Obligatorische Sozialversicherungen. Überbordende Kosten, ungenügende Koordination

ShortId
18.3861
Id
20183861
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Obligatorische Sozialversicherungen. Überbordende Kosten, ungenügende Koordination
AdditionalIndexing
2836;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Antwort auf die Motion Wehrli 08.3521 hat der Bundesrat 2008 festgehalten, dass die Koordination der Sozialversicherungen ein wichtiges Anliegen sei, welches periodisch überprüft werden soll. Mit Blick auf die überbordenden Kosten im Bereich der Sozialversicherungen, die letztlich immer von den Prämien- und Steuerzahlern berappt werden müssen, sollte im Rahmen der Kostendämpfungspakete jetzt diese Überprüfung wieder stattfinden. Dass in der kleinen Schweiz bei der Vergütung der medizinischen Heilungskosten derart unterschiedliche Systeme und Parallelstrukturen für grundsätzlich dieselben Leistungen bezahlt werden und ganz andere Datenaustauschsysteme zwischen den Tarifpartnern bestehen oder neu aufgebaut werden, kann kaum der Weisheit letzter Schluss sein. Im UVG-Bereich sollten grundsätzlich die günstigeren Strukturen und Tarife der Krankenversicherer, die für rund 95 Prozent aller Heilungskosten aufkommen, herangezogen werden statt die hohen UVG-Tarife. Auch hier ist Handlungsbedarf angezeigt.</p>
  • <p>1./2. Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten vom 20. Februar 2012 auf die Interpellation Stahl 12.4225 und vom 25. Mai 2013 auf die Interpellation Schwaller 13.3117 dargelegt hat, ist das schweizerische Sozialversicherungssystem punktuell auf- und ausgebaut worden, und so weisen die einzelnen Sozialversicherungszweige systemische Unterschiede auf. Die nachträgliche Vereinheitlichung und Harmonisierung des unkoordiniert gewachsenen Rechts erweist sich als äusserst komplex, da mitunter fundamentale Gegensätze in der Struktur, Durchführung und Finanzierung bestehen.</p><p>Im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind die Tarifverträge in der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung (UV/IV/MV) gesamtschweizerisch ausgerichtet. So werden beispielsweise im ambulanten Bereich schweizweit einheitliche Taxpunktwerte ausgehandelt. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden die von den Leistungserbringern und den Versicherern vereinbarten Tarifverträge je nach Geltungsbereich vom Bundesrat oder von den Kantonsregierungen genehmigt. Bei Einführung eines über alle Sozialversicherungszweige einheitlichen Preises würde nicht nur das Vertragsprimat der eidgenössischen Sozialversicherer, sondern auch die bisherige Konzeption vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im KVG mit jeweiliger Genehmigung durch die zuständige Behörde infrage gestellt.</p><p>Im UV/IV/MV-Bereich gilt das Naturalleistungsprinzip. Entsprechend ist der Versicherer der Schuldner des Leistungserbringers, und die Heilbehandlung selbst - und nicht allein die Kostenübernahme - stellt eine Versicherungsleistung dar. Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen. In der OKP werden die Kosten nachträglich zurückerstattet (Kostenvergütungsprinzip). Gestützt auf das Naturalleistungsprinzip können die eidgenössischen Sozialversicherer steuernd auf die Behandlung der Versicherten einwirken.</p><p>Aufgrund dieser systemischen Unterschiede erachtet der Bundesrat die aktuell geringfügig differierenden Preise in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich als vertretbar.</p><p>3. Dem Harmonisierungsgedanken wurde in der per 1. Januar 2017 revidierten Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Rechnung getragen. Neben der Präzisierung von Grundsätzen der Versorgung wurde definiert, dass gewisse in den Artikeln 43 und 49 KVG verankerte Tarifbestimmungsgrundsätze in der obligatorischen Unfallversicherung sinngemäss Anwendung finden sollen.</p><p>Gegenwärtig wenden die eidgenössischen Sozialversicherer sowie die Krankenversicherer im stationären Bereich mit Swiss DRG dieselbe Tarifstruktur an. Im ambulanten Bereich gilt im Moment für die eidgenössischen Sozialversicherer die Tarmed-Version 1.08 und für die Krankenversicherer die vom Bundesrat auf den 1. Januar 2018 verordnete Tarmed-Version 1.09. Der Bundesrat bedauert die unterschiedliche Tarifierung und hat die Tarifpartner mehrfach aufgefordert, die Situation wieder zu vereinheitlichen, so wie dies bis Ende 2017 der Fall war. Grundsätzlich besteht eine Koordination der Tarifstrukturen, bezüglich der Preise müssen aus den dargelegten systemischen Gründen jedoch gewisse Differenzen in Kauf genommen werden.</p><p>4. Die Abgeltung der Heilungskosten in der Unfallversicherung ist auch mit der Absicht verbunden, Renten- bzw. Taggeldleistungen zu vermeiden. Im Krankenversicherungsbereich ist für Rückfälle immer der aktuelle Krankenversicherer zuständig, während in der Unfallversicherung der gleiche Versicherer auch für Rückfälle und Spätfolgen aus dem ursprünglichen Unfall haftet. Wegen der unbeschränkten Rückfallmeldemöglichkeit verfolgt die Unfallversicherung eine Hochqualitätsstrategie. Diese unterschiedliche Leistungspflicht der Versicherer rechtfertigt nach Auffassung des Bundesrates geringfügig höhere Heilungskosten.