Auflösung von Professuren an den ETH durch den ETH-Rat vereinfachen

ShortId
18.3850
Id
20183850
Updated
28.07.2023 03:11
Language
de
Title
Auflösung von Professuren an den ETH durch den ETH-Rat vereinfachen
AdditionalIndexing
32;44
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der ETH-Rat bürgt für die Qualität von Forschung und Lehre seiner Professorinnen und Professoren. In begründeten Fällen ist deshalb die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vorgesehen. Ein Antrag kann gemäss Professorenverordnung ETH, Artikel 13 Absatz 2, aber nur erfolgen, wenn vorgängig eine Kommission eingesetzt wird, welche über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission muss aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.</p><p>Dieser schwerfällige Prozess führt dazu, dass bis heute der ETH-Rat keine Arbeitsverhältnisse auflösen konnte, obwohl das in gewissen Fällen angezeigt gewesen wäre. Mit einer Anpassung der Professorenverordnung sollen die Anstellungen von Professorinnen und Professoren zeitgemässen Arbeitsverhältnissen angeglichen werden, dabei darf die Forschungs- und Lehrfreiheit von Professorinnen und Professoren nicht tangiert werden.</p>
  • <p>Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren an Hochschulen sind von besonderer Natur. So erfolgt die Anstellung erst nach umfassenden und langen Prüf- und Wahlverfahren, die die fachliche Exzellenz und die Integration in die jeweilige Lehr- und Forschungsgemeinschaft sicherstellen sollen. Entsprechend sehen die Hochschulen auch für die Beendigung spezielle Verfahren und Voraussetzungen vor. Diese dienen dem Schutz der Freiheit von Lehre und Forschung und tragen auch dem intrinsischen Interesse der Institutionen nach Kontinuität Rechnung.</p><p>Die Kommission, die die Präsidentin oder der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Kündigungsverfahrens gemäss Artikel 13 der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH; SR 172.220.113.40) einzusetzen hat, befindet über die Angemessenheit der Kündigung und gibt diesbezüglich eine Empfehlung ab. </p><p>Dieser Zwischenschritt unterscheidet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Professorinnen und Professoren vom Entlassungsverfahren beim Bundespersonal, dem aus sachlich hinreichenden Gründen direkt nach Artikel 10 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) gekündigt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere die Lehr- und Forschungsfreiheit: Professorinnen und Professoren, die einen anspruchsvollen Werdegang durchlaufen, sollen in ihrem Fachbereich möglichst frei von äusserem Druck lehren und forschen können. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Professorinnen und Professoren eine Rechtsmittelinstanz weniger als andere Mitarbeitende im ETH-Bereich haben, da der Kündigungsentscheid des ETH-Rates direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden muss und nicht zunächst an die ETH-Beschwerdekommission weitergezogen werden kann. Diese Erwägungen rechtfertigen die dem Entlassungsantrag vorgelagerte Prüfung des Kündigungsantrages durch eine dafür eingesetzte mindestens sechsköpfige Kommission, der auch drei von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers der ETH vorgeschlagene Personen angehören. Die Prüfung durch die Kommission stellt sicher, dass dem ETH-Rat nach Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung angemessene Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies dient nicht nur der Wahrung der Interessen der betroffenen Person, sondern stellt auch die Entscheidung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETH sowie des ETH-Rates auf eine solide Basis.</p><p>Es ist richtig, dass die Einsetzung einer Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 Komplexität und Dauer des Kündigungsverfahrens beeinflussen kann. Allerdings lässt sich daraus keineswegs ableiten, dass dieses Verfahren dem ETH-Rat das Aussprechen von Kündigungen verunmöglichen würde. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat keine der Hochschulen eine entsprechende Kommission eingesetzt und einen Kündigungsantrag nach Artikel 13 gestellt. Es kam aber durchaus vereinzelt zu Auflösungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Professorinnen und Professoren und dem ETH-Rat. Diese Trennungen erfolgten jeweils im gegenseitigen Einvernehmen und konnten entsprechend rasch und ohne Anrufung von Artikel 13 abgewickelt werden. Auch im Falle einer Abschaffung der Kommission müsste bei Kündigungen neben dem verfassungsrechtlichen Gehör ein ausreichender Rechtsweg gewährleistet bleiben, sodass zeitliche Verzögerungen auch bei einer Streichung von Artikel 13 Absatz 2 nicht auszuschliessen wären.</p><p>Aus den dargelegten Gründen hält der Bundesrat die Abschaffung der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Professorenverordnung ETH nicht für angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13 der Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40) über die Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch den ETH-Rat anzupassen und die begründete Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat ohne eine eigens dafür eingesetzte Kommission zu ermöglichen.</p>
