Unbürokratische Zwischennutzungen ermöglichen

ShortId
18.3845
Id
20183845
Updated
28.07.2023 03:13
Language
de
Title
Unbürokratische Zwischennutzungen ermöglichen
AdditionalIndexing
2846
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Über Jahre leerstehende Grundstücke sind angesichts von Wohnungsnot für die Allgemeinheit ein Ärgernis. Heute besteht allerdings keine legale Möglichkeit, solche Grundstücke zwischenzunutzen. Durch eine entsprechende Gesetzesänderung soll leerstehender Wohn- und Gewerberaum verhindert und eine unbürokratische Zwischennutzung ermöglicht werden. Der Eigentümer kann sein Grundstück jedoch jederzeit wieder nutzen, sofern er eine Nutzung geltend machen kann.</p>
  • <p>Der Bundesrat kann in dem Sinne Verständnis für die Motion aufbringen, als er in Zeiten von Wohnungsnot im langfristigen Leerstand von Gebäuden keinen optimalen Zustand sieht. Generell wird das Anstreben einer effizienten Ressourcenverteilung als sinnvoll erachtet.</p><p>Gleichwohl geniesst das Privateigentum im Schweizer Rechtssystem einen sehr hohen Stellenwert. Für das Verhältnis des Einzelnen zum Staat ist auf das verfassungsmässige Grundrecht der Eigentumsgarantie zu verweisen (Art. 26 BV). Für privatrechtliche Verhältnisse sind insbesondere die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuführen, die den Eigentümern und den Besitzern von Grundstücken verschiedene Schutzmöglichkeiten gegen ungerechtfertigte Einwirkungen Dritter einräumen. Zu denken ist etwa an die Eigentumsfreiheitsklage in Artikel 641 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder an die Regeln zum Besitzesschutz (Art. 926ff. ZGB). Bei Grundstücken zeigt sich die Bedeutung des Eigentums aber auch in der äusserst eingeschränkten Ersitzungsmöglichkeit (Art. 661ff. ZGB). Hinzu kommen strafrechtliche Normen wie etwa der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), welche unter gewissen Umständen auch den Eigentümer sowie das Institut des Grundeigentums schützen. Eine Aneignung von Grundstücken - im Sinne einer Inbesitznahme mit der Absicht, später Eigentum zu erwerben - lässt das aktuelle Rechtssystem höchstens bei herrenlosen Grundstücken zu (Art. 658 ZGB).</p><p>Aufgrund der Bedeutsamkeit des Privateigentums und der bestehenden Schutznormen erachtet der Bundesrat eine Legalisierung eigenmächtiger Zwischennutzungen von Grundstücken auch dann nicht als mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbar, wenn der Eigentümer über ein Jahr auf deren Nutzung verzichtet hat. Gerade in der Phase nach einem Eigentümerwechsel und vor Baubeginn können für einen Verzicht auf eine Zwischennutzung nachvollziehbare Gründe vorliegen, wie zum Beispiel vernachlässigte Instandhaltungen und die damit mögliche Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) während langwieriger Baubewilligungsverfahren. Kommt hinzu, dass das Parlament den Bundesrat mit Annahme der Motion Feller 15.3531 am 11. September 2017 damit beauftragt hat, die Bedingungen (insbesondere Fristen) zu lockern, unter denen sich die Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen (Art. 926 ZGB). Beide Räte haben sich daher erst kürzlich für eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit des Besitzesschutzes und damit im Grundsatz für die bestehende Regelung ausgesprochen, auf welche sich der Eigentümer eines Grundstücks wohlgemerkt auch bei leerstehendem Wohn- und Gewerberaum berufen kann.</p><p>Im Weiteren bestehen für den Bundesrat gegenwärtig ausreichend rechtliche Möglichkeiten, um eine Zwischennutzung von Wohn- oder Geschäftsräumen mit zumutbarem Aufwand vertraglich zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang sind besonders die Gebrauchsleihe und die Miete zu nennen.