Wie wird die Siedlungsverträglichkeit bei Nationalstrassen berücksichtigt?

ShortId
18.3851
Id
20183851
Updated
28.07.2023 03:12
Language
de
Title
Wie wird die Siedlungsverträglichkeit bei Nationalstrassen berücksichtigt?
AdditionalIndexing
48;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Beurteilung der Siedlungsverträglichkeit erfolgt anhand von standardisierten Beurteilungsverfahren. Grundlage hierfür bildet insbesondere ein Bewertungsverfahren, das auf den Indikatoren des etablierten Systems Nistra (Nachhaltigkeitsindikatoren für Strasseninfrastrukturprojekte) basiert. Die Beurteilung erfolgt sowohl auf der Planungs- als auch auf der Projektierungsebene des Nationalstrassengesetzes mehrfach und stufengerecht.</p><p>2. Folgende Indikatoren kommen unter anderem zur Anwendung: Wohnlichkeit, Potenzial für die Siedlungsentwicklung, Erreichbarkeit der Siedlungsschwerpunkte, Orts- und Landschaftsbild sowie Naherholungsgebiete, Verkehrsentlastung des untergeordneten Strassennetzes, Luft- und Lärmbelastung, Flächenbeanspruchung sowie Kohärenz mit den Raumplänen.</p><p>3./4. Nein. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Siedlungsverträglichkeit ist integraler Bestandteil der Gesamtbeurteilung, sie wird nicht gesondert ausgewiesen respektive gewertet. Die Bewertungsresultate werden jedoch in den Projektunterlagen im Nistra-Tableau ausgewiesen.</p><p>5. Der Bundesrat wägt bei der Genehmigung der generellen Projekte sämtliche ausgewiesenen Aspekte ab. Er misst - im Rahmen von Nistra - unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen und der Einhaltung eines ansprechenden Kosten-Nutzen-Verhältnisses auch der Verbesserung der Siedlungsverträglichkeit ein angemessenes Gewicht bei. Die betroffenen Regionen können sich bereits heute im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu den Projekten äussern. Überdies werden im Rahmen von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) ebenfalls Grundsätze für die Ausgestaltung der Nationalstrassen mitberücksichtigt. Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass dem vom Interpellanten erwähnten Faktor umfassend Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr muss der Einsatz der Mittel auf einer Gesamtschau beruhen, die den Schutz der Umwelt und die Koordination mit der Siedlungsverträglichkeit berücksichtigt. Die Ausgestaltung konkreter Projekte widerspricht aus Sicht von Gemeinden und Regionen jedoch diesen Grundsätzen. Immer häufiger führen Ausbauten und Neubauten von Nationalstrassen in dichtbesiedelten Gebieten zu Konflikten. Gefordert werden Eindeckungen, Tunnels oder andere Massnahmen, um siedlungsverträglichere Lösungen zu finden. Diese wurden in der Vergangenheit aus Kostengründen abgelehnt, respektive deren Finanzierung wurde an die Kantone oder betroffenen Gemeinden delegiert. Begründung: Dies gehöre nicht mehr zum Nationalstrassenbau.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welcher Grundlage nimmt der Bund die Beurteilung der Siedlungsverträglichkeit vor?</p><p>2. Welches sind die Kriterien, nach denen die Siedlungsverträglichkeit beurteilt wird?</p><p>3. Wird die Siedlungsverträglichkeit bei Projekten als eigenständiger Faktor ausgewiesen? </p><p>4. Wenn ja, in welchem Rahmen wird diese Beurteilung publiziert?</p><p>5. Können die betroffenen Regionen aufgrund der neuen Vorgabe zur Koordination mit der Siedlungsverträglichkeit auf eine stärkere Gewichtung dieses Faktors zählen?</p>
  • Wie wird die Siedlungsverträglichkeit bei Nationalstrassen berücksichtigt?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Beurteilung der Siedlungsverträglichkeit erfolgt anhand von standardisierten Beurteilungsverfahren. Grundlage hierfür bildet insbesondere ein Bewertungsverfahren, das auf den Indikatoren des etablierten Systems Nistra (Nachhaltigkeitsindikatoren für Strasseninfrastrukturprojekte) basiert. Die Beurteilung erfolgt sowohl auf der Planungs- als auch auf der Projektierungsebene des Nationalstrassengesetzes mehrfach und stufengerecht.</p><p>2. Folgende Indikatoren kommen unter anderem zur Anwendung: Wohnlichkeit, Potenzial für die Siedlungsentwicklung, Erreichbarkeit der Siedlungsschwerpunkte, Orts- und Landschaftsbild sowie Naherholungsgebiete, Verkehrsentlastung des untergeordneten Strassennetzes, Luft- und Lärmbelastung, Flächenbeanspruchung sowie Kohärenz mit den Raumplänen.</p><p>3./4. Nein. Die Beurteilung der Auswirkungen auf die Siedlungsverträglichkeit ist integraler Bestandteil der Gesamtbeurteilung, sie wird nicht gesondert ausgewiesen respektive gewertet. Die Bewertungsresultate werden jedoch in den Projektunterlagen im Nistra-Tableau ausgewiesen.</p><p>5. Der Bundesrat wägt bei der Genehmigung der generellen Projekte sämtliche ausgewiesenen Aspekte ab. Er misst - im Rahmen von Nistra - unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen und der Einhaltung eines ansprechenden Kosten-Nutzen-Verhältnisses auch der Verbesserung der Siedlungsverträglichkeit ein angemessenes Gewicht bei. Die betroffenen Regionen können sich bereits heute im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu den Projekten äussern. Überdies werden im Rahmen von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) ebenfalls Grundsätze für die Ausgestaltung der Nationalstrassen mitberücksichtigt. Der Bundesrat ist somit der Auffassung, dass dem vom Interpellanten erwähnten Faktor umfassend Rechnung getragen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr muss der Einsatz der Mittel auf einer Gesamtschau beruhen, die den Schutz der Umwelt und die Koordination mit der Siedlungsverträglichkeit berücksichtigt. Die Ausgestaltung konkreter Projekte widerspricht aus Sicht von Gemeinden und Regionen jedoch diesen Grundsätzen. Immer häufiger führen Ausbauten und Neubauten von Nationalstrassen in dichtbesiedelten Gebieten zu Konflikten. Gefordert werden Eindeckungen, Tunnels oder andere Massnahmen, um siedlungsverträglichere Lösungen zu finden. Diese wurden in der Vergangenheit aus Kostengründen abgelehnt, respektive deren Finanzierung wurde an die Kantone oder betroffenen Gemeinden delegiert. Begründung: Dies gehöre nicht mehr zum Nationalstrassenbau.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welcher Grundlage nimmt der Bund die Beurteilung der Siedlungsverträglichkeit vor?</p><p>2. Welches sind die Kriterien, nach denen die Siedlungsverträglichkeit beurteilt wird?</p><p>3. Wird die Siedlungsverträglichkeit bei Projekten als eigenständiger Faktor ausgewiesen? </p><p>4. Wenn ja, in welchem Rahmen wird diese Beurteilung publiziert?</p><p>5. Können die betroffenen Regionen aufgrund der neuen Vorgabe zur Koordination mit der Siedlungsverträglichkeit auf eine stärkere Gewichtung dieses Faktors zählen?</p>
    • Wie wird die Siedlungsverträglichkeit bei Nationalstrassen berücksichtigt?

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