Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit von juristischen Personen. Transparenz

ShortId
18.3860
Id
20183860
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit von juristischen Personen. Transparenz
AdditionalIndexing
2446;1211;04;24;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./5. Juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige oder öffentliche Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG, Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG, Art. 23 Abs. 1 Bst. g StHG) verfolgen. Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994, "Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen", publiziert. Zudem sind auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz detaillierte Praxishinweise publiziert. Diese wurden von der ESTV zusammen mit diversen kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet.</p><p>Im Weiteren publizieren die meisten kantonalen Steuerverwaltungen eine Liste der in ihrem Kanton steuerbefreiten Institutionen. Für eine nationale Liste aller in der Schweiz steuerbefreiten Institutionen fehlt die gesetzliche Grundlage.</p><p>2. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Es obliegt deshalb den kantonalen Steuerverwaltungen, gestützt auf die obenerwähnten gesetzlichen Grundlagen und Publikationen einzelfallweise aufgrund konkreter Unterlagen zu prüfen, ob eine juristische Person die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt.</p><p>3. Die ESTV sorgt für die einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Sie kann dazu bei den kantonalen Steuerverwaltungen Kontrollen vornehmen und nimmt bei Bedarf stichprobenweise Einsicht in Steuerakten. Eine systematische und lückenlose Prüfung der Steuerbefreiungsanträge wird durch die ESTV nicht durchgeführt.</p><p>4. Für eine Steuerbefreiung ist der steuerliche Begriff der Gemeinnützigkeit massgebend. Dieser beruht auf Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Er ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit, wie er im Bereich der Stiftungsaufsicht verwendet wird. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kann die kantonale Steuerverwaltung durchaus sachdienliche Hinweise von der zuständigen Stiftungsaufsicht betreffend das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Juristische Personen - dazu gehören auch die gemeinnützigen Stiftungen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen - können, gestützt auf die Gesetze des Bundes bzw. des Kantons, von den direkten Steuern befreit werden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wollte für ihren Bericht von Februar 2017 zur Stiftungsaufsicht auch die Praxis der Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen untersuchen. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat der EFK den Zugang zu Informationen bei den kantonalen Steuerbehörden verwehrt. Die EFK kann somit nicht beurteilen, inwieweit die kantonalen Steuerverwaltungen die gesetzlichen Vorgaben korrekt und einheitlich vollziehen.</p><p>Insgesamt besteht in der Schweiz generell eine geringe Transparenz sowie eine schlecht entwickelte Datenbasis im Stiftungswesen. Es steht kein zentrales Stiftungsregister zur Verfügung. Mangels gesetzlicher Grundlagen kann gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine nationale Liste der steuerbefreiten Institutionen geführt werden. Die SSK hat die Führung einer solchen Liste ebenfalls abgelehnt. Es stehen keine Schätzwerte zu den Auswirkungen der Steuerbefreiung zur Verfügung.</p><p>Der Bundesrat wird dazu um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Hat der Bund die Übersicht über die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung gemeinnütziger Stiftungen und anderer juristischer Personen? Wie viele sind in welchen Kantonen steuerbefreit?</p><p>2. Beurteilen die Kantone die Steuerbefreiung in eigener Regie, oder erfolgt dies in Absprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung?</p><p>3. Werden die einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Kantone einheitlich und korrekt angewandt?</p><p>4. Gibt es bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit eine Abstimmung zwischen den kantonalen Steuerbehörden und den zuständigen Stiftungsaufsichten?</p><p>5. Wie will der Bund in Bezug auf die Praxis der Steuerbefreiung von Stiftungen Transparenz herstellen? Ist er bereit, eine nationale Liste der steuerbefreiten Institutionen zu erstellen?</p>
  • Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit von juristischen Personen. Transparenz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./5. Juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige oder öffentliche Zwecke (Art. 56 Bst. g DBG, Art. 23 Abs. 1 Bst. f StHG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG, Art. 23 Abs. 1 Bst. g StHG) verfolgen. Zu diesen gesetzlichen Bestimmungen hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Kreisschreiben Nr. 12 vom 8. Juli 1994, "Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen", publiziert. Zudem sind auf der Homepage der Schweizerischen Steuerkonferenz detaillierte Praxishinweise publiziert. Diese wurden von der ESTV zusammen mit diversen kantonalen Steuerverwaltungen erarbeitet.</p><p>Im Weiteren publizieren die meisten kantonalen Steuerverwaltungen eine Liste der in ihrem Kanton steuerbefreiten Institutionen. Für eine nationale Liste aller in der Schweiz steuerbefreiten Institutionen fehlt die gesetzliche Grundlage.</p><p>2. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Es obliegt deshalb den kantonalen Steuerverwaltungen, gestützt auf die obenerwähnten gesetzlichen Grundlagen und Publikationen einzelfallweise aufgrund konkreter Unterlagen zu prüfen, ob eine juristische Person die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt.</p><p>3. Die ESTV sorgt für die einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Sie kann dazu bei den kantonalen Steuerverwaltungen Kontrollen vornehmen und nimmt bei Bedarf stichprobenweise Einsicht in Steuerakten. Eine systematische und lückenlose Prüfung der Steuerbefreiungsanträge wird durch die ESTV nicht durchgeführt.</p><p>4. Für eine Steuerbefreiung ist der steuerliche Begriff der Gemeinnützigkeit massgebend. Dieser beruht auf Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) bzw. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Er ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit, wie er im Bereich der Stiftungsaufsicht verwendet wird. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung kann die kantonale Steuerverwaltung durchaus sachdienliche Hinweise von der zuständigen Stiftungsaufsicht betreffend das Erfüllen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erhalten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Juristische Personen - dazu gehören auch die gemeinnützigen Stiftungen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen - können, gestützt auf die Gesetze des Bundes bzw. des Kantons, von den direkten Steuern befreit werden. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wollte für ihren Bericht von Februar 2017 zur Stiftungsaufsicht auch die Praxis der Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen untersuchen. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat der EFK den Zugang zu Informationen bei den kantonalen Steuerbehörden verwehrt. Die EFK kann somit nicht beurteilen, inwieweit die kantonalen Steuerverwaltungen die gesetzlichen Vorgaben korrekt und einheitlich vollziehen.</p><p>Insgesamt besteht in der Schweiz generell eine geringe Transparenz sowie eine schlecht entwickelte Datenbasis im Stiftungswesen. Es steht kein zentrales Stiftungsregister zur Verfügung. Mangels gesetzlicher Grundlagen kann gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine nationale Liste der steuerbefreiten Institutionen geführt werden. Die SSK hat die Führung einer solchen Liste ebenfalls abgelehnt. Es stehen keine Schätzwerte zu den Auswirkungen der Steuerbefreiung zur Verfügung.</p><p>Der Bundesrat wird dazu um Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Hat der Bund die Übersicht über die Praxis der Kantone zur Steuerbefreiung gemeinnütziger Stiftungen und anderer juristischer Personen? Wie viele sind in welchen Kantonen steuerbefreit?</p><p>2. Beurteilen die Kantone die Steuerbefreiung in eigener Regie, oder erfolgt dies in Absprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung?</p><p>3. Werden die einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Kantone einheitlich und korrekt angewandt?</p><p>4. Gibt es bei der Beurteilung der Gemeinnützigkeit eine Abstimmung zwischen den kantonalen Steuerbehörden und den zuständigen Stiftungsaufsichten?</p><p>5. Wie will der Bund in Bezug auf die Praxis der Steuerbefreiung von Stiftungen Transparenz herstellen? Ist er bereit, eine nationale Liste der steuerbefreiten Institutionen zu erstellen?</p>
    • Steuerbefreiung bei Gemeinnützigkeit von juristischen Personen. Transparenz

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