</p><p>Für den Abschluss derartiger Vertragsverhältnisse bestehen auf Eigentümerseite denn auch genügend Anreize. Beide Vertragstypen ermöglichen dem Eigentümer eine genügende Planungsflexibilität. Das Mietverhältnis kann auf den Zeitpunkt des Baubeginns oder auf den Erhalt der Baubewilligung befristet werden und damit die Erstreckungsmöglichkeit des Zwischennutzers (Mieters) ausgeschlossen werden (Art. 272a Abs. 1 Lit. d OR). Bei der Gebrauchsleihe ist die Erstreckung gesetzlich nicht vorgesehen, und es kann eine zeitliche mit einer inhaltlichen Beschränkung der Leihdauer kombiniert werden (z. B. Leihe der Wohnung X als Zwischennutzung bis zum Beginn des Bauprojekts Y). Die beiden Vertragstypen gewähren dem Eigentümer auch das Fortbestehen gewisser Einnahmequellen, bei der Miete in Form des Mietzinses. Bei der Gebrauchsleihe, die grundsätzlich unentgeltlich ist, können dem Zwischennutzer (Entlehner) die Nebenkosten und Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt übertragen werden. Darüber hinaus bietet sich eine Zwischennutzung für den Eigentümer an, um die Attraktivität zu erhalten, Gebäudeschäden zu minimieren oder sich vor Vandalismus und illegaler Besetzung zu schützen.</p><p>Sofern die Motion darauf ausgerichtet sein sollte, in Zeiten von Wohnungsnot einen verbesserten Zugang zu preisgünstigen Übergangswohnungen für einkommensschwache Personen zu gewährleisten, verweist der Bundesrat auf die bestehenden Instrumente für die Sicherung längerfristiger Wohnsituationen, wie namentlich die Förderung preisgünstigen Wohnungsbaus, die Wohnbegleitung oder die Gewährung finanzieller Garantien. Ebenfalls in Betracht kommen raumplanerische Massnahmen, wobei dies in erster Linie die Aufgabe der Kantone wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Gesetze dahingehend zu ändern, dass Grundstücke, die seit mehr als einem Jahr ungenutzt sind und bei denen die Eigentümerschaft keine Nutzung geltend macht, vorübergehend durch Dritte genutzt werden können, bis die Eigentümerschaft den Nachweis einer Nutzung erbringt.</p>
  • Unbürokratische Zwischennutzungen ermöglichen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Über Jahre leerstehende Grundstücke sind angesichts von Wohnungsnot für die Allgemeinheit ein Ärgernis. Heute besteht allerdings keine legale Möglichkeit, solche Grundstücke zwischenzunutzen. Durch eine entsprechende Gesetzesänderung soll leerstehender Wohn- und Gewerberaum verhindert und eine unbürokratische Zwischennutzung ermöglicht werden. Der Eigentümer kann sein Grundstück jedoch jederzeit wieder nutzen, sofern er eine Nutzung geltend machen kann.</p>
    • <p>Der Bundesrat kann in dem Sinne Verständnis für die Motion aufbringen, als er in Zeiten von Wohnungsnot im langfristigen Leerstand von Gebäuden keinen optimalen Zustand sieht. Generell wird das Anstreben einer effizienten Ressourcenverteilung als sinnvoll erachtet.</p><p>Gleichwohl geniesst das Privateigentum im Schweizer Rechtssystem einen sehr hohen Stellenwert. Für das Verhältnis des Einzelnen zum Staat ist auf das verfassungsmässige Grundrecht der Eigentumsgarantie zu verweisen (Art. 26 BV). Für privatrechtliche Verhältnisse sind insbesondere die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches anzuführen, die den Eigentümern und den Besitzern von Grundstücken verschiedene Schutzmöglichkeiten gegen ungerechtfertigte Einwirkungen Dritter einräumen. Zu denken ist etwa an die Eigentumsfreiheitsklage in Artikel 641 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches oder an die Regeln zum Besitzesschutz (Art. 926ff. ZGB). Bei Grundstücken zeigt sich die Bedeutung des Eigentums aber auch in der äusserst eingeschränkten Ersitzungsmöglichkeit (Art. 661ff. ZGB). Hinzu kommen strafrechtliche Normen wie etwa der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), welche unter gewissen Umständen auch den Eigentümer sowie das Institut des Grundeigentums schützen. Eine Aneignung von Grundstücken - im Sinne einer Inbesitznahme mit der Absicht, später Eigentum zu erwerben - lässt das aktuelle Rechtssystem höchstens bei herrenlosen Grundstücken zu (Art. 658 ZGB).