</p><p>5. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 ein erstes Massnahmenpaket in die Vernehmlassung geschickt, um das Kostenwachstum im Gesundheitswesen zu dämpfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen richten sich an alle verantwortlichen Akteure des Gesundheitswesens. Längerfristige Einsparungen von mehreren Hundert Millionen Franken pro Jahr sind möglich. Der Bundesrat fordert Tarifpartner, Kantone, Pharmaindustrie und die Versicherten dazu auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen und so zur Dämpfung der Kosten beizutragen. Dieses Massnahmenpaket sieht auch Massnahmen zur Koordination und Harmonisierung zwischen den Sozialversicherungszweigen vor.</p><p>In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV; BBl 2017 2535) hat der Bundesrat zudem vorgeschlagen, dass er die Kompetenz erhält, die Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festzulegen. Ausserdem soll er für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen sorgen. Soweit kein Vertrag besteht oder die Tarifstruktur nicht sachgerecht ist, soll er zudem einen Höchstbetrag festlegen, respektive die Tarifstruktur anpassen können (Art. 27 Absätze 2ff. E-IVG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Findet er es noch vertretbar, wenn die Unfallversicherung nach UVG - insbesondere in den Spitälern - durchschnittlich deutlich höhere Tarife für die medizinischen Heilungskosten bezahlt als die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)?</p><p>2. Findet er es richtig, wenn auch die IV und MV höhere Heilungskostentarife bezahlen?</p><p>3. Ist er nicht auch der Meinung, dass bei optimaler Koordination bzw. Harmonisierung einerseits überhöhte Heilungskosten, andererseits erhebliche Administrationskosten wegen teurer und unnötiger Parallelstrukturen eingespart werden könnten?</p><p>4. Ist für ihn der Umstand, dass beim UVG das Verhindern von Renten im Vordergrund steht, eine Rechtfertigung dafür, dass im Vergleich zur OKP überhöhte Heilungskosten bezahlt werden?</p><p>5. Ist er bereit, zwecks Kostendämpfung von sich aus ein Konzept zur besseren Koordination bzw. Harmonisierung der Sozialversicherungen vorzulegen?</p>
  • Obligatorische Sozialversicherungen. Überbordende Kosten, ungenügende Koordination
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Antwort auf die Motion Wehrli 08.3521 hat der Bundesrat 2008 festgehalten, dass die Koordination der Sozialversicherungen ein wichtiges Anliegen sei, welches periodisch überprüft werden soll. Mit Blick auf die überbordenden Kosten im Bereich der Sozialversicherungen, die letztlich immer von den Prämien- und Steuerzahlern berappt werden müssen, sollte im Rahmen der Kostendämpfungspakete jetzt diese Überprüfung wieder stattfinden. Dass in der kleinen Schweiz bei der Vergütung der medizinischen Heilungskosten derart unterschiedliche Systeme und Parallelstrukturen für grundsätzlich dieselben Leistungen bezahlt werden und ganz andere Datenaustauschsysteme zwischen den Tarifpartnern bestehen oder neu aufgebaut werden, kann kaum der Weisheit letzter Schluss sein. Im UVG-Bereich sollten grundsätzlich die günstigeren Strukturen und Tarife der Krankenversicherer, die für rund 95 Prozent aller Heilungskosten aufkommen, herangezogen werden statt die hohen UVG-Tarife. Auch hier ist Handlungsbedarf angezeigt.</p>
    • <p>1./2. Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten vom 20. Februar 2012 auf die Interpellation Stahl 12.4225 und vom 25. Mai 2013 auf die Interpellation Schwaller 13.3117 dargelegt hat, ist das schweizerische Sozialversicherungssystem punktuell auf- und ausgebaut worden, und so weisen die einzelnen Sozialversicherungszweige systemische Unterschiede auf. Die nachträgliche Vereinheitlichung und Harmonisierung des unkoordiniert gewachsenen Rechts erweist sich als äusserst komplex, da mitunter fundamentale Gegensätze in der Struktur, Durchführung und Finanzierung bestehen.</p><p>Im Gegensatz zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind die Tarifverträge in der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung (UV/IV/MV) gesamtschweizerisch ausgerichtet. So werden beispielsweise im ambulanten Bereich schweizweit einheitliche Taxpunktwerte ausgehandelt. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) werden die von den Leistungserbringern und den Versicherern vereinbarten Tarifverträge je nach Geltungsbereich vom Bundesrat oder von den Kantonsregierungen genehmigt. Bei Einführung eines über alle Sozialversicherungszweige einheitlichen Preises würde nicht nur das Vertragsprimat der eidgenössischen Sozialversicherer, sondern auch die bisherige Konzeption vertraglicher Vereinbarungen zwischen Versicherern und Leistungserbringern im KVG mit jeweiliger Genehmigung durch die zuständige Behörde infrage gestellt.