Kostenübernahme der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen eines qualitätsgesicherten Darmkrebs-Früherkennungsprogramms durch die OKP

ShortId
18.3854
Id
20183854
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Kostenübernahme der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen eines qualitätsgesicherten Darmkrebs-Früherkennungsprogramms durch die OKP
AdditionalIndexing
2841;28
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Frauen und Männer zwischen 50 und 69 Jahren sollen einen einfachen Zugang zu qualitätskontrollierter Darmkrebsvorsorge im Rahmen von organisierten Früherkennungsprogrammen erhalten. Das fordert die Nationale Strategie gegen Krebs 2018-2020. </p><p>Die Gesellschaft für Gastroenterologie, der Verband Schweizer Haus- und Kinderärzte, Pharmasuisse, Swiss Cancer Screening und die Krebsliga Schweiz bekennen sich in ihrer gemeinsamen Charta insbesondere zur interprofessionellen Zusammenarbeit und Einhaltung nationaler Qualitätsstandards im Rahmen von organisierten Programmen.</p><p>In einigen Kantonen ist diese interprofessionelle Umsetzung nun blockiert, da die vorgesehenen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen dieser Programme nicht von der Grundversicherung übernommen werden.</p>
  • <p>1.<b></b>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin in dem Sinne, dass eine niederschwellig zugängliche Dickdarmkrebs-Früherkennung mit gewährleisteter hoher Qualität sinnvoll ist. So werden auch die Früherkennungsuntersuchungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen, und eine Befreiung dieser Leistungen von der Franchise ist möglich, falls sie im Rahmen eines Programms erbracht werden, das die wesentlichen Eigenschaften eines kantonalen oder nationalen Präventionsprogramms aufweist.<b></b></p><p>2.<b></b>Die Dickdarmkrebs-Früherkennung wird national und international in unterschiedlichen Organisationsformen durchgeführt. Apotheken können in solchen Programmen durchaus eine Rolle übernehmen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Information und Beratung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker erfolgt, die oder der für diese Leistungen kompetent ist.</p><p>3./5.<b></b>Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in seiner aktuellen Fassung können die Apotheker und Apothekerinnen Aufgaben zulasten der OKP übernehmen. Diese beschränken sich laut Wortlaut des Gesetzes explizit auf Leistungen in Zusammenhang mit der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln. Falls sie im Rahmen der Dickdarmkrebs-Früherkennung auch die Abklärung der Ein- und Ausschlusskriterien für die Früherkennungsuntersuchung und die Information über die nächsten Abklärungsschritte bei allfälligem positivem Screeningbefund bei Personen, die keinen Hausarzt haben, übernehmen sollen, ist eine Anpassung des KVG notwendig. Diese Art der Tätigkeit liegt eindeutig ausserhalb des vom Gesetzgeber gesetzten Rahmens für die Tätigkeit der Apotheker und Apothekerinnen im Rahmen der OKP.</p><p>Für die Apotheker und Apothekerinnen gilt demgegenüber, dass sie nur auf ärztliche Anordnung für die soziale Krankenversicherung tätig werden sollen. Im Rahmen von ärztlich geleiteten ambulanten Rehabilitationsprogrammen mit Pauschalvergütungen werden zwar auch gewisse Leistungen übernommen, die als Einzelleistungen nicht vergütungsfähig sind. Diese dürfen aber im Rahmen dieser Programme nur einen geringen Anteil haben und müssen in ihrer Funktion zur Erfüllung des Rehabilitationszieles dienen. Der Eintritt in ein Programm bedarf in jedem Fall einer ärztlichen Indikationsstellung und Behandlungsplanung.</p><p>4.