Mehr Rücksicht auf die Gesundheit im Mobilfunk (2)

ShortId
18.3855
Id
20183855
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Mehr Rücksicht auf die Gesundheit im Mobilfunk (2)
AdditionalIndexing
34;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine gute Mobilfunkversorgung und der Zugang zum mobilen Internet sind aus Sicht des Bundesrates wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Der Bundesrat will deshalb die Digitalisierung der Gesellschaft und Wirtschaft vorantreiben und erachtet dafür leistungsfähige Mobilfunknetze nach dem 5G-Standard als unverzichtbar. Gleichzeitig muss aber auch der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen der damit einhergehenden Strahlung gewährleistet bleiben. Der Bundesrat hält deshalb am Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) fest.</p><p>Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung legt das Umweltschutzgesetz die Anforderungen an die von der Mobilfunkinfrastruktur verursachte Strahlung fest (Art. 11-14). Anforderungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung sollen so weit gehen, wie ihre Einhaltung technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Schädliche Auswirkungen für die Gesundheit sollen verhindert werden (Art. 11 Abs. 3 USG).</p><p>Der Mobilfunk steht mit dem 5G-Standard vor dem nächsten Ausbauschritt. Deshalb hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Bedürfnisse und Risiken beim Aufbau von 5G-Netzen analysieren und bis Mitte 2019 einen Bericht mit Empfehlungen verfassen soll. Der Bericht der Arbeitsgruppe soll insbesondere auch Empfehlungen für das weitere Vorgehen hinsichtlich der näheren und weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und Schutzinteressen vorlegen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) leitet die Arbeitsgruppe. </p><p>Die Motion würde das Mandat der Arbeitsgruppe unnötig eingrenzen, was aus Sicht des Bundesrates nicht zweckmässig wäre. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auch für die folgenden flankierenden Massnahmen einer "Kehrtwende" im Mobilfunk zu sorgen.</p><p>Im NIS-Gesetz sind die gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier deutlich zu bezeichnen. Besonders hervorzuheben sind die Grundrechte, die in der Bundesverfassung in Artikel 13 Absatz 1 (ungestörter Rückzugsort, Privatsphäre) und Artikel 10 Absatz 2 (körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit) aufgeführt sind. Mobilfunkschäden bedürfen einer klaren Regelung nach dem Verursacherprinzip, wobei Geschädigte und Ratsuchende künftig nur durch neutrale Personen zu beraten sind. Analog zum Gentechnologiegesetz findet das NIS-Gesetz seinen Niederschlag in Umweltschutzgesetz, Bundesverfassung und Strafgesetzbuch.</p><p>Gemäss Artikel 65 Absatz 1 der Bundesverfassung sind aussagekräftige Daten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung hinsichtlich der Mobilfunkstrahlung und einer möglichen Elektrosensibilität bereitzustellen.</p><p>In der Konsequenz ist die Bevölkerung ehrlich und umfassend über eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder (EMF) und geeignete Schutzvorkehrungen aufzuklären. Alle elektronischen Geräte sollen künftig Warnschilder mit vernünftigen Informationen tragen.</p><p>Wenn es zutrifft, dass die Digitalisierung unsere Zukunft beinhaltet, wird von den Behörden erwartet, dass sie die technische "Kehrtwende" auch in gesetzgeberischer, gesundheitspolitischer und pädagogisch-aufklärender Hinsicht begleiten.</p><p>a. Nach Verwaltungsrichter Bernd I. Budzinski ("Von der Versorgung ohne Auftrag zur Bestrahlung ohne Gesetz") sind Grenzwerte kein Rechtstitel und Ermächtigungsgrund, um die Bevölkerung einer "Zwangsbestrahlung in ihren Wohnungen" auszusetzen. Die NIS-Verordnung vom Februar 2000 legte lediglich Grenzwerte fest, und im Umweltschutzgesetz kommen NIS bzw. EMF gar nicht vor. Die erwähnten Grundrechte sind für Hunderttausende allein in der Schweiz nicht mehr gewahrt.</p><p>Wegen des Bedrohungsszenarios verweigerten die Versicherer den Mobilfunkbetreibern eine Haftpflichtversicherung. Das verstärkte die Rechtsunsicherheit und die Tendenz zum gesundheitlichen Dementi.</p><p>b. Deshalb gehören Gesundheitsfakten bzw. eine Befragung der Bevölkerung nach Symptomen von Elektrosensibilität und die Aufklärung des Volkes in jedem Alter und Beruf unverzichtbar zur "Kehrtwende" für einen gesundheitsverträglichen Mobilfunk. </p>
