Analysen in Grosslaboren und Labortarife gemäss Analysenliste zum KVG

ShortId
18.3831
Id
20183831
Updated
28.07.2023 03:19
Language
de
Title
Analysen in Grosslaboren und Labortarife gemäss Analysenliste zum KVG
AdditionalIndexing
2841;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gilt das Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, von der Versicherung übernommen. Gemäss den in Artikel 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgeführten Ausnahmen können Leistungen im Ausland insbesondere vergütet werden, wenn es sich um Notfälle handelt oder eine entsprechende Leistung in der Schweiz nicht erbracht werden kann. Zudem ermöglicht Artikel 36a KVV eine kontrollierte Öffnung des Territorialitätsprinzips. Dieser sieht vor, dass die Grenzkantone und Krankenversicherer zusammen mit ausländischen Leistungserbringern Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit abschliessen können, in deren Rahmen die Krankenversicherung die Kosten der Behandlungen im grenznahen Ausland übernimmt. Diese Programme, die sich ausschliesslich auf Grenzregionen beschränken, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Bundes.</p><p>Das Territorialitätsprinzip gilt auch im Bereich der medizinischen Laboranalysen. Die Kostenübernahme einer im Ausland durchgeführten Analyse ist nur möglich, wenn in der Analysenliste diese mit dem entsprechenden Vermerk über die Durchführung im Ausland versehen ist. Nur wenige genetische Analysen verfügen über diesen Vermerk. Wie bereits 2003 und 2013 in einem Rundschreiben des BAG an die Leistungserbringer und Versicherer festgehalten (19. Dezember 2003 und 24. Juli 2013; www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Leistungen und Tarife &gt; Analysenliste (AL)) und in einem Informationsschreiben an die Versicherer bestätigt (17. Dezember 2015, Ziffer 4 zu Kostenübernahme von Laboranalysen aus Liechtenstein; www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Versicherer und Aufsicht &gt; Kreis- und Informationsschreiben &gt; Informationsschreiben Schweiz), dürfen Laboranalysen zum Zweck der kostengünstigeren Produktion - unabhängig von der Rechtsform des ausländischen Labors - grundsätzlich nicht im Ausland durchgeführt werden. Die Rechnungskontrolle obliegt den Versicherern. Diese haben zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelfall gegeben sind. Der Bund hat keine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen über die Leistungserbringer. Die Aufsicht über die Labors liegt in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Weil mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen Fälle im Ausland durchgeführte Analysen nicht zulasten der OKP verrechnet werden dürfen, steht eine spezielle Tarifierung oder Deklaration für die Durchführung im Ausland nicht zur Diskussion.</p><p>Der Bundesrat hat bisher keine Kenntnis von rechtswidrigen Machenschaften. Sollten in Zukunft entsprechende Belege eingehen, wird das BAG zusammen mit den Akteuren allfällige Massnahmen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Karussell um die Krankenkassenprämien dreht sich nun wieder munter. Auch Sparvorschläge des Bundesrates kursieren in den Medien. Doch eine Sparte wurde bis anhin fast komplett ausgeblendet: die Grosslabore, die medizinische Analysen durchführen. </p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass vermehrt vor allem sehr teure Analysen von Grosslaboren in ihren Niederlassungen im nahen und fernen Ausland gemacht werden und dem Patienten die Kosten der Analysenliste dabei zu Schweizer Tarifen verrechnet werden? Sollte dem so sein, wären Gewinne auf Kosten der Allgemeinheit die Folge.</p><p>2. Wenn ja: Seit wann hat der Bundesrat Kenntnis von diesen Machenschaften, und warum wurde nichts unternommen?</p><p>3. Wie rechtfertigt er seine Tatenlosigkeit?</p><p>4. Ist ein solches Vorgehen mit dem KVG vereinbar?</p><p>5. Könnte eine Lösung sein, die Preise nach einer auszuweisenden Deklaration, analog den Generika, bei den Medikamenten festzulegen?</p>