<b></b>Im Rahmen des bestehenden Gesetzes sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, auf Verordnungsebene die Rahmenbedingungen für die Dickdarmkrebs-Früherkennung derart zu ändern, dass Apotheken eine wesentliche Rolle in der Dickdarmkrebs-Früherkennung zulasten der OKP übernehmen können. </p><p>Der Bundesrat hat sich mit seinem Antrag zur Annahme der Motion der SGK-N 18.3387, "Sinnvolle Patientensteuerungsprogramme im KVG ermöglichen", bereiterklärt zu prüfen, wie das KVG angepasst werden kann, sodass im Rahmen von organisierten und qualitätsgesicherten Programmen zur Früherkennung und Prävention sowie Betreuung von Patienten mit chronischen Krankheiten die nichtärztlichen Leistungserbringer weiter gehende Leistungen zulasten der OKP erbringen können, als dies bei der selbstständigen Leistungserbringung ausserhalb von Programmen derzeit vorgesehen ist. Dieser strikte Rahmen soll eine bessere Kontrolle der Mengen von erbrachten Leistungen und somit eine bessere Kostenkontrolle ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass ein kostengünstiger, effizienter, niederschwelliger, gesamtschweizerisch harmonisierter und qualitätskontrollierter Zugang zu Darmkrebs-Früherkennung sinnvoll ist?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass die Apotheken für diesen einfachen Zugang eine wichtige Rolle spielen und das Resultat in jedem Fall durch eine kompetente Fachperson übermittelt wird? </p><p>3. Weshalb ist die Kostenübernahme der Leistungen der Apotheker im Rahmen eines qualitätsgesicherten Darmkrebs-Früherkennungsprogramms durch die OKP nicht möglich, wenn:</p><p>a. diese Leistungen nachweislich die WZW-Kriterien erfüllen und zur Kostendämpfung beitragen? </p><p>b. die Apotheker einen klar definierten Teil der interprofessionell organisierten Dienstleistungskette übernehmen und sich dabei an dieselben einheitlichen und gesamtschweizerischen Vorgaben und Standards halten wie die Hausärzte und Gastroenterologen?</p><p>c. im Rahmen von anderen ärztlich geleiteten Programmen mit Pauschalvergütung auch Leistungen von nichtärztlichen Leistungserbringern eingeschlossen werden können, die im geltenden rechtlichen Rahmen nicht genannt sind?</p><p>d. es die Krankenversicherer begrüssen würden, wenn diese Dienstleistung über eine Pauschale im Rahmen eines Tarifvertrags vergütet werden könnte?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die aktuelle Situation zu ändern? </p><p>5. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten angepasst werden, damit die Leistungen der Apotheker im Rahmen von organisierten Früherkennungsprogrammen durch die OKP bezahlt werden könnten?</p>
  • Kostenübernahme der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen eines qualitätsgesicherten Darmkrebs-Früherkennungsprogramms durch die OKP
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Frauen und Männer zwischen 50 und 69 Jahren sollen einen einfachen Zugang zu qualitätskontrollierter Darmkrebsvorsorge im Rahmen von organisierten Früherkennungsprogrammen erhalten. Das fordert die Nationale Strategie gegen Krebs 2018-2020. </p><p>Die Gesellschaft für Gastroenterologie, der Verband Schweizer Haus- und Kinderärzte, Pharmasuisse, Swiss Cancer Screening und die Krebsliga Schweiz bekennen sich in ihrer gemeinsamen Charta insbesondere zur interprofessionellen Zusammenarbeit und Einhaltung nationaler Qualitätsstandards im Rahmen von organisierten Programmen.</p><p>In einigen Kantonen ist diese interprofessionelle Umsetzung nun blockiert, da die vorgesehenen Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen dieser Programme nicht von der Grundversicherung übernommen werden.</p>
    • <p>1.<b></b>Der Bundesrat teilt die Ansicht der Interpellantin in dem Sinne, dass eine niederschwellig zugängliche Dickdarmkrebs-Früherkennung mit gewährleisteter hoher Qualität sinnvoll ist. So werden auch die Früherkennungsuntersuchungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen, und eine Befreiung dieser Leistungen von der Franchise ist möglich, falls sie im Rahmen eines Programms erbracht werden, das die wesentlichen Eigenschaften eines kantonalen oder nationalen Präventionsprogramms aufweist.<b></b></p><p>2.<b></b>Die Dickdarmkrebs-Früherkennung wird national und international in unterschiedlichen Organisationsformen durchgeführt. Apotheken können in solchen Programmen durchaus eine Rolle übernehmen. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Information und Beratung durch eine Apothekerin oder einen Apotheker erfolgt, die oder der für diese Leistungen kompetent ist.</p><p>3./5.