Frühe Sprachförderung vor dem Kindergarteneintritt als Voraussetzung für einen Sek-II-Abschluss und als Integrationsmassnahme

ShortId
18.3834
Id
20183834
Updated
10.04.2024 16:49
Language
de
Title
Frühe Sprachförderung vor dem Kindergarteneintritt als Voraussetzung für einen Sek-II-Abschluss und als Integrationsmassnahme
AdditionalIndexing
2831;28;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bildungsbericht 2018 zeigt, dass das Ziel, wonach 95 Prozent der Schülerinnen und Schüler einen Sek-II-Abschluss haben sollten, bei den in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern im Unterschied zu den Schweizerinnen und Schweizern um mehrere Prozentpunkte verfehlt wird. Das deutet darauf hin, dass frühe Förderung, insbesondere frühe Sprachförderung, sehr wichtig ist, herkunftsbedingte Defizite möglichst vor Beginn der schulischen Laufbahn wettzumachen. Im Unterschied zur Gruppe der spät Zugewanderten, die eine nochmals markant tiefere Abschlussquote Sek II aufweist, besteht bei den in der Schweiz geborenen ausländischen Kindern die Chance, durch frühe Sprachförderung die Bildungsvoraussetzungen erheblich zu verbessern. </p><p>Die Bundesverfassung garantiert in Artikel 11 für Kinder und Jugendliche unter anderem den Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung. Gemäss Kinderrechtskonvention, Artikel 27, hilft der Staat mit, einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen. Massnahmen zur Förderung des Schulbesuchs gemäss Artikel 28 sind auch solche, welche die "Bildungsungleichheit" vor Schulbeginn beseitigen wollen, dazu gehört der Erwerb der Kulturhauptsprache vor Eintritt in den Kindergarten. Gemäss Artikel 53 Absätze 3 und 4 AuG soll insbesondere der Spracherwerb gefördert werden, und den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen soll Rechnung getragen werden. Der Bund ist also legitimiert, in diesem Bereich alleine oder mit den Kantonen aktiv zu werden, auch auf der Basis des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes. Erste nachgewiesene Erfolge mit früher Sprachförderung zeigen, wie sinnvoll und wirkungsvoll es ist, vor Eintritt in den Kindergarten Sprachförderung zu betreiben. Eine Bundesunterstützung zur Koordination der Arbeiten in den Kantonen und Gemeinden sowie eine finanzielle Unterstützung, die auch als Massnahme zur Integration begründet werden kann, wären im Interesse sowohl der betroffenen jungen Menschen als auch unseres Landes.</p>
  • <p>Das Ziel, dass 95 Prozent aller 25-Jährigen über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen, ist ein wichtiges gemeinsames bildungspolitisches Ziel von Bund und Kantonen. Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen darauf hin, dass eine frühe Sprachförderung positive Effekte auf die Sprachfertigkeiten haben kann.</p><p>Die sogenannte frühe Förderung erstreckt sich in der Regel auf das Alter von null bis vier Jahren, also auf die Zeit vor Eintritt in die Primarstufe. Die auf Artikel 61a der Bundesverfassung abgestützte und auf das Schul- und Bildungswesen bezogene Bildungszusammenarbeit von Bund und kantonalen Bildungsbehörden (BiZG; SR 410.2) kann hier im Rahmen der heutigen gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen nicht wirksam werden. Für die frühe Förderung im Allgemeinen und die frühe Sprachförderung im Besonderen sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig. Die interkantonale Federführung für die Zusammenarbeit mit dem Bund in Fragen der Kinderbetreuung ausserhalb des Grundschulunterrichts obliegt der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). </p><p>Einzelne Bundesstellen können komplementär, gestützt auf spezialgesetzliche Regelungen, Beiträge ausrichten, um die Kantone und Gemeinden oder weitere Partner bei dieser Aufgabe zu unterstützen: Auf Basis des Ausländergesetzes leistet das Staatssekretariat für Migration seit 2014 Beiträge an die Integrationsförderung der Kantone über die kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Ausgewählte Massnahmen zur frühen Förderung können über die KIP unterstützt werden. Gestützt auf den Bericht Integrationsagenda Schweiz hat der