</p><p>Aufgrund der Bedeutsamkeit des Privateigentums und der bestehenden Schutznormen erachtet der Bundesrat eine Legalisierung eigenmächtiger Zwischennutzungen von Grundstücken auch dann nicht als mit dem gesetzgeberischen Willen vereinbar, wenn der Eigentümer über ein Jahr auf deren Nutzung verzichtet hat. Gerade in der Phase nach einem Eigentümerwechsel und vor Baubeginn können für einen Verzicht auf eine Zwischennutzung nachvollziehbare Gründe vorliegen, wie zum Beispiel vernachlässigte Instandhaltungen und die damit mögliche Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) während langwieriger Baubewilligungsverfahren. Kommt hinzu, dass das Parlament den Bundesrat mit Annahme der Motion Feller 15.3531 am 11. September 2017 damit beauftragt hat, die Bedingungen (insbesondere Fristen) zu lockern, unter denen sich die Eigentümerinnen und Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen (Art. 926 ZGB). Beide Räte haben sich daher erst kürzlich für eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit des Besitzesschutzes und damit im Grundsatz für die bestehende Regelung ausgesprochen, auf welche sich der Eigentümer eines Grundstücks wohlgemerkt auch bei leerstehendem Wohn- und Gewerberaum berufen kann.</p><p>Im Weiteren bestehen für den Bundesrat gegenwärtig ausreichend rechtliche Möglichkeiten, um eine Zwischennutzung von Wohn- oder Geschäftsräumen mit zumutbarem Aufwand vertraglich zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang sind besonders die Gebrauchsleihe und die Miete zu nennen.</p><p>Für den Abschluss derartiger Vertragsverhältnisse bestehen auf Eigentümerseite denn auch genügend Anreize. Beide Vertragstypen ermöglichen dem Eigentümer eine genügende Planungsflexibilität. Das Mietverhältnis kann auf den Zeitpunkt des Baubeginns oder auf den Erhalt der Baubewilligung befristet werden und damit die Erstreckungsmöglichkeit des Zwischennutzers (Mieters) ausgeschlossen werden (Art. 272a Abs. 1 Lit. d OR). Bei der Gebrauchsleihe ist die Erstreckung gesetzlich nicht vorgesehen, und es kann eine zeitliche mit einer inhaltlichen Beschränkung der Leihdauer kombiniert werden (z. B. Leihe der Wohnung X als Zwischennutzung bis zum Beginn des Bauprojekts Y). Die beiden Vertragstypen gewähren dem Eigentümer auch das Fortbestehen gewisser Einnahmequellen, bei der Miete in Form des Mietzinses. Bei der Gebrauchsleihe, die grundsätzlich unentgeltlich ist, können dem Zwischennutzer (Entlehner) die Nebenkosten und Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt übertragen werden. Darüber hinaus bietet sich eine Zwischennutzung für den Eigentümer an, um die Attraktivität zu erhalten, Gebäudeschäden zu minimieren oder sich vor Vandalismus und illegaler Besetzung zu schützen.</p><p>Sofern die Motion darauf ausgerichtet sein sollte, in Zeiten von Wohnungsnot einen verbesserten Zugang zu preisgünstigen Übergangswohnungen für einkommensschwache Personen zu gewährleisten, verweist der Bundesrat auf die bestehenden Instrumente für die Sicherung längerfristiger Wohnsituationen, wie namentlich die Förderung preisgünstigen Wohnungsbaus, die Wohnbegleitung oder die Gewährung finanzieller Garantien. Ebenfalls in Betracht kommen raumplanerische Massnahmen, wobei dies in erster Linie die Aufgabe der Kantone wäre.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechenden Gesetze dahingehend zu ändern, dass Grundstücke, die seit mehr als einem Jahr ungenutzt sind und bei denen die Eigentümerschaft keine Nutzung geltend macht, vorübergehend durch Dritte genutzt werden können, bis die Eigentümerschaft den Nachweis einer Nutzung erbringt.</p>
    • Unbürokratische Zwischennutzungen ermöglichen

Back to List