<b></b>Gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) in seiner aktuellen Fassung können die Apotheker und Apothekerinnen Aufgaben zulasten der OKP übernehmen. Diese beschränken sich laut Wortlaut des Gesetzes explizit auf Leistungen in Zusammenhang mit der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln. Falls sie im Rahmen der Dickdarmkrebs-Früherkennung auch die Abklärung der Ein- und Ausschlusskriterien für die Früherkennungsuntersuchung und die Information über die nächsten Abklärungsschritte bei allfälligem positivem Screeningbefund bei Personen, die keinen Hausarzt haben, übernehmen sollen, ist eine Anpassung des KVG notwendig. Diese Art der Tätigkeit liegt eindeutig ausserhalb des vom Gesetzgeber gesetzten Rahmens für die Tätigkeit der Apotheker und Apothekerinnen im Rahmen der OKP.</p><p>Für die Apotheker und Apothekerinnen gilt demgegenüber, dass sie nur auf ärztliche Anordnung für die soziale Krankenversicherung tätig werden sollen. Im Rahmen von ärztlich geleiteten ambulanten Rehabilitationsprogrammen mit Pauschalvergütungen werden zwar auch gewisse Leistungen übernommen, die als Einzelleistungen nicht vergütungsfähig sind. Diese dürfen aber im Rahmen dieser Programme nur einen geringen Anteil haben und müssen in ihrer Funktion zur Erfüllung des Rehabilitationszieles dienen. Der Eintritt in ein Programm bedarf in jedem Fall einer ärztlichen Indikationsstellung und Behandlungsplanung.</p><p>4.<b></b>Im Rahmen des bestehenden Gesetzes sieht der Bundesrat keine Möglichkeit, auf Verordnungsebene die Rahmenbedingungen für die Dickdarmkrebs-Früherkennung derart zu ändern, dass Apotheken eine wesentliche Rolle in der Dickdarmkrebs-Früherkennung zulasten der OKP übernehmen können. </p><p>Der Bundesrat hat sich mit seinem Antrag zur Annahme der Motion der SGK-N 18.3387, "Sinnvolle Patientensteuerungsprogramme im KVG ermöglichen", bereiterklärt zu prüfen, wie das KVG angepasst werden kann, sodass im Rahmen von organisierten und qualitätsgesicherten Programmen zur Früherkennung und Prävention sowie Betreuung von Patienten mit chronischen Krankheiten die nichtärztlichen Leistungserbringer weiter gehende Leistungen zulasten der OKP erbringen können, als dies bei der selbstständigen Leistungserbringung ausserhalb von Programmen derzeit vorgesehen ist. Dieser strikte Rahmen soll eine bessere Kontrolle der Mengen von erbrachten Leistungen und somit eine bessere Kostenkontrolle ermöglichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass ein kostengünstiger, effizienter, niederschwelliger, gesamtschweizerisch harmonisierter und qualitätskontrollierter Zugang zu Darmkrebs-Früherkennung sinnvoll ist?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass die Apotheken für diesen einfachen Zugang eine wichtige Rolle spielen und das Resultat in jedem Fall durch eine kompetente Fachperson übermittelt wird? </p><p>3. Weshalb ist die Kostenübernahme der Leistungen der Apotheker im Rahmen eines qualitätsgesicherten Darmkrebs-Früherkennungsprogramms durch die OKP nicht möglich, wenn:</p><p>a. diese Leistungen nachweislich die WZW-Kriterien erfüllen und zur Kostendämpfung beitragen? </p><p>b. die Apotheker einen klar definierten Teil der interprofessionell organisierten Dienstleistungskette übernehmen und sich dabei an dieselben einheitlichen und gesamtschweizerischen Vorgaben und Standards halten wie die Hausärzte und Gastroenterologen?</p><p>c. im Rahmen von anderen ärztlich geleiteten Programmen mit Pauschalvergütung auch Leistungen von nichtärztlichen Leistungserbringern eingeschlossen werden können, die im geltenden rechtlichen Rahmen nicht genannt sind?</p><p>d. es die Krankenversicherer begrüssen würden, wenn diese Dienstleistung über eine Pauschale im Rahmen eines Tarifvertrags vergütet werden könnte?</p><p>4. Welche Massnahmen sieht der Bundesrat vor, um die aktuelle Situation zu ändern? </p><p>5. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten angepasst werden, damit die Leistungen der Apotheker im Rahmen von organisierten Früherkennungsprogrammen durch die OKP bezahlt werden könnten?</p>
    • Kostenübernahme der Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker im Rahmen eines qualitätsgesicherten Darmkrebs-Früherkennungsprogramms durch die OKP

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