Bundesrat am 25. April 2018 beschlossen, die Bundesbeiträge an die Integration für Personen im Asylbereich von 6000 auf 18 000 Franken zu verdreifachen. Die Erhöhung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Kantone entsprechende Programmvereinbarungen mit dem Bund unterzeichnen, welche auch das Ziel der frühen Sprachförderung von Kindern bis vier Jahren vorsehen, deren Eltern an Integrationsfördermassnahmen teilnehmen und die selbst Sprachförderbedarf haben. Als Wirkungsziel haben der Bund und die Kantone vereinbart, dass 80 Prozent der Kinder aus dem Asylbereich sich beim Start der obligatorischen Schule in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können. Gestützt auf das Sprachengesetz (SpG; SR 441.1) kann der Bund den Kantonen Finanzhilfen zur Förderung des Erwerbs der Landessprachen vor Eintritt in die Primarschule gewähren. Bisher hat das Bundesamt für Kultur nur Projekte für Kinder im Kindergarten oder in der Eingangsstufe, jedoch nicht im Vorschulalter unterstützt. Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit (KJFG; SR 446.1) kann der Bund mittels befristeter Anschubfinanzierung kantonale Programme zur konzeptuellen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik - die Politik der frühen Kindheit eingeschlossen - unterstützen (Art. 26). Zu erwähnen ist schliesslich auch das Impulsprogramm des Bundes für die vorschulische und die schulergänzende familienexterne Kinderbetreuung, die ebenfalls zum Erwerb der lokalen Sprache beitragen kann.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die vom Motionär geforderte Prüfung und Berichterstattung unter Berücksichtigung der oben ausgeführten, bestehenden Aufgabenteilung mit den dafür zuständigen Kantonen und Gemeinden sowie weiteren Partnern vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Bildungszusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 61a BV) und auf der Basis von Artikel 53 des Ausländergesetzes (AuG) zu prüfen und zu berichten, wie die frühe Sprachförderung vor Eintritt in den Kindergarten mithilfe des Bundes im ganzen Land umgesetzt werden kann.</p>
  • Frühe Sprachförderung vor dem Kindergarteneintritt als Voraussetzung für einen Sek-II-Abschluss und als Integrationsmassnahme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bildungsbericht 2018 zeigt, dass das Ziel, wonach 95 Prozent der Schülerinnen und Schüler einen Sek-II-Abschluss haben sollten, bei den in der Schweiz geborenen Ausländerinnen und Ausländern im Unterschied zu den Schweizerinnen und Schweizern um mehrere Prozentpunkte verfehlt wird. Das deutet darauf hin, dass frühe Förderung, insbesondere frühe Sprachförderung, sehr wichtig ist, herkunftsbedingte Defizite möglichst vor Beginn der schulischen Laufbahn wettzumachen. Im Unterschied zur Gruppe der spät Zugewanderten, die eine nochmals markant tiefere Abschlussquote Sek II aufweist, besteht bei den in der Schweiz geborenen ausländischen Kindern die Chance, durch frühe Sprachförderung die Bildungsvoraussetzungen erheblich zu verbessern. </p><p>Die Bundesverfassung garantiert in Artikel 11 für Kinder und Jugendliche unter anderem den Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung. Gemäss Kinderrechtskonvention, Artikel 27, hilft der Staat mit, einen angemessenen Lebensstandard zu erreichen. Massnahmen zur Förderung des Schulbesuchs gemäss Artikel 28 sind auch solche, welche die "Bildungsungleichheit" vor Schulbeginn beseitigen wollen, dazu gehört der Erwerb der Kulturhauptsprache vor Eintritt in den Kindergarten. Gemäss Artikel 53 Absätze 3 und 4 AuG soll insbesondere der Spracherwerb gefördert werden, und den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen soll Rechnung getragen werden. Der Bund ist also legitimiert, in diesem Bereich alleine oder mit den Kantonen aktiv zu werden, auch auf der Basis des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes. Erste nachgewiesene Erfolge mit früher Sprachförderung zeigen, wie sinnvoll und wirkungsvoll es ist, vor Eintritt in den Kindergarten Sprachförderung zu betreiben. Eine Bundesunterstützung zur Koordination der Arbeiten in den Kantonen und Gemeinden sowie eine finanzielle Unterstützung, die auch als Massnahme zur Integration begründet werden kann, wären im Interesse sowohl der betroffenen jungen Menschen als auch unseres Landes.</p>