  • Analysen in Grosslaboren und Labortarife gemäss Analysenliste zum KVG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gilt das Territorialitätsprinzip. Es werden grundsätzlich nur Leistungen, die in der Schweiz von in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden, von der Versicherung übernommen. Gemäss den in Artikel 36 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) aufgeführten Ausnahmen können Leistungen im Ausland insbesondere vergütet werden, wenn es sich um Notfälle handelt oder eine entsprechende Leistung in der Schweiz nicht erbracht werden kann. Zudem ermöglicht Artikel 36a KVV eine kontrollierte Öffnung des Territorialitätsprinzips. Dieser sieht vor, dass die Grenzkantone und Krankenversicherer zusammen mit ausländischen Leistungserbringern Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit abschliessen können, in deren Rahmen die Krankenversicherung die Kosten der Behandlungen im grenznahen Ausland übernimmt. Diese Programme, die sich ausschliesslich auf Grenzregionen beschränken, bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Bundes.</p><p>Das Territorialitätsprinzip gilt auch im Bereich der medizinischen Laboranalysen. Die Kostenübernahme einer im Ausland durchgeführten Analyse ist nur möglich, wenn in der Analysenliste diese mit dem entsprechenden Vermerk über die Durchführung im Ausland versehen ist. Nur wenige genetische Analysen verfügen über diesen Vermerk. Wie bereits 2003 und 2013 in einem Rundschreiben des BAG an die Leistungserbringer und Versicherer festgehalten (19. Dezember 2003 und 24. Juli 2013; www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Leistungen und Tarife &gt; Analysenliste (AL)) und in einem Informationsschreiben an die Versicherer bestätigt (17. Dezember 2015, Ziffer 4 zu Kostenübernahme von Laboranalysen aus Liechtenstein; www.bag.admin.ch &gt; Versicherungen &gt; Krankenversicherung &gt; Versicherer und Aufsicht &gt; Kreis- und Informationsschreiben &gt; Informationsschreiben Schweiz), dürfen Laboranalysen zum Zweck der kostengünstigeren Produktion - unabhängig von der Rechtsform des ausländischen Labors - grundsätzlich nicht im Ausland durchgeführt werden. Die Rechnungskontrolle obliegt den Versicherern. Diese haben zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme im Einzelfall gegeben sind. Der Bund hat keine aufsichtsrechtlichen Kompetenzen über die Leistungserbringer. Die Aufsicht über die Labors liegt in der Kompetenz der Kantone.</p><p>Weil mit Ausnahme der vorstehend beschriebenen Fälle im Ausland durchgeführte Analysen nicht zulasten der OKP verrechnet werden dürfen, steht eine spezielle Tarifierung oder Deklaration für die Durchführung im Ausland nicht zur Diskussion.</p><p>Der Bundesrat hat bisher keine Kenntnis von rechtswidrigen Machenschaften. Sollten in Zukunft entsprechende Belege eingehen, wird das BAG zusammen mit den Akteuren allfällige Massnahmen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Karussell um die Krankenkassenprämien dreht sich nun wieder munter. Auch Sparvorschläge des Bundesrates kursieren in den Medien. Doch eine Sparte wurde bis anhin fast komplett ausgeblendet: die Grosslabore, die medizinische Analysen durchführen. </p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, dass vermehrt vor allem sehr teure Analysen von Grosslaboren in ihren Niederlassungen im nahen und fernen Ausland gemacht werden und dem Patienten die Kosten der Analysenliste dabei zu Schweizer Tarifen verrechnet werden? Sollte dem so sein, wären Gewinne auf Kosten der Allgemeinheit die Folge.</p><p>2. Wenn ja: Seit wann hat der Bundesrat Kenntnis von diesen Machenschaften, und warum wurde nichts unternommen?</p><p>3. Wie rechtfertigt er seine Tatenlosigkeit?</p><p>4. Ist ein solches Vorgehen mit dem KVG vereinbar?</p><p>5. Könnte eine Lösung sein, die Preise nach einer auszuweisenden Deklaration, analog den Generika, bei den Medikamenten festzulegen?</p>
    • Analysen in Grosslaboren und Labortarife gemäss Analysenliste zum KVG

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