  • Auflösung von Professuren an den ETH durch den ETH-Rat vereinfachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der ETH-Rat bürgt für die Qualität von Forschung und Lehre seiner Professorinnen und Professoren. In begründeten Fällen ist deshalb die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der ETH vorgesehen. Ein Antrag kann gemäss Professorenverordnung ETH, Artikel 13 Absatz 2, aber nur erfolgen, wenn vorgängig eine Kommission eingesetzt wird, welche über die Angemessenheit der Kündigung befindet und eine Empfehlung abgibt. Die Kommission muss aus mindestens sechs Mitgliedern bestehen; davon dürfen drei der entsprechenden ETH nicht angehören. Drei der sechs Mitglieder werden von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers vorgeschlagen.</p><p>Dieser schwerfällige Prozess führt dazu, dass bis heute der ETH-Rat keine Arbeitsverhältnisse auflösen konnte, obwohl das in gewissen Fällen angezeigt gewesen wäre. Mit einer Anpassung der Professorenverordnung sollen die Anstellungen von Professorinnen und Professoren zeitgemässen Arbeitsverhältnissen angeglichen werden, dabei darf die Forschungs- und Lehrfreiheit von Professorinnen und Professoren nicht tangiert werden.</p>
    • <p>Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren an Hochschulen sind von besonderer Natur. So erfolgt die Anstellung erst nach umfassenden und langen Prüf- und Wahlverfahren, die die fachliche Exzellenz und die Integration in die jeweilige Lehr- und Forschungsgemeinschaft sicherstellen sollen. Entsprechend sehen die Hochschulen auch für die Beendigung spezielle Verfahren und Voraussetzungen vor. Diese dienen dem Schutz der Freiheit von Lehre und Forschung und tragen auch dem intrinsischen Interesse der Institutionen nach Kontinuität Rechnung.</p><p>Die Kommission, die die Präsidentin oder der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule im Rahmen eines allfälligen ordentlichen Kündigungsverfahrens gemäss Artikel 13 der Verordnung des ETH-Rates über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Professorenverordnung ETH; SR 172.220.113.40) einzusetzen hat, befindet über die Angemessenheit der Kündigung und gibt diesbezüglich eine Empfehlung ab. </p><p>Dieser Zwischenschritt unterscheidet die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von Professorinnen und Professoren vom Entlassungsverfahren beim Bundespersonal, dem aus sachlich hinreichenden Gründen direkt nach Artikel 10 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) gekündigt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist insbesondere die Lehr- und Forschungsfreiheit: Professorinnen und Professoren, die einen anspruchsvollen Werdegang durchlaufen, sollen in ihrem Fachbereich möglichst frei von äusserem Druck lehren und forschen können. Gleichzeitig ist zu beachten, dass Professorinnen und Professoren eine Rechtsmittelinstanz weniger als andere Mitarbeitende im ETH-Bereich haben, da der Kündigungsentscheid des ETH-Rates direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden muss und nicht zunächst an die ETH-Beschwerdekommission weitergezogen werden kann. Diese Erwägungen rechtfertigen die dem Entlassungsantrag vorgelagerte Prüfung des Kündigungsantrages durch eine dafür eingesetzte mindestens sechsköpfige Kommission, der auch drei von der Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers der ETH vorgeschlagene Personen angehören. Die Prüfung durch die Kommission stellt sicher, dass dem ETH-Rat nach Durchführung einer umfassenden Interessenabwägung angemessene Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Dies dient nicht nur der Wahrung der Interessen der betroffenen Person, sondern stellt auch die Entscheidung des Präsidenten bzw. der Präsidentin der ETH sowie des ETH-Rates auf eine solide Basis.</p><p>Es ist richtig, dass die Einsetzung einer Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 Komplexität und Dauer des Kündigungsverfahrens beeinflussen kann. Allerdings lässt sich daraus keineswegs ableiten, dass dieses Verfahren dem ETH-Rat das Aussprechen von Kündigungen verunmöglichen würde. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat keine der Hochschulen eine entsprechende Kommission eingesetzt und einen Kündigungsantrag nach Artikel 13 gestellt. Es kam aber durchaus vereinzelt zu Auflösungen des Arbeitsverhältnisses zwischen Professorinnen und Professoren und dem ETH-Rat. Diese Trennungen erfolgten jeweils im gegenseitigen Einvernehmen und konnten entsprechend rasch und ohne Anrufung von Artikel 13 abgewickelt werden. Auch im Falle einer Abschaffung der Kommission müsste bei Kündigungen neben dem verfassungsrechtlichen Gehör ein ausreichender Rechtsweg gewährleistet bleiben, sodass zeitliche Verzögerungen auch bei einer Streichung von Artikel 13 Absatz 2 nicht auszuschliessen wären.</p><p>Aus den dargelegten Gründen hält der Bundesrat die Abschaffung der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Professorenverordnung ETH nicht für angebracht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 13 der Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40) über die Auflösung der Arbeitsverhältnisse durch den ETH-Rat anzupassen und die begründete Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch den ETH-Rat ohne eine eigens dafür eingesetzte Kommission zu ermöglichen.</p>
    • Auflösung von Professuren an den ETH durch den ETH-Rat vereinfachen

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