    • <p>Das Ziel, dass 95 Prozent aller 25-Jährigen über einen Abschluss auf Sekundarstufe II verfügen, ist ein wichtiges gemeinsames bildungspolitisches Ziel von Bund und Kantonen. Wissenschaftliche Erkenntnisse weisen darauf hin, dass eine frühe Sprachförderung positive Effekte auf die Sprachfertigkeiten haben kann.</p><p>Die sogenannte frühe Förderung erstreckt sich in der Regel auf das Alter von null bis vier Jahren, also auf die Zeit vor Eintritt in die Primarstufe. Die auf Artikel 61a der Bundesverfassung abgestützte und auf das Schul- und Bildungswesen bezogene Bildungszusammenarbeit von Bund und kantonalen Bildungsbehörden (BiZG; SR 410.2) kann hier im Rahmen der heutigen gesetzlichen Regelungen und Vereinbarungen nicht wirksam werden. Für die frühe Förderung im Allgemeinen und die frühe Sprachförderung im Besonderen sind in erster Linie die Kantone und Gemeinden zuständig. Die interkantonale Federführung für die Zusammenarbeit mit dem Bund in Fragen der Kinderbetreuung ausserhalb des Grundschulunterrichts obliegt der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK). </p><p>Einzelne Bundesstellen können komplementär, gestützt auf spezialgesetzliche Regelungen, Beiträge ausrichten, um die Kantone und Gemeinden oder weitere Partner bei dieser Aufgabe zu unterstützen: Auf Basis des Ausländergesetzes leistet das Staatssekretariat für Migration seit 2014 Beiträge an die Integrationsförderung der Kantone über die kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Ausgewählte Massnahmen zur frühen Förderung können über die KIP unterstützt werden. Gestützt auf den Bericht Integrationsagenda Schweiz hat der Bundesrat am 25. April 2018 beschlossen, die Bundesbeiträge an die Integration für Personen im Asylbereich von 6000 auf 18 000 Franken zu verdreifachen. Die Erhöhung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Kantone entsprechende Programmvereinbarungen mit dem Bund unterzeichnen, welche auch das Ziel der frühen Sprachförderung von Kindern bis vier Jahren vorsehen, deren Eltern an Integrationsfördermassnahmen teilnehmen und die selbst Sprachförderbedarf haben. Als Wirkungsziel haben der Bund und die Kantone vereinbart, dass 80 Prozent der Kinder aus dem Asylbereich sich beim Start der obligatorischen Schule in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können. Gestützt auf das Sprachengesetz (SpG; SR 441.1) kann der Bund den Kantonen Finanzhilfen zur Förderung des Erwerbs der Landessprachen vor Eintritt in die Primarschule gewähren. Bisher hat das Bundesamt für Kultur nur Projekte für Kinder im Kindergarten oder in der Eingangsstufe, jedoch nicht im Vorschulalter unterstützt. Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit (KJFG; SR 446.1) kann der Bund mittels befristeter Anschubfinanzierung kantonale Programme zur konzeptuellen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendpolitik - die Politik der frühen Kindheit eingeschlossen - unterstützen (Art. 26). Zu erwähnen ist schliesslich auch das Impulsprogramm des Bundes für die vorschulische und die schulergänzende familienexterne Kinderbetreuung, die ebenfalls zum Erwerb der lokalen Sprache beitragen kann.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die vom Motionär geforderte Prüfung und Berichterstattung unter Berücksichtigung der oben ausgeführten, bestehenden Aufgabenteilung mit den dafür zuständigen Kantonen und Gemeinden sowie weiteren Partnern vorzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Bildungszusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 61a BV) und auf der Basis von Artikel 53 des Ausländergesetzes (AuG) zu prüfen und zu berichten, wie die frühe Sprachförderung vor Eintritt in den Kindergarten mithilfe des Bundes im ganzen Land umgesetzt werden kann.</p>
    • Frühe Sprachförderung vor dem Kindergarteneintritt als Voraussetzung für einen Sek-II-Abschluss und als Integrationsmassnahme

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