Anerkennung der schweizerischen Maturität als Sprachnachweis bei Medizinalberufen

ShortId
18.3822
Id
20183822
Updated
28.07.2023 03:21
Language
de
Title
Anerkennung der schweizerischen Maturität als Sprachnachweis bei Medizinalberufen
AdditionalIndexing
2841;2831;32
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1. Januar 2018 ist das revidierte Medizinalberufegesetz (MedBG) in Kraft, welches unter anderem für die Zulassung von Medizinalpersonen den Nachweis von Sprachkenntnissen voraussetzt. Indem die Sprachkenntnisse neu im Medizinalberuferegister zu erfassen sind, wollte der Gesetzgeber im Sinne des Patientenschutzes sicherstellen, dass sich ausländische, in der Schweiz tätige Medizinalpersonen ausreichend verständigen können. Wie sich aber zeigt, erschwert die Umsetzung dieser Regelung in der Schweiz ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten den Antritt einer Arbeitsstelle in einer anderen Schweizer Sprachregion. Wer keinen Ausbildungsabschluss oder keine längere Arbeitserfahrung in der anderen Landessprache vorweisen kann, muss ein international anerkanntes Sprachdiplom Niveau B2 erwerben. Ansonsten darf bspw. eine in Bern ausgebildete Ärztin deutscher Muttersprache ihre Arbeitsstelle in Lausanne nicht antreten, obwohl sie während vieler Schuljahre den Französischunterricht besucht hat. Grund dafür ist, dass der Bundesrat die Schweizer Maturität nicht als Sprachnachweis in der Medizinalberufeverordnung (MedBV) aufführt. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (in den parlamentarischen Beratungen zum MedBG ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die im Maturitätszeugnis ausgewiesenen Sprachkenntnisse dem geforderten Niveau entsprechen) und ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Einerseits wird damit die Schweizer Maturität entwertet: Die Maturität berechtigt grundsätzlich zur Zulassung zum Medizinstudium, und das eidgenössische Arztdiplom berechtigt zur Ausübung des Arztberufs in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Sprachregion. Andererseits wird der Austausch von Medizinalpersonen zwischen den Sprachregionen behindert, was bildungs- und staatspolitisch unerwünscht ist. Die in der Verordnung festgelegten Kriterien für den Sprachnachweis sind deshalb entsprechend zu ergänzen.</p>
  • <p>Für den Bundesrat ist zum Schutze der Patientinnen und Patienten eine gute Verständigung zwischen der Medizinalperson und ihren Patientinnen und Patienten, aber auch zwischen der Medizinalperson, ihren Mitarbeitenden und den Behörden von zentraler Bedeutung.</p><p>Aus diesem Grund hat der Bundesrat in der Medizinalberufeverordnung (MedBV, SR 811.112.0) das Mindestniveau für die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse definiert und bei den Eintragungsmöglichkeiten ins Medizinalberuferegister (Medreg) einen Schwerpunkt auf die Sicherstellung der Aktualität der Sprachkenntnisse gelegt. Deren Vorhandensein kann durch die drei in der MedBV namentlich aufgeführten Nachweise erbracht werden (Sprachdiplom, Abschluss einer Aus-/Weiterbildung oder Arbeitserfahrung in einem universitären Medizinalberuf in der entsprechenden Sprache). Es wird zudem davon ausgegangen, dass Kenntnisse der Hauptsprache für den Registereintrag genügen (vgl. Art. 11c Abs. 2 und 3 MedBV).