</p><p>Im UV/IV/MV-Bereich gilt das Naturalleistungsprinzip. Entsprechend ist der Versicherer der Schuldner des Leistungserbringers, und die Heilbehandlung selbst - und nicht allein die Kostenübernahme - stellt eine Versicherungsleistung dar. Der Versicherer kann unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen. In der OKP werden die Kosten nachträglich zurückerstattet (Kostenvergütungsprinzip). Gestützt auf das Naturalleistungsprinzip können die eidgenössischen Sozialversicherer steuernd auf die Behandlung der Versicherten einwirken.</p><p>Aufgrund dieser systemischen Unterschiede erachtet der Bundesrat die aktuell geringfügig differierenden Preise in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich als vertretbar.</p><p>3. Dem Harmonisierungsgedanken wurde in der per 1. Januar 2017 revidierten Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Rechnung getragen. Neben der Präzisierung von Grundsätzen der Versorgung wurde definiert, dass gewisse in den Artikeln 43 und 49 KVG verankerte Tarifbestimmungsgrundsätze in der obligatorischen Unfallversicherung sinngemäss Anwendung finden sollen.</p><p>Gegenwärtig wenden die eidgenössischen Sozialversicherer sowie die Krankenversicherer im stationären Bereich mit Swiss DRG dieselbe Tarifstruktur an. Im ambulanten Bereich gilt im Moment für die eidgenössischen Sozialversicherer die Tarmed-Version 1.08 und für die Krankenversicherer die vom Bundesrat auf den 1. Januar 2018 verordnete Tarmed-Version 1.09. Der Bundesrat bedauert die unterschiedliche Tarifierung und hat die Tarifpartner mehrfach aufgefordert, die Situation wieder zu vereinheitlichen, so wie dies bis Ende 2017 der Fall war. Grundsätzlich besteht eine Koordination der Tarifstrukturen, bezüglich der Preise müssen aus den dargelegten systemischen Gründen jedoch gewisse Differenzen in Kauf genommen werden.</p><p>4. Die Abgeltung der Heilungskosten in der Unfallversicherung ist auch mit der Absicht verbunden, Renten- bzw. Taggeldleistungen zu vermeiden. Im Krankenversicherungsbereich ist für Rückfälle immer der aktuelle Krankenversicherer zuständig, während in der Unfallversicherung der gleiche Versicherer auch für Rückfälle und Spätfolgen aus dem ursprünglichen Unfall haftet. Wegen der unbeschränkten Rückfallmeldemöglichkeit verfolgt die Unfallversicherung eine Hochqualitätsstrategie. Diese unterschiedliche Leistungspflicht der Versicherer rechtfertigt nach Auffassung des Bundesrates geringfügig höhere Heilungskosten.</p><p>5. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. September 2018 ein erstes Massnahmenpaket in die Vernehmlassung geschickt, um das Kostenwachstum im Gesundheitswesen zu dämpfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen richten sich an alle verantwortlichen Akteure des Gesundheitswesens. Längerfristige Einsparungen von mehreren Hundert Millionen Franken pro Jahr sind möglich. Der Bundesrat fordert Tarifpartner, Kantone, Pharmaindustrie und die Versicherten dazu auf, ihre Verantwortung wahrzunehmen und so zur Dämpfung der Kosten beizutragen. Dieses Massnahmenpaket sieht auch Massnahmen zur Koordination und Harmonisierung zwischen den Sozialversicherungszweigen vor.</p><p>In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV; BBl 2017 2535) hat der Bundesrat zudem vorgeschlagen, dass er die Kompetenz erhält, die Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festzulegen. Ausserdem soll er für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen sorgen. Soweit kein Vertrag besteht oder die Tarifstruktur nicht sachgerecht ist, soll er zudem einen Höchstbetrag festlegen, respektive die Tarifstruktur anpassen können (Art. 27 Absätze 2ff. E-IVG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Findet er es noch vertretbar, wenn die Unfallversicherung nach UVG - insbesondere in den Spitälern - durchschnittlich deutlich höhere Tarife für die medizinischen Heilungskosten bezahlt als die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)?</p><p>2. Findet er es richtig, wenn auch die IV und MV höhere Heilungskostentarife bezahlen?</p><p>3. Ist er nicht auch der Meinung, dass bei optimaler Koordination bzw. Harmonisierung einerseits überhöhte Heilungskosten, andererseits erhebliche Administrationskosten wegen teurer und unnötiger Parallelstrukturen eingespart werden könnten?</p><p>4. Ist für ihn der Umstand, dass beim UVG das Verhindern von Renten im Vordergrund steht, eine Rechtfertigung dafür, dass im Vergleich zur OKP überhöhte Heilungskosten bezahlt werden?</p><p>5. Ist er bereit, zwecks Kostendämpfung von sich aus ein Konzept zur besseren Koordination bzw. Harmonisierung der Sozialversicherungen vorzulegen?</p>
    • Obligatorische Sozialversicherungen. Überbordende Kosten, ungenügende Koordination

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