Höchstens sechs Monate Sozialhilfe für Personen aus der EU

ShortId
18.3824
Id
20183824
Updated
28.07.2023 02:58
Language
de
Title
Höchstens sechs Monate Sozialhilfe für Personen aus der EU
AdditionalIndexing
2811;2836;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Kürzlich liess die Meldung aufhorchen, dass gewisse deutsche Gemeinden arbeitslose Migrantinnen und Migranten aus EU-Staaten dazu aufgefordert haben, Deutschland zu verlassen.</p><p>In Deutschland werden arbeitslose EU-Migrantinnen und -Migranten, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (sechs Monate) und auf Sozialhilfe (weitere sechs Monate) ausgeschöpft haben, dazu "eingeladen", das Land zu verlassen, wenn sie nicht seit mindestens fünf Jahren dort leben. Die Personenfreizügigkeit darf in der Tat nicht verstanden werden als Freiheit, in das Sozialsystem der Unterzeichnerstaaten einzuwandern. Und wenn diese restriktiven Regeln in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat, anwendbar sind, so ist klar, dass sie es auch in der Schweiz sind. Hier aber scheinen gewisse Gerichte mit zweifelhaften Urteilen aus der Personenfreizügigkeit ein "absolutes" Recht auf Verbleib in der Schweiz abzuleiten.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach EU-Bürgerinnen und -Bürger, die seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz sind, spätestens nach sechs Monaten Sozialhilfebezug das Land verlassen müssen und keinen Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen haben.</p>
  • <p>Angehörige der EU- und Efta-Staaten, die sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, verlieren ihr Aufenthaltsrecht gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), wenn sie nicht über genügende finanzielle Mittel verfügen und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA).</p><p>Personen, welche lediglich zur Stellensuche in die Schweiz einreisen, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 29a des Ausländergesetzes, AuG; SR 142.20).</p><p>Die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat den sofortigen Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und damit auch des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer gemäss dem FZA zur Folge. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht.</p><p>Wird das Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet, richtet sich die Regelung des Aufenthaltsrechts von Angehörigen der EU- und Efta-Staaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Massgebend ist der am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Artikel 61a AuG. Dauerte das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so erlischt das Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten (Abs. 1). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Abs. 2). Während dieser Fristen besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe (Abs. 3).</p><p>Erfolgt die unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts mit Aufenthaltsbewilligung, so erlischt das Aufenthaltsrecht ebenfalls nach sechs Monaten. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AuG). Während dieser Fristen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe.</p><p>Mit dem geltenden Recht wird somit dem Anliegen der Motion Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach EU-Bürgerinnen und -Bürger, die seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz sind, spätestens nach sechs Monaten Sozialhilfebezug das Land verlassen müssen, so wie dies in Deutschland der Fall ist.</p>
  • Höchstens sechs Monate Sozialhilfe für Personen aus der EU
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Kürzlich liess die Meldung aufhorchen, dass gewisse deutsche Gemeinden arbeitslose Migrantinnen und Migranten aus EU-Staaten dazu aufgefordert haben, Deutschland zu verlassen.</p><p>In Deutschland werden arbeitslose EU-Migrantinnen und -Migranten, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (sechs Monate) und auf Sozialhilfe (weitere sechs Monate) ausgeschöpft haben, dazu "eingeladen", das Land zu verlassen, wenn sie nicht seit mindestens fünf Jahren dort leben. Die Personenfreizügigkeit darf in der Tat nicht verstanden werden als Freiheit, in das Sozialsystem der Unterzeichnerstaaten einzuwandern. Und wenn diese restriktiven Regeln in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat, anwendbar sind, so ist klar, dass sie es auch in der Schweiz sind. Hier aber scheinen gewisse Gerichte mit zweifelhaften Urteilen aus der Personenfreizügigkeit ein "absolutes" Recht auf Verbleib in der Schweiz abzuleiten.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach EU-Bürgerinnen und -Bürger, die seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz sind, spätestens nach sechs Monaten Sozialhilfebezug das Land verlassen müssen und keinen Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen haben.</p>
    • <p>Angehörige der EU- und Efta-Staaten, die sich ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, verlieren ihr Aufenthaltsrecht gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), wenn sie nicht über genügende finanzielle Mittel verfügen und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA).</p><p>Personen, welche lediglich zur Stellensuche in die Schweiz einreisen, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 29a des Ausländergesetzes, AuG; SR 142.20).</p><p>Die freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat den sofortigen Verlust der Arbeitnehmereigenschaft und damit auch des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer gemäss dem FZA zur Folge. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht.</p><p>Wird das Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet, richtet sich die Regelung des Aufenthaltsrechts von Angehörigen der EU- und Efta-Staaten nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Massgebend ist der am 1. Juli 2018 in Kraft getretene Artikel 61a AuG. Dauerte das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr, so erlischt das Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten (Abs. 1). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Abs. 2). Während dieser Fristen besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe (Abs. 3).</p><p>Erfolgt die unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts mit Aufenthaltsbewilligung, so erlischt das Aufenthaltsrecht ebenfalls nach sechs Monaten. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AuG). Während dieser Fristen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe.</p><p>Mit dem geltenden Recht wird somit dem Anliegen der Motion Rechnung getragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach EU-Bürgerinnen und -Bürger, die seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz sind, spätestens nach sechs Monaten Sozialhilfebezug das Land verlassen müssen, so wie dies in Deutschland der Fall ist.</p>
    • Höchstens sechs Monate Sozialhilfe für Personen aus der EU

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