</p><p>Das Maturitätszeugnis figuriert aus den folgenden Gründen nicht in dieser Liste. Zum einen sind im Gegensatz zu den europäischen Sprachdiplomen die Anforderungen an die Sprachprüfungen im Rahmen der Matura nicht standardisiert. Deshalb gewährleistet eine bestandene Matura nicht in jedem Fall, dass die Absolventinnen und Absolventen über Sprachkenntnisse des Niveaus B2 verfügen. Wegen diesem Qualitätsunterschied verlangen beispielsweise die pädagogischen Hochschulen von den Maturandinnen und Maturanden ein Sprachdiplom B2. Des Weiteren dürfen Sprachdiplome nach der MedBV - damit dem Erfordernis der Aktualität der Sprachkenntnisse Rechnung getragen wird - nicht älter als sechs Jahre sein. Das Maturitätszeugnis liegt oft bereits beim Berufseinstieg schon länger zurück. Es kann somit nicht garantiert werden, dass sich die Sprachkenntnisse noch auf einem genügend hohen Niveau befinden. Bei einer allfälligen Aufnahme der schweizerischen Maturität als Nachweismöglichkeit für den Spracheintrag ins Medreg müssten aufgrund des Diskriminierungsverbots auch ausländische Maturitätszeugnisse als Sprachnachweise zugelassen werden. Dort würde sich die fehlende Standardisierung der Anforderung an die Sprachkenntnisse noch verstärken.</p><p>Arbeitgebende und Kantone sind verpflichtet, die Sprachkenntnisse zu überprüfen. Ein entsprechender Eintrag der Sprachkenntnisse im Medreg dient dabei als Anhaltspunkt. Die Medizinalberufekommission ist für diesen Spracheintrag an die obengenannten Nachweismöglichkeiten von Artikel 11c MedBV gebunden. Es steht den Arbeitgebenden und den Kantonen frei, auch andere Nachweise zu akzeptieren.</p><p>Der Bundesrat hält daher die Aufnahme des Maturitätszeugnisses als Nachweismöglichkeit von Sprachkenntnissen, welche mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen, für den Eintrag der Sprachkenntnisse im Medreg für nicht opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 11c Absatz 2 der Medizinalberufeverordnung (MedBV) dahingehend zu ergänzen, dass die Sprachkenntnisse der universitären Medizinalperson mittels schweizerischen Maturitätszeugnisses nachgewiesen werden können.</p>
  • Anerkennung der schweizerischen Maturität als Sprachnachweis bei Medizinalberufen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1. Januar 2018 ist das revidierte Medizinalberufegesetz (MedBG) in Kraft, welches unter anderem für die Zulassung von Medizinalpersonen den Nachweis von Sprachkenntnissen voraussetzt. Indem die Sprachkenntnisse neu im Medizinalberuferegister zu erfassen sind, wollte der Gesetzgeber im Sinne des Patientenschutzes sicherstellen, dass sich ausländische, in der Schweiz tätige Medizinalpersonen ausreichend verständigen können. Wie sich aber zeigt, erschwert die Umsetzung dieser Regelung in der Schweiz ausgebildeten Ärztinnen und Ärzten den Antritt einer Arbeitsstelle in einer anderen Schweizer Sprachregion. Wer keinen Ausbildungsabschluss oder keine längere Arbeitserfahrung in der anderen Landessprache vorweisen kann, muss ein international anerkanntes Sprachdiplom Niveau B2 erwerben. Ansonsten darf bspw. eine in Bern ausgebildete Ärztin deutscher Muttersprache ihre Arbeitsstelle in Lausanne nicht antreten, obwohl sie während vieler Schuljahre den Französischunterricht besucht hat. Grund dafür ist, dass der Bundesrat die Schweizer Maturität nicht als Sprachnachweis in der Medizinalberufeverordnung (MedBV) aufführt. Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers (in den parlamentarischen Beratungen zum MedBG ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die im Maturitätszeugnis ausgewiesenen Sprachkenntnisse dem geforderten Niveau entsprechen) und ist in verschiedener Hinsicht problematisch. Einerseits wird damit die Schweizer Maturität entwertet: Die Maturität berechtigt grundsätzlich zur Zulassung zum Medizinstudium, und das eidgenössische Arztdiplom berechtigt zur Ausübung des Arztberufs in der ganzen Schweiz, unabhängig von der Sprachregion. Andererseits wird der Austausch von Medizinalpersonen zwischen den Sprachregionen behindert, was bildungs- und staatspolitisch unerwünscht ist. Die in der Verordnung festgelegten Kriterien für den Sprachnachweis sind deshalb entsprechend zu ergänzen.</p>
