Uno-Migrationspakt. Zweifelhafte Rolle der Schweiz

ShortId
18.3862
Id
20183862
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Uno-Migrationspakt. Zweifelhafte Rolle der Schweiz
AdditionalIndexing
08;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Sommer 2016 wurde die Mission der Schweiz in New York vom damaligen Präsidenten der Uno-Generalversammlung, Peter Thomson, angefragt, ob die Schweiz interessiert wäre, den Verhandlungsprozess zu kofazilitieren. In dieser Funktion sollte er nicht die Position der Schweiz vertreten, sondern einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen sicherstellen. In Absprache mit dem damaligen Departementsvorsteher EDA und Bundesrätin Sommaruga wurde die Bereitschaft signalisiert. Daraufhin beauftragte der Präsident der Uno-Versammlung unseren Botschafter in New York Jürg Lauber und den mexikanischen Botschafter Juan José Gomez Camacho mit der Leitung der Verhandlungen. Da er in dieser Rolle im Auftrag des Präsidenten der Uno-Generalversammlung agierte, erging kein Mandat vom Bundesrat.</p><p>2. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen (Art. 43-45 des Ausländergesetzes) und die Praxis entsprechen dem Grundgedanken des Migrationspaktes. Die Schweiz wird gemäss aktueller Praxis auch weiterhin eine enge Auslegung des Begriffs "Familie" anwenden. Daher sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Den regulär einreisenden Migrantinnen und Migranten steht eine Reihe von Informationsquellen zur Verfügung (Internet unter anderem www.ch.ch, Botschaften und Konsulate, aber auch direkt von den Gemeinden, Arbeitgebern, Universitäten usw.), um sich auf die Einreise vorzubereiten. Es werden jedoch keine Vorbereitungskurse im Ausland angeboten. Hingegen werden systematisch Integrationskurse nach der Einreise angeboten. Es besteht kein Bedarf, diese Praxis zu ändern.</p><p>4. Das schweizerische Recht enthält keine spezifische Legaldefinition von Hassstraftaten, die sich gegen Migrantinnen und Migranten richten. Es kennt auch kein Straftatbestandsmerkmal, welches Straftaten, die aus einem rassistischen Motiv heraus begangen werden, als Hassverbrechen qualifizieren würde, das speziell untersucht, erfasst und geahndet sowie mit strengeren strafrechtlichen Sanktionen versehen würde. Dem rassistischen Motiv einer Straftat wird jedoch regelmässig bei der Strafzumessung im Einzelfall Rechnung getragen (namentlich bei der Einschätzung des Verschuldens des Täters nach Art. 47 Abs. 2 StGB und bei der Konkurrenz von Straftaten gemäss Art. 49 StGB), insbesondere im Rahmen der Artikel 111ff. (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), Artikel 173ff. (Strafbare Handlungen gegen die Ehre), Artikel 180ff. (Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit), Artikel 261 (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) oder Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung). Somit bedarf es keiner gesetzlichen Anpassung, um rassistische Beweggründe bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat die Absicht geäussert, den Uno-Migrationspakt im Dezember 2018 in Marrakesch zu unterzeichnen. Aufgrund der zahlreichen darin enthaltenen Forderungen, die teilweise absurde Detaillierungsgrade und Stossrichtungen aufweisen, besteht dringend Klärungsbedarf, ob der Bundesrat gedenkt, diese in der Schweiz umzusetzen. Da der Bundesrat auf die Fragen in der Fragestunde vom 24. September 2018 nicht einging, wird er nun aufgefordert, sie im Rahmen dieser Interpellation zu beantworten:</p><p>1. Erteilte er dem Schweizer Missionschef für seine Führungsrolle bei der Aushandlung des Uno-Migrationspaktes ein Mandat oder anderweitige Zielsetzungen? Was waren die Inhalte?</p><p>2. Gedenkt er, den Familiennachzug von Migranten - wie vom Uno-Migrationspakt gefordert - weiter zu vereinfachen? Falls ja, wie?</p><p>3. Gedenkt er, Informationsveranstaltungen und Sprachkurse in den Herkunftsländern der Migranten zu organisieren, damit die entsprechende Forderung des Uno-Migrationspaktes umgesetzt werden kann? Falls ja, in welchen Staaten?</p><p>4. Gedenkt er, das Strafgesetz zu revidieren, damit dieses der Forderung des Uno-Migrationspaktes nach einer besonderen Verfolgung von Straftaten gegen Migranten und dem Opferschutz von Migranten entspricht? Falls ja, wie?</p>
