Verbot von Biozidprodukten

ShortId
18.3827
Id
20183827
Updated
28.07.2023 02:59
Language
de
Title
Verbot von Biozidprodukten
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Begriff "Pestizide" wird häufig als Synonym für Pflanzenschutzmittel verwendet. Korrekterweise handelt es sich aber um einen Oberbegriff, der neben Pflanzenschutzmitteln auch Biozidprodukte umfasst. Eine solche Definition findet sich beispielsweise in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (SR 817.021.23). Während Pflanzenschutzmittel ausschliesslich zum Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen bestimmt sind, decken Biozidprodukte ein sehr breites Anwendungsspektrum ab. Es handelt sich unter anderem um Desinfektionsmittel, Mittel zum Schutz von Hölzern oder anderen Konstruktionsmaterialien, Konservierungsmittel, aber auch um Produkte zur Abwehr und Bekämpfung von Schädlingen wie Insekten oder Nagetieren ausserhalb des Pflanzenschutzes. Biozidprodukte spielen so auch in der landwirtschaftlichen Produktion und der Weiterverarbeitung pflanzlicher Produkte eine wichtige Rolle: beispielsweise zur hygienischen Reinhaltung in der Milchproduktion und im Bereich der Stallhygiene, für die Hygiene und Tierpflege im Veterinärbereich, in der Lagerhaltung oder in der Lebensmittelverarbeitung. Ohne Biozidprodukte kann die Sicherheit und Hygiene entlang der Lebensmittelkette nicht gewährleistet werden.</p><p>Der Initiativtext und der vorgeschlagene Verfassungsartikel definieren den Begriff "Pestizide" nicht. Im Zusammenhang mit dem Begriff "Pestizide" sprechen die Initianten vornehmlich von Herbiziden, Fungiziden, Insektiziden und Rodentiziden zur Zerstörung von Organismen, welche Pflanzen befallen. Der Bundesrat wird seine Auslegung des Initiativtextes im Rahmen der Botschaft zu dieser Initiative abgeben. Eine Aussage zu deren Auswirkung auf die Regulierung von Biozidprodukten kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.</p><p>2. Das Schweizer Biozidprodukterecht erlaubt es aktuell nicht, von den Zulassungsinhaberinnen a posteriori Informationen über die Vermarktungsmengen ihrer Biozidprodukte einzufordern. Gegenwärtig sind 4564 Biozidprodukte (von zirka 700 Firmen) für die Vermarktung in der Schweiz zugelassen. Diese verteilen sich auf insgesamt 22 Biozidproduktarten in den vier Hauptgruppen Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte.</p><p>3. Mit dem 2005 in Kraft getretenen Schweizer Biozidprodukterecht und der Einführung von Zulassungspflichten wurde aus Sicht des Bundesrates bereits eine zentrale Massnahme ergriffen, um schädliche Belastungen durch die Verwendung von Biozidprodukten für den Menschen und die Umwelt langfristig zu reduzieren oder zu vermeiden. Das Biozidprodukterecht der Schweiz ist aufgrund des Mutual Recognition Agreement Schweiz-EU von 1999 mit demjenigen der EU äquivalent. Dies wird dazu führen, dass nach Ablauf des Übergangsregimes (zirka 2025) nur noch solche Biozidprodukte zur Verwendung in der Schweiz zugelassen sind, die umfassend hinsichtlich ihrer Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie ihrer Wirksamkeit beurteilt und für sicher befunden worden sind. Zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Chemikalienagentur und den betroffenen Unternehmen wird derzeit mit Nachdruck an diesem Ziel gearbeitet.</p><p>Das EU-Recht verlangt überdies, die Wirkung der Regulation hinsichtlich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes periodisch zu überprüfen. Auch die Schweiz hat über das bestehende bilaterale Abkommen im Bereich der Zulassung von Biozidprodukten Monitoring- und Reportingpflichten. Der Bundesrat überprüft unabhängig davon im Rahmen der Umsetzung seiner Strategie Gesundheit 2020 in einem Pilotprojekt die Machbarkeit eines nationalen Humanbiomonitoring-Programmes, mithilfe dessen die Belastung der Bevölkerung mit Schadstoffen abgeschätzt und beurteilt werden könnte.</p><p>Angesichts dieser laufenden Massnahmen erachtet es der Bundesrat als verfrüht, ohne Kenntnis über deren Wirkung bereits jetzt weitere Aktivitäten festzulegen, sei es betreffend zusätzliche Informationspflichten zu den Vermarktungsmengen oder sei es im Sinne eines Aktionsplans Biozidprodukte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angestossen durch die Einreichung der eidgenössischen Volksinitiative "für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide", die hauptsächlich auf ein Pestizidverbot abzielt, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Falls die Initiative angenommen wird, würde der Einsatz von Biozidprodukten in der Schweiz ebenfalls verboten werden? - Wenn ja, was wären die Konsequenzen für die betroffenen Branchen?</p><p>2. Wird die Menge an Biozidprodukten auf dem Schweizer Markt statistisch erfasst? - Wenn ja, in welchen Bereichen und in welchen Produkten werden Biozide eingesetzt?</p><p>3. Wenn nein, gedenkt der Bundesrat, diese Wissenslücke zu schliessen, und ist er bereit, zum Zweck einer Statistik Informationen über Biozidprodukte zu erheben? </p><p>Ist er weiter bereit, eventuell einen Aktionsplan umzusetzen, mit dem Ziel, die Umweltbelastung durch Biozide langfristig zu reduzieren, analog dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel?</p>