    • <p>Für den Bundesrat ist zum Schutze der Patientinnen und Patienten eine gute Verständigung zwischen der Medizinalperson und ihren Patientinnen und Patienten, aber auch zwischen der Medizinalperson, ihren Mitarbeitenden und den Behörden von zentraler Bedeutung.</p><p>Aus diesem Grund hat der Bundesrat in der Medizinalberufeverordnung (MedBV, SR 811.112.0) das Mindestniveau für die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse definiert und bei den Eintragungsmöglichkeiten ins Medizinalberuferegister (Medreg) einen Schwerpunkt auf die Sicherstellung der Aktualität der Sprachkenntnisse gelegt. Deren Vorhandensein kann durch die drei in der MedBV namentlich aufgeführten Nachweise erbracht werden (Sprachdiplom, Abschluss einer Aus-/Weiterbildung oder Arbeitserfahrung in einem universitären Medizinalberuf in der entsprechenden Sprache). Es wird zudem davon ausgegangen, dass Kenntnisse der Hauptsprache für den Registereintrag genügen (vgl. Art. 11c Abs. 2 und 3 MedBV).</p><p>Das Maturitätszeugnis figuriert aus den folgenden Gründen nicht in dieser Liste. Zum einen sind im Gegensatz zu den europäischen Sprachdiplomen die Anforderungen an die Sprachprüfungen im Rahmen der Matura nicht standardisiert. Deshalb gewährleistet eine bestandene Matura nicht in jedem Fall, dass die Absolventinnen und Absolventen über Sprachkenntnisse des Niveaus B2 verfügen. Wegen diesem Qualitätsunterschied verlangen beispielsweise die pädagogischen Hochschulen von den Maturandinnen und Maturanden ein Sprachdiplom B2. Des Weiteren dürfen Sprachdiplome nach der MedBV - damit dem Erfordernis der Aktualität der Sprachkenntnisse Rechnung getragen wird - nicht älter als sechs Jahre sein. Das Maturitätszeugnis liegt oft bereits beim Berufseinstieg schon länger zurück. Es kann somit nicht garantiert werden, dass sich die Sprachkenntnisse noch auf einem genügend hohen Niveau befinden. Bei einer allfälligen Aufnahme der schweizerischen Maturität als Nachweismöglichkeit für den Spracheintrag ins Medreg müssten aufgrund des Diskriminierungsverbots auch ausländische Maturitätszeugnisse als Sprachnachweise zugelassen werden. Dort würde sich die fehlende Standardisierung der Anforderung an die Sprachkenntnisse noch verstärken.</p><p>Arbeitgebende und Kantone sind verpflichtet, die Sprachkenntnisse zu überprüfen. Ein entsprechender Eintrag der Sprachkenntnisse im Medreg dient dabei als Anhaltspunkt. Die Medizinalberufekommission ist für diesen Spracheintrag an die obengenannten Nachweismöglichkeiten von Artikel 11c MedBV gebunden. Es steht den Arbeitgebenden und den Kantonen frei, auch andere Nachweise zu akzeptieren.</p><p>Der Bundesrat hält daher die Aufnahme des Maturitätszeugnisses als Nachweismöglichkeit von Sprachkenntnissen, welche mindestens dem Sprachniveau B2 entsprechen, für den Eintrag der Sprachkenntnisse im Medreg für nicht opportun.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 11c Absatz 2 der Medizinalberufeverordnung (MedBV) dahingehend zu ergänzen, dass die Sprachkenntnisse der universitären Medizinalperson mittels schweizerischen Maturitätszeugnisses nachgewiesen werden können.</p>
    • Anerkennung der schweizerischen Maturität als Sprachnachweis bei Medizinalberufen

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