Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen

ShortId
18.3825
Id
20183825
Updated
28.07.2023 02:59
Language
de
Title
Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen
AdditionalIndexing
15;48;10;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity, CoC) bestätigen Hersteller, dass Fahrzeuge mit der europäischen Genehmigung übereinstimmen. Das CoC bildet die Grundlage für die Fahrzeug-Zulassungsfähigkeit in der Schweiz. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Litera b, Absatz 1 Litera bbis und Absatz 1bis der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) beschränkt sich die Prüfung von Fahrzeugen mit CoC auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen.</p><p>Die Schweizer Behörden anerkennen von Fahrzeugherstellern ausgestellte CoC. Hingegen lassen sie den vereinfachten Zulassungsprozess bei vergleichbaren Papieren (z. B. aus der Türkei) nicht zu, obschon diese Dokumente in der Regel die gleichen Informationen wie ein CoC beinhalten und sich explizit auf die europäischen Normen beziehen. Aufgrund der anderen Dokumentenbezeichnung (nicht des Inhalts) lehnen die Schweizer Behörden jedoch - ohne materielle Prüfung - analoge Zulassungen wie bei Fahrzeugen mit CoC ab.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund der Bezeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen ist diskriminierend. Deshalb sollen neu auch entsprechende Bescheinigungen von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Marke anerkannt und entsprechende Fahrzeuge zur vereinfachten Prüfung im Sinne von Artikel 30 VTS zugelassen werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Bescheinigung, die inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Informationen wie ein CoC enthält. Die Zulassungsfähigkeit solcher Fahrzeuge kann z. B. mittels Bestätigung (Originalunterschrift oder Kopie) eines Landesimporteurs oder Herstellers unter Bekanntgabe der betreffenden Nummer der europäischen Genehmigung gewährleistet werden. Da die Landesimporteure vollumfänglich Einsicht in die von der jeweiligen Marke verwendeten europäischen Genehmigungen haben und ihrerseits Teil des offiziellen Marken-Vertriebssystems sind, können sie die Übereinstimmung eines Personenwagens problemlos beurteilen.</p><p>Damit wird ein staatliches Handelshemmnis beseitigt und gegen die Hochpreisinsel Schweiz vorgegangen.</p>
  • <p>Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht nach geltendem Recht nur deshalb eine vereinfachte Zulassung eines Fahrzeugs ohne vorgängige technische Prüfung, weil dadurch Folgendes sichergestellt ist: Erstens ist eine EG-Gesamtgenehmigung (Typengenehmigung) vorhanden, und zweitens entspricht das konkrete Fahrzeug den durch die Typengenehmigung festgelegten Anforderungen (der Hersteller des konkreten Fahrzeugs bescheinigt, dass dieses der Typengenehmigung entspricht).</p><p>Eine Bescheinigung, die nicht vom Hersteller ausgestellt wurde und lediglich die erforderlichen Daten auflistet, soll auch künftig nicht genügen, um die Gleichwertigkeit zu bejahen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Aussteller der Bescheinigung - gleich wie der Hersteller bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung - in der Lage ist, die Vorschriftskonformität des Fahrzeugs wahrheitsgemäss zu bescheinigen. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht ohne Weiteres, wer die Fahrzeuge nicht selber produziert, sondern bloss importiert. Auch die Ausstellung der Bescheinigung durch eine ausländische Behörde oder Prüfstelle kann diese Gewähr nicht in jedem Fall bieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Zulassung von Fahrzeugen dahingehend anzupassen, dass auch Bescheinigungen, die von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Fahrzeuge ausgestellt wurden, EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gleichgestellt werden, sofern sie die entsprechenden Informationen enthalten.</p>
  • Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity, CoC) bestätigen Hersteller, dass Fahrzeuge mit der europäischen Genehmigung übereinstimmen. Das CoC bildet die Grundlage für die Fahrzeug-Zulassungsfähigkeit in der Schweiz. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Litera b, Absatz 1 Litera bbis und Absatz 1bis der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) beschränkt sich die Prüfung von Fahrzeugen mit CoC auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen.</p><p>Die Schweizer Behörden anerkennen von Fahrzeugherstellern ausgestellte CoC. Hingegen lassen sie den vereinfachten Zulassungsprozess bei vergleichbaren Papieren (z. B. aus der Türkei) nicht zu, obschon diese Dokumente in der Regel die gleichen Informationen wie ein CoC beinhalten und sich explizit auf die europäischen Normen beziehen. Aufgrund der anderen Dokumentenbezeichnung (nicht des Inhalts) lehnen die Schweizer Behörden jedoch - ohne materielle Prüfung - analoge Zulassungen wie bei Fahrzeugen mit CoC ab.</p><p>Eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund der Bezeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen ist diskriminierend. Deshalb sollen neu auch entsprechende Bescheinigungen von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Marke anerkannt und entsprechende Fahrzeuge zur vereinfachten Prüfung im Sinne von Artikel 30 VTS zugelassen werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Bescheinigung, die inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Informationen wie ein CoC enthält. Die Zulassungsfähigkeit solcher Fahrzeuge kann z. B. mittels Bestätigung (Originalunterschrift oder Kopie) eines Landesimporteurs oder Herstellers unter Bekanntgabe der betreffenden Nummer der europäischen Genehmigung gewährleistet werden. Da die Landesimporteure vollumfänglich Einsicht in die von der jeweiligen Marke verwendeten europäischen Genehmigungen haben und ihrerseits Teil des offiziellen Marken-Vertriebssystems sind, können sie die Übereinstimmung eines Personenwagens problemlos beurteilen.</p><p>Damit wird ein staatliches Handelshemmnis beseitigt und gegen die Hochpreisinsel Schweiz vorgegangen.</p>
    • <p>Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht nach geltendem Recht nur deshalb eine vereinfachte Zulassung eines Fahrzeugs ohne vorgängige technische Prüfung, weil dadurch Folgendes sichergestellt ist: Erstens ist eine EG-Gesamtgenehmigung (Typengenehmigung) vorhanden, und zweitens entspricht das konkrete Fahrzeug den durch die Typengenehmigung festgelegten Anforderungen (der Hersteller des konkreten Fahrzeugs bescheinigt, dass dieses der Typengenehmigung entspricht).</p><p>Eine Bescheinigung, die nicht vom Hersteller ausgestellt wurde und lediglich die erforderlichen Daten auflistet, soll auch künftig nicht genügen, um die Gleichwertigkeit zu bejahen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Aussteller der Bescheinigung - gleich wie der Hersteller bei der EG-Übereinstimmungsbescheinigung - in der Lage ist, die Vorschriftskonformität des Fahrzeugs wahrheitsgemäss zu bescheinigen. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht ohne Weiteres, wer die Fahrzeuge nicht selber produziert, sondern bloss importiert. Auch die Ausstellung der Bescheinigung durch eine ausländische Behörde oder Prüfstelle kann diese Gewähr nicht in jedem Fall bieten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Zulassung von Fahrzeugen dahingehend anzupassen, dass auch Bescheinigungen, die von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Fahrzeuge ausgestellt wurden, EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gleichgestellt werden, sofern sie die entsprechenden Informationen enthalten.</p>
    • Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen

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