  • Mehr Rücksicht auf die Gesundheit im Mobilfunk (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine gute Mobilfunkversorgung und der Zugang zum mobilen Internet sind aus Sicht des Bundesrates wichtig für die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Der Bundesrat will deshalb die Digitalisierung der Gesellschaft und Wirtschaft vorantreiben und erachtet dafür leistungsfähige Mobilfunknetze nach dem 5G-Standard als unverzichtbar. Gleichzeitig muss aber auch der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen der damit einhergehenden Strahlung gewährleistet bleiben. Der Bundesrat hält deshalb am Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) fest.</p><p>Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung legt das Umweltschutzgesetz die Anforderungen an die von der Mobilfunkinfrastruktur verursachte Strahlung fest (Art. 11-14). Anforderungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung sollen so weit gehen, wie ihre Einhaltung technisch sowie betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Schädliche Auswirkungen für die Gesundheit sollen verhindert werden (Art. 11 Abs. 3 USG).</p><p>Der Mobilfunk steht mit dem 5G-Standard vor dem nächsten Ausbauschritt. Deshalb hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die Bedürfnisse und Risiken beim Aufbau von 5G-Netzen analysieren und bis Mitte 2019 einen Bericht mit Empfehlungen verfassen soll. Der Bericht der Arbeitsgruppe soll insbesondere auch Empfehlungen für das weitere Vorgehen hinsichtlich der näheren und weiteren Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und Schutzinteressen vorlegen. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) leitet die Arbeitsgruppe. </p><p>Die Motion würde das Mandat der Arbeitsgruppe unnötig eingrenzen, was aus Sicht des Bundesrates nicht zweckmässig wäre. </p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, auch für die folgenden flankierenden Massnahmen einer "Kehrtwende" im Mobilfunk zu sorgen.</p><p>Im NIS-Gesetz sind die gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier deutlich zu bezeichnen. Besonders hervorzuheben sind die Grundrechte, die in der Bundesverfassung in Artikel 13 Absatz 1 (ungestörter Rückzugsort, Privatsphäre) und Artikel 10 Absatz 2 (körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit) aufgeführt sind. Mobilfunkschäden bedürfen einer klaren Regelung nach dem Verursacherprinzip, wobei Geschädigte und Ratsuchende künftig nur durch neutrale Personen zu beraten sind. Analog zum Gentechnologiegesetz findet das NIS-Gesetz seinen Niederschlag in Umweltschutzgesetz, Bundesverfassung und Strafgesetzbuch.</p><p>Gemäss Artikel 65 Absatz 1 der Bundesverfassung sind aussagekräftige Daten zum Gesundheitszustand der Bevölkerung hinsichtlich der Mobilfunkstrahlung und einer möglichen Elektrosensibilität bereitzustellen.</p><p>In der Konsequenz ist die Bevölkerung ehrlich und umfassend über eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder (EMF) und geeignete Schutzvorkehrungen aufzuklären. Alle elektronischen Geräte sollen künftig Warnschilder mit vernünftigen Informationen tragen.</p><p>Wenn es zutrifft, dass die Digitalisierung unsere Zukunft beinhaltet, wird von den Behörden erwartet, dass sie die technische "Kehrtwende" auch in gesetzgeberischer, gesundheitspolitischer und pädagogisch-aufklärender Hinsicht begleiten.</p><p>a. Nach Verwaltungsrichter Bernd I. Budzinski ("Von der Versorgung ohne Auftrag zur Bestrahlung ohne Gesetz") sind Grenzwerte kein Rechtstitel und Ermächtigungsgrund, um die Bevölkerung einer "Zwangsbestrahlung in ihren Wohnungen" auszusetzen. Die NIS-Verordnung vom Februar 2000 legte lediglich Grenzwerte fest, und im Umweltschutzgesetz kommen NIS bzw. EMF gar nicht vor. Die erwähnten Grundrechte sind für Hunderttausende allein in der Schweiz nicht mehr gewahrt.</p><p>Wegen des Bedrohungsszenarios verweigerten die Versicherer den Mobilfunkbetreibern eine Haftpflichtversicherung. Das verstärkte die Rechtsunsicherheit und die Tendenz zum gesundheitlichen Dementi.</p><p>b. Deshalb gehören Gesundheitsfakten bzw. eine Befragung der Bevölkerung nach Symptomen von Elektrosensibilität und die Aufklärung des Volkes in jedem Alter und Beruf unverzichtbar zur "Kehrtwende" für einen gesundheitsverträglichen Mobilfunk. </p>
    • Mehr Rücksicht auf die Gesundheit im Mobilfunk (2)

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