  • Uno-Migrationspakt. Zweifelhafte Rolle der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Sommer 2016 wurde die Mission der Schweiz in New York vom damaligen Präsidenten der Uno-Generalversammlung, Peter Thomson, angefragt, ob die Schweiz interessiert wäre, den Verhandlungsprozess zu kofazilitieren. In dieser Funktion sollte er nicht die Position der Schweiz vertreten, sondern einen erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen sicherstellen. In Absprache mit dem damaligen Departementsvorsteher EDA und Bundesrätin Sommaruga wurde die Bereitschaft signalisiert. Daraufhin beauftragte der Präsident der Uno-Versammlung unseren Botschafter in New York Jürg Lauber und den mexikanischen Botschafter Juan José Gomez Camacho mit der Leitung der Verhandlungen. Da er in dieser Rolle im Auftrag des Präsidenten der Uno-Generalversammlung agierte, erging kein Mandat vom Bundesrat.</p><p>2. Die heutigen gesetzlichen Grundlagen (Art. 43-45 des Ausländergesetzes) und die Praxis entsprechen dem Grundgedanken des Migrationspaktes. Die Schweiz wird gemäss aktueller Praxis auch weiterhin eine enge Auslegung des Begriffs "Familie" anwenden. Daher sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf.</p><p>3. Den regulär einreisenden Migrantinnen und Migranten steht eine Reihe von Informationsquellen zur Verfügung (Internet unter anderem www.ch.ch, Botschaften und Konsulate, aber auch direkt von den Gemeinden, Arbeitgebern, Universitäten usw.), um sich auf die Einreise vorzubereiten. Es werden jedoch keine Vorbereitungskurse im Ausland angeboten. Hingegen werden systematisch Integrationskurse nach der Einreise angeboten. Es besteht kein Bedarf, diese Praxis zu ändern.</p><p>4. Das schweizerische Recht enthält keine spezifische Legaldefinition von Hassstraftaten, die sich gegen Migrantinnen und Migranten richten. Es kennt auch kein Straftatbestandsmerkmal, welches Straftaten, die aus einem rassistischen Motiv heraus begangen werden, als Hassverbrechen qualifizieren würde, das speziell untersucht, erfasst und geahndet sowie mit strengeren strafrechtlichen Sanktionen versehen würde. Dem rassistischen Motiv einer Straftat wird jedoch regelmässig bei der Strafzumessung im Einzelfall Rechnung getragen (namentlich bei der Einschätzung des Verschuldens des Täters nach Art. 47 Abs. 2 StGB und bei der Konkurrenz von Straftaten gemäss Art. 49 StGB), insbesondere im Rahmen der Artikel 111ff. (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), Artikel 173ff. (Strafbare Handlungen gegen die Ehre), Artikel 180ff. (Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit), Artikel 261 (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit) oder Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung). Somit bedarf es keiner gesetzlichen Anpassung, um rassistische Beweggründe bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat die Absicht geäussert, den Uno-Migrationspakt im Dezember 2018 in Marrakesch zu unterzeichnen. Aufgrund der zahlreichen darin enthaltenen Forderungen, die teilweise absurde Detaillierungsgrade und Stossrichtungen aufweisen, besteht dringend Klärungsbedarf, ob der Bundesrat gedenkt, diese in der Schweiz umzusetzen. Da der Bundesrat auf die Fragen in der Fragestunde vom 24. September 2018 nicht einging, wird er nun aufgefordert, sie im Rahmen dieser Interpellation zu beantworten:</p><p>1. Erteilte er dem Schweizer Missionschef für seine Führungsrolle bei der Aushandlung des Uno-Migrationspaktes ein Mandat oder anderweitige Zielsetzungen? Was waren die Inhalte?</p><p>2. Gedenkt er, den Familiennachzug von Migranten - wie vom Uno-Migrationspakt gefordert - weiter zu vereinfachen? Falls ja, wie?</p><p>3. Gedenkt er, Informationsveranstaltungen und Sprachkurse in den Herkunftsländern der Migranten zu organisieren, damit die entsprechende Forderung des Uno-Migrationspaktes umgesetzt werden kann? Falls ja, in welchen Staaten?</p><p>4. Gedenkt er, das Strafgesetz zu revidieren, damit dieses der Forderung des Uno-Migrationspaktes nach einer besonderen Verfolgung von Straftaten gegen Migranten und dem Opferschutz von Migranten entspricht? Falls ja, wie?</p>
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