  • Verbot von Biozidprodukten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Begriff "Pestizide" wird häufig als Synonym für Pflanzenschutzmittel verwendet. Korrekterweise handelt es sich aber um einen Oberbegriff, der neben Pflanzenschutzmitteln auch Biozidprodukte umfasst. Eine solche Definition findet sich beispielsweise in der Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (SR 817.021.23). Während Pflanzenschutzmittel ausschliesslich zum Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen bestimmt sind, decken Biozidprodukte ein sehr breites Anwendungsspektrum ab. Es handelt sich unter anderem um Desinfektionsmittel, Mittel zum Schutz von Hölzern oder anderen Konstruktionsmaterialien, Konservierungsmittel, aber auch um Produkte zur Abwehr und Bekämpfung von Schädlingen wie Insekten oder Nagetieren ausserhalb des Pflanzenschutzes. Biozidprodukte spielen so auch in der landwirtschaftlichen Produktion und der Weiterverarbeitung pflanzlicher Produkte eine wichtige Rolle: beispielsweise zur hygienischen Reinhaltung in der Milchproduktion und im Bereich der Stallhygiene, für die Hygiene und Tierpflege im Veterinärbereich, in der Lagerhaltung oder in der Lebensmittelverarbeitung. Ohne Biozidprodukte kann die Sicherheit und Hygiene entlang der Lebensmittelkette nicht gewährleistet werden.</p><p>Der Initiativtext und der vorgeschlagene Verfassungsartikel definieren den Begriff "Pestizide" nicht. Im Zusammenhang mit dem Begriff "Pestizide" sprechen die Initianten vornehmlich von Herbiziden, Fungiziden, Insektiziden und Rodentiziden zur Zerstörung von Organismen, welche Pflanzen befallen. Der Bundesrat wird seine Auslegung des Initiativtextes im Rahmen der Botschaft zu dieser Initiative abgeben. Eine Aussage zu deren Auswirkung auf die Regulierung von Biozidprodukten kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gemacht werden.</p><p>2. Das Schweizer Biozidprodukterecht erlaubt es aktuell nicht, von den Zulassungsinhaberinnen a posteriori Informationen über die Vermarktungsmengen ihrer Biozidprodukte einzufordern. Gegenwärtig sind 4564 Biozidprodukte (von zirka 700 Firmen) für die Vermarktung in der Schweiz zugelassen. Diese verteilen sich auf insgesamt 22 Biozidproduktarten in den vier Hauptgruppen Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte.</p><p>3. Mit dem 2005 in Kraft getretenen Schweizer Biozidprodukterecht und der Einführung von Zulassungspflichten wurde aus Sicht des Bundesrates bereits eine zentrale Massnahme ergriffen, um schädliche Belastungen durch die Verwendung von Biozidprodukten für den Menschen und die Umwelt langfristig zu reduzieren oder zu vermeiden. Das Biozidprodukterecht der Schweiz ist aufgrund des Mutual Recognition Agreement Schweiz-EU von 1999 mit demjenigen der EU äquivalent. Dies wird dazu führen, dass nach Ablauf des Übergangsregimes (zirka 2025) nur noch solche Biozidprodukte zur Verwendung in der Schweiz zugelassen sind, die umfassend hinsichtlich ihrer Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie ihrer Wirksamkeit beurteilt und für sicher befunden worden sind. Zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Chemikalienagentur und den betroffenen Unternehmen wird derzeit mit Nachdruck an diesem Ziel gearbeitet.</p><p>Das EU-Recht verlangt überdies, die Wirkung der Regulation hinsichtlich des Umwelt- und Gesundheitsschutzes periodisch zu überprüfen. Auch die Schweiz hat über das bestehende bilaterale Abkommen im Bereich der Zulassung von Biozidprodukten Monitoring- und Reportingpflichten. Der Bundesrat überprüft unabhängig davon im Rahmen der Umsetzung seiner Strategie Gesundheit 2020 in einem Pilotprojekt die Machbarkeit eines nationalen Humanbiomonitoring-Programmes, mithilfe dessen die Belastung der Bevölkerung mit Schadstoffen abgeschätzt und beurteilt werden könnte.</p><p>Angesichts dieser laufenden Massnahmen erachtet es der Bundesrat als verfrüht, ohne Kenntnis über deren Wirkung bereits jetzt weitere Aktivitäten festzulegen, sei es betreffend zusätzliche Informationspflichten zu den Vermarktungsmengen oder sei es im Sinne eines Aktionsplans Biozidprodukte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angestossen durch die Einreichung der eidgenössischen Volksinitiative "für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide", die hauptsächlich auf ein Pestizidverbot abzielt, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: </p><p>1. Falls die Initiative angenommen wird, würde der Einsatz von Biozidprodukten in der Schweiz ebenfalls verboten werden? - Wenn ja, was wären die Konsequenzen für die betroffenen Branchen?</p><p>2. Wird die Menge an Biozidprodukten auf dem Schweizer Markt statistisch erfasst? - Wenn ja, in welchen Bereichen und in welchen Produkten werden Biozide eingesetzt?</p><p>3. Wenn nein, gedenkt der Bundesrat, diese Wissenslücke zu schliessen, und ist er bereit, zum Zweck einer Statistik Informationen über Biozidprodukte zu erheben? </p><p>Ist er weiter bereit, eventuell einen Aktionsplan umzusetzen, mit dem Ziel, die Umweltbelastung durch Biozide langfristig zu reduzieren, analog dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel?</p>
    • Verbot von Biozidprodukten

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