Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie. Aufnahme in die Grundversorgung

ShortId
18.3864
Id
20183864
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie. Aufnahme in die Grundversorgung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Jede erkrankte Person soll Zugang und Anrecht auf eine angemessene und wirksame Behandlung im Rahmen der Grundversicherung haben. Das gilt selbstredend auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Das BAG hat 2015/16 geprüft, ob es eine Unterversorgung von psychisch erkrankten Menschen gibt, und eine entsprechende Studie in Auftrag gegeben. Die Studie zeigt, dass es eine hohe Prävalenz psychischer Krankheiten und eine relativ tiefe Inanspruchnahme bzw. eine partielle Unterversorgung gibt. Das hat unter anderem einen einfachen Grund: Heute sind nicht alle Psychotherapeutinnen und -therapeuten von der Grundversicherung anerkannt. Gemäss dem veralteten, aber noch immer geltenden Delegationsmodell können Psychiaterinnen und Psychiater maximal vier psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten pro Praxis anstellen, deren Leistungen über die Grundversicherungsnummer des Psychiaters oder der Psychiaterin abgerechnet werden. Werden dieselben Leistungen ausserhalb einer psychiatrischen Praxis erbracht, werden sie von der Grundversicherung nicht übernommen. Bei selbstständigen psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten besteht heute daher die Schwelle, dass die Kosten privat getragen werden müssen. Und das, obwohl seit 2013 das neue Psychologieberufegesetz (PsyG) in Kraft ist, das regelt, wer als Fachexpertin oder Fachexperte anerkannt werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen einzelnen psychotherapeutischen Fachrichtungen, sondern fokussiert sich vielmehr auf Qualitätsstandards in der Aus- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Damit kennt das Gesetz nur einen Titel Psychotherapie, und dementsprechend sollten alle psychotherapeutischen Leistungen gleichermassen abgerechnet werden können. Deshalb braucht es im Sinne der konsequenten Umsetzung des Psychologieberufegesetzes, aber auch um die Versorgung zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten nicht unnötig einzuschränken, einen Modellwechsel und die damit verbundene Aufnahme aller psychotherapeutischen Leistungen in die Grundversicherung, unabhängig davon, ob diese in einer psychiatrischen Praxis oder auf selbstständiger Basis von Fachexpertinnen und -experten erbracht werden. </p>
  • <p>Aktuell können Leistungen der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zuhanden der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dann abgerechnet werden, wenn sie von dazu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten an psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten delegiert und unter Aufsicht in deren Räumlichkeiten erbracht werden. Sie gelten dann als ärztliche Leistungen. Diese Regelung besteht aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGE 107 V 46).</p><p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf die Anfrage Prelicz-Huber 11.1068, "Nichtärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung", die Interpellation Eder 16.3060, "Die Behandlung psychischer Krankheiten in der Grundversicherung weiterhin gewährleisten", und die Interpellation Marchand-Balet 18.3446, "Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen", dargelegt, dass er, nachdem mit dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt worden ist, verschiedene Modelle der Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Leistungsabrechnung im Rahmen der OKP und konkrete Vorschläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie prüfen wird resp. prüft. </p><p>Abklärungen haben gezeigt, dass die psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist, aber Verbesserungen, insbesondere für gewisse Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche), angezeigt sind. So wurden Versorgungslücken bezüglich spezifischer Regionen, Angebotsformen und Zielgruppen sowie Optimierungsbedarf in Bezug auf Ressourceneinsatz und Vernetzung von Fachpersonen festgestellt. Der Bundesrat hat auch schon im Bericht "Zukunft der Psychiatrie in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Stähelin 10.3255 festgestellt, dass die Angebotsstrukturen weiterzuentwickeln sind, insbesondere für Krisen- und Notfallsituationen und die intermediären Angebote mit interdisziplinären Teams, die auch soziale Betreuung und alltagsorientierte Unterstützung anbieten, sowie deren nachhaltige Finanzierung. Auch sollen sich die Akteure künftig untereinander noch mehr koordinieren. Beispielsweise sollen die Behandlung und die berufliche Integration von psychisch Kranken besser aufeinander abgestimmt werden.</p><p>Der Koordination der interprofessionellen Versorgung in einem zunehmend fragmentierten und hochkomplexen Versorgungssystem und bei einem steigenden Anteil Menschen mit mehrfachen Erkrankungen kommt eine wichtige Bedeutung zu, und sie ist ein Schwerpunkt der Strategie Gesundheit 2020 des Bundesrates. Auf Probleme in diesem Bereich weist auch der im Auftrag des BAG erstellte Bericht "Koordinierte Versorgung für psychisch erkrankte Personen an der Schnittstelle Akutsomatik - Psychiatrie resp. psychiatrische Klinik" hin. </p><p>Vor diesem Hintergrund erscheint die aktuelle Regelung nicht mehr angemessen. Die Arbeiten zu einem alternativen Modell, welches die Verbesserung der Versorgungsqualität und die Vermeidung von Mengenausweitung beinhaltet, sind im Gange. Nächste konkrete Schritte sind für das Jahr 2019 geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: </p><p>1. Wie will er den als logische Schlussfolgerung auf das Psychologieberufegesetz (PsyG) folgenden Wechsel zu einem Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie angehen? </p><p>2. Wie sieht sein diesbezüglicher Zeitplan aus?</p>
  • Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie. Aufnahme in die Grundversorgung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Jede erkrankte Person soll Zugang und Anrecht auf eine angemessene und wirksame Behandlung im Rahmen der Grundversicherung haben. Das gilt selbstredend auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Das BAG hat 2015/16 geprüft, ob es eine Unterversorgung von psychisch erkrankten Menschen gibt, und eine entsprechende Studie in Auftrag gegeben. Die Studie zeigt, dass es eine hohe Prävalenz psychischer Krankheiten und eine relativ tiefe Inanspruchnahme bzw. eine partielle Unterversorgung gibt. Das hat unter anderem einen einfachen Grund: Heute sind nicht alle Psychotherapeutinnen und -therapeuten von der Grundversicherung anerkannt. Gemäss dem veralteten, aber noch immer geltenden Delegationsmodell können Psychiaterinnen und Psychiater maximal vier psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten pro Praxis anstellen, deren Leistungen über die Grundversicherungsnummer des Psychiaters oder der Psychiaterin abgerechnet werden. Werden dieselben Leistungen ausserhalb einer psychiatrischen Praxis erbracht, werden sie von der Grundversicherung nicht übernommen. Bei selbstständigen psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten besteht heute daher die Schwelle, dass die Kosten privat getragen werden müssen. Und das, obwohl seit 2013 das neue Psychologieberufegesetz (PsyG) in Kraft ist, das regelt, wer als Fachexpertin oder Fachexperte anerkannt werden kann. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nicht zwischen einzelnen psychotherapeutischen Fachrichtungen, sondern fokussiert sich vielmehr auf Qualitätsstandards in der Aus- und Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Damit kennt das Gesetz nur einen Titel Psychotherapie, und dementsprechend sollten alle psychotherapeutischen Leistungen gleichermassen abgerechnet werden können. Deshalb braucht es im Sinne der konsequenten Umsetzung des Psychologieberufegesetzes, aber auch um die Versorgung zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten nicht unnötig einzuschränken, einen Modellwechsel und die damit verbundene Aufnahme aller psychotherapeutischen Leistungen in die Grundversicherung, unabhängig davon, ob diese in einer psychiatrischen Praxis oder auf selbstständiger Basis von Fachexpertinnen und -experten erbracht werden. </p>
    • <p>Aktuell können Leistungen der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zuhanden der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) dann abgerechnet werden, wenn sie von dazu ermächtigten Ärztinnen und Ärzten an psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten delegiert und unter Aufsicht in deren Räumlichkeiten erbracht werden. Sie gelten dann als ärztliche Leistungen. Diese Regelung besteht aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids (BGE 107 V 46).</p><p>Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf die Anfrage Prelicz-Huber 11.1068, "Nichtärztliche Psychotherapie als Leistung der Grundversicherung", die Interpellation Eder 16.3060, "Die Behandlung psychischer Krankheiten in der Grundversicherung weiterhin gewährleisten", und die Interpellation Marchand-Balet 18.3446, "Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen", dargelegt, dass er, nachdem mit dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG; SR 935.81) die Aus- und Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten schweizweit harmonisiert und auf hohem Niveau festgelegt worden ist, verschiedene Modelle der Zulassung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zur Leistungsabrechnung im Rahmen der OKP und konkrete Vorschläge für die Ablösung des derzeitigen Modells der delegierten Psychotherapie prüfen wird resp. prüft. </p><p>Abklärungen haben gezeigt, dass die psychiatrische Versorgung grundsätzlich gewährleistet ist, aber Verbesserungen, insbesondere für gewisse Bevölkerungsgruppen (Kinder und Jugendliche), angezeigt sind. So wurden Versorgungslücken bezüglich spezifischer Regionen, Angebotsformen und Zielgruppen sowie Optimierungsbedarf in Bezug auf Ressourceneinsatz und Vernetzung von Fachpersonen festgestellt. Der Bundesrat hat auch schon im Bericht "Zukunft der Psychiatrie in der Schweiz" in Erfüllung des Postulates Stähelin 10.3255 festgestellt, dass die Angebotsstrukturen weiterzuentwickeln sind, insbesondere für Krisen- und Notfallsituationen und die intermediären Angebote mit interdisziplinären Teams, die auch soziale Betreuung und alltagsorientierte Unterstützung anbieten, sowie deren nachhaltige Finanzierung. Auch sollen sich die Akteure künftig untereinander noch mehr koordinieren. Beispielsweise sollen die Behandlung und die berufliche Integration von psychisch Kranken besser aufeinander abgestimmt werden.</p><p>Der Koordination der interprofessionellen Versorgung in einem zunehmend fragmentierten und hochkomplexen Versorgungssystem und bei einem steigenden Anteil Menschen mit mehrfachen Erkrankungen kommt eine wichtige Bedeutung zu, und sie ist ein Schwerpunkt der Strategie Gesundheit 2020 des Bundesrates. Auf Probleme in diesem Bereich weist auch der im Auftrag des BAG erstellte Bericht "Koordinierte Versorgung für psychisch erkrankte Personen an der Schnittstelle Akutsomatik - Psychiatrie resp. psychiatrische Klinik" hin. </p><p>Vor diesem Hintergrund erscheint die aktuelle Regelung nicht mehr angemessen. Die Arbeiten zu einem alternativen Modell, welches die Verbesserung der Versorgungsqualität und die Vermeidung von Mengenausweitung beinhaltet, sind im Gange. Nächste konkrete Schritte sind für das Jahr 2019 geplant.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: </p><p>1. Wie will er den als logische Schlussfolgerung auf das Psychologieberufegesetz (PsyG) folgenden Wechsel zu einem Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie angehen? </p><p>2. Wie sieht sein diesbezüglicher Zeitplan aus?</p>
    • Wechsel zum Anordnungsmodell für psychologische Psychotherapie. Aufnahme in die Grundversorgung

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