Vogelschutz-Richtlinie (79/409 EWG) usw.</p>
    • <p>1.-4. Die Schweiz und die Europäische Union befinden sich derzeit noch in Verhandlungen über ein Stromabkommen. Es ist nicht üblich, dass bei internationalen Verhandlungen Verhandlungsdetails offengelegt werden, da unter anderem mit dem Verhandlungspartner Vertraulichkeit vereinbart wurde und bis zur Unterzeichnung auch noch jederzeit Änderungen möglich sind. </p><p>Gemäss derzeitigem Verhandlungsstand hält das Stromabkommen fest, dass im Strombereich das Schweizer Umweltrecht die im Abkommen festgehaltenen Anforderungen im Zusammenhang mit den massgebenden EU-Rechtserlassen bereits erfüllt. </p><p>5. Allfällige Änderungen der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 4 erwähnten Rechtserlasse oder die Ergänzung um weitere oder neue EU-Umwelterlasse würden im Gemischten Ausschuss thematisiert. </p><p>6. Keine.</p><p>7. Die Annahme ist aus umweltrechtlicher Warte korrekt. Allerdings sind beihilfenrechtliche Konsequenzen nicht auszuschliessen.</p><p>8. Das in der Botschaft ausgewiesene Zubauziel von netto 3,2 Terawattstunden basiert auf dem 2012 erstellten Bericht des Bundesamtes für Energie (BFE) "Wasserkraftpotenzial der Schweiz". Für die Einschätzung der Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) wurde auf die bis 2012 gemachten Erfahrungen zurückgegriffen, insbesondere, dass die Kantone im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 33 GSchG) die Restwassermengen selten erhöhen. Die Erfahrungen aus der Anwendung der Revision des GSchG (Sanierung Wasserkraft) sowie allfällige Praxisänderungen seit 2012 wurden bislang nicht betrachtet. Zur Aktualisierung der Energieperspektiven arbeitet das BFE aktuell daran, die Eingabeparameter neu einzuschätzen. Darunter fällt auch die Abschätzung des Wasserkraftpotenzials aus heutiger Sicht, für die auch die Auswirkungen des GSchG betrachtet werden. Die Erreichung der Richtwerte muss derweil auf die lange Frist gesehen werden. Entsprechend ist der im Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) gesetzte Ausbaurichtwert für Elektrizität aus Wasserkraft für das Jahr 2035 gesetzt. Der Bundesrat erstattet alle fünf Jahre Bericht über den Stand der Erreichung der Richtwerte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Müssen in einem allfälligen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bei Anwendung des Äquivalenzprinzips keinerlei umweltbezogene EU-Richtlinien durch die Schweiz übernommen werden, insbesondere nicht die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme?</p><p>2. Inwiefern unterscheiden sich die Referenzgrundlage und die Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes (USG) in der Schweiz und der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sowie die EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme für die Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung von Wasserkraftwerken?</p><p>3. Inwiefern unterscheiden sich die im schweizerischen Gesetz zum Gewässerschutz (GSchG) festgelegten Vorschriften zu Revitalisierung, Renaturierung, Gewässerraum, Schwall und Sunk, Geschiebe, Fischgängigkeit, Restwasser und Grundwasserschutz von den entsprechenden Grundlagen in der EU?</p><p>4. Inwiefern unterscheiden sich die im schweizerischen Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) festgelegten Vorschriften zu Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zum Ausgleich der direkten und indirekten Eingriffe und Kosten der Wasserkraftnutzung von den entsprechenden Grundlagen in der EU?</p><p>5. Welche weiteren geltenden und derzeit konkret geplanten Umwelterlasse der EU werden im Falle der Unterzeichnung eines Stromabkommens Auswirkungen auf die Wasserkraftproduktion in der Schweiz zeitigen? (Es wird um Darstellung einer vollständigen Aufzählung ersucht.)</p><p>6. Welche Auswirkungen auf den Betrieb und die Rentabilität der Schweizer Wasserkraft sind aus einer allfälligen Übernahme der europäischen Gesetzgebung in den Bereichen gemäss den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 zu erwarten?</p><p>7. Ist die Annahme korrekt, dass sich bei einer Anwendung des Äquivalenzprinzips aus Sicht von Neuerrichtung, Erweiterung oder Neukonzessionierung von Wasserkraftwerken keine Veränderungen bei den in den vorstehenden Ziffern 2 bis 5 erwähnten Themenbereichen ergeben, und falls nein, welches sind die konkreten Konsequenzen: </p><p>a. für die künftige Wasserkraftproduktion in der Schweiz und</p><p>b. für die Erreichung der in der Energiestrategie 2050 verankerten Richtwerte betreffend die Wasserkraft?</p><p>8. In der Botschaft des Bundesrates zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 (Revision des Energierechts) und zur Volksinitiative "für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegs-Initiative)" vom 4. September 2013 wurde für die Gross- und Kleinwasserkraft ein Zubauziel (später umbenannt in Richtwerte) von rund 3,2 Terawattstunden (Nettopotenzial, d. h. inklusive Auswirkungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20) bzw. mit dem Beitrag der Pumpspeicherkraftwerke von 8,6 Terawattstunden ausgewiesen. Gemäss zwischenzeitlich in Kraft getretenem Energiegesetz ist bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 Gigawattstunden liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Richtwerten enthalten (Art. 2 Abs. 2 EnG). Sind die Berechnungen, welche diesem Zubauziel bzw. Richtwert hinterlegt worden sind, im Lichte der sich laufend verschärfenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Vollzug des Gewässerschutzgesetzes, des Fischereigesetzes usw. zu revidieren und, falls ja, in welcher Grössenordnung?</p>
    • Konsequenzen eines Stromabkommens mit der EU für die Schweizer Wasserkraft

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