Rettungsschiff Aquarius unter Schweizer Flagge

ShortId
18.3874
Id
20183874
Updated
28.07.2023 03:04
Language
de
Title
Rettungsschiff Aquarius unter Schweizer Flagge
AdditionalIndexing
48;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Flagge ist grundsätzlich für Hochseeschiffe vorgesehen, die den gewerbsmässigen Transport von Gütern und Personen zur See betreiben. Die Registrierung setzt voraus, dass die strengen Vorschriften (u. a. Nationalitätsvorschriften) erfüllt sind. Um die Flagge für Schiffe mit ideellen Zwecken zugänglich zu halten, hat der Gesetzgeber im heutigen Artikel 35 des Seeschifffahrtsgesetzes (SSG; SR 747.30) die Möglichkeit eingeräumt, ausnahmsweise ein solches Schiff zur Eintragung ins Register zuzulassen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Seenotrettung im Mittelmeer nach einem koordinierten und langfristig ausgerichteten Ansatz für die Aufnahme von Flüchtlingen verlangt, der auf einer fairen Verteilung der Verantwortung für Schutzbedürftige basiert. Nach Meinung des Bundesrates ist es nicht zielführend, Ad-hoc-Verhandlungen für jedes Schiff mit Flüchtlingen an Bord zu führen, währenddessen dieses tagelang umherirrt. Es braucht eine tragfähige europäische Lösung, welche die Regeln der Seenotrettung berücksichtigt, sichere Ausschiffungshäfen zur Verfügung stellt und einen Mechanismus zur Verteilung der ankommenden Flüchtlinge vorsieht. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das entsprechende Engagement im Rahmen eines langfristig ausgerichteten und koordinierten Vorgehens aller europäischen Staaten erfolgen muss. Eine solche Lösung ist heute noch nicht Wirklichkeit. Vor diesem Hintergrund bergen Einzelaktionen die Gefahr, die notwendige Zusammenarbeit unter den Staaten zu unterlaufen, anstatt sie zu fördern.</p><p>Der Bundesrat sieht sich unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, die Ausnahmeklausel des Seeschifffahrtsgesetzes für das Seeschiff Aquarius anzuwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>SOS Méditerranée, der Charterer des Rettungsschiffes Aquarius, hat kürzlich bekanntgegeben, dass die Aquarius die Zulassung, unter der Flagge Panamas in See stechen zu dürfen, verlieren wird. Die Aquarius müsste somit ihren Betrieb einstellen und dürfte nicht mehr zu Rettungsaktionen auf den internationalen Gewässern des Mittelmeers auslaufen, um Migrantinnen und Migranten in Not zu retten, es sei denn, sie würde unter der Flagge eines anderen Landes agieren. Seit 2016 bis heute konnte die Aquarius, deren Besitzer seinen Sitz in Deutschland hat, auf hoher See rund 29 000 Migrantinnen und Migranten, die in Seenot geraten sind oder Gefahr liefen, in Seenot zu geraten, vor dem Ertrinken retten. Es ist unumstritten, dass SOS Méditerranée einen humanitären Zweck erfüllt, indem sie Migrantinnen und Migranten in lebensgefährlichen Situationen rettet. Die Schweiz hat eine lange humanitäre Tradition. Unser Land beherbergt viele internationale und nichtstaatliche Organisationen, die sich für eine Verbesserung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen und für den Schutz von Migrantinnen und Migranten einsetzen. Es muss alles darangesetzt werden, dass diese humanitäre Mission in der Schweiz und, dank der Aquarius, auch im Mittelmeer verfolgt wird.</p><p>Das Seeschifffahrtsgesetz (SR 747.30) regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Seeschiffen im Register der schweizerischen Seeschiffe (unter der Schweizer Flagge). Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche bestimmte im Gesetz aufgezählte Bedingungen erfüllen, können ihre Seeschiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen, sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.</p><p>Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann ausnahmsweise einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, welche den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die ein Seeschiff für einen humanitären oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen (Art. 35 des Seeschifffahrtsgesetzes). Das Gesetz sieht vor, dass das EDA die Bedingungen dafür von Fall zu Fall festlegt. </p><p>Frage:</p><p>- Ist der Bundesrat - oder das EDA an seiner Stelle - bereit, die Ausnahmeklausel des Seeschifffahrtsgesetzes (Art. 35) anzuwenden, damit das Seeschiff Aquarius für humanitäre Zwecke unter der Schweizer Flagge tätig sein kann (sofern die Inhaberin oder der Inhaber des Seeschiffes, falls nötig, ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hat)?</p>
  • Rettungsschiff Aquarius unter Schweizer Flagge
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20183873
  • 20183875
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Flagge ist grundsätzlich für Hochseeschiffe vorgesehen, die den gewerbsmässigen Transport von Gütern und Personen zur See betreiben. Die Registrierung setzt voraus, dass die strengen Vorschriften (u. a. Nationalitätsvorschriften) erfüllt sind. Um die Flagge für Schiffe mit ideellen Zwecken zugänglich zu halten, hat der Gesetzgeber im heutigen Artikel 35 des Seeschifffahrtsgesetzes (SSG; SR 747.30) die Möglichkeit eingeräumt, ausnahmsweise ein solches Schiff zur Eintragung ins Register zuzulassen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Seenotrettung im Mittelmeer nach einem koordinierten und langfristig ausgerichteten Ansatz für die Aufnahme von Flüchtlingen verlangt, der auf einer fairen Verteilung der Verantwortung für Schutzbedürftige basiert. Nach Meinung des Bundesrates ist es nicht zielführend, Ad-hoc-Verhandlungen für jedes Schiff mit Flüchtlingen an Bord zu führen, währenddessen dieses tagelang umherirrt. Es braucht eine tragfähige europäische Lösung, welche die Regeln der Seenotrettung berücksichtigt, sichere Ausschiffungshäfen zur Verfügung stellt und einen Mechanismus zur Verteilung der ankommenden Flüchtlinge vorsieht. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das entsprechende Engagement im Rahmen eines langfristig ausgerichteten und koordinierten Vorgehens aller europäischen Staaten erfolgen muss. Eine solche Lösung ist heute noch nicht Wirklichkeit. Vor diesem Hintergrund bergen Einzelaktionen die Gefahr, die notwendige Zusammenarbeit unter den Staaten zu unterlaufen, anstatt sie zu fördern.</p><p>Der Bundesrat sieht sich unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage, die Ausnahmeklausel des Seeschifffahrtsgesetzes für das Seeschiff Aquarius anzuwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>SOS Méditerranée, der Charterer des Rettungsschiffes Aquarius, hat kürzlich bekanntgegeben, dass die Aquarius die Zulassung, unter der Flagge Panamas in See stechen zu dürfen, verlieren wird. Die Aquarius müsste somit ihren Betrieb einstellen und dürfte nicht mehr zu Rettungsaktionen auf den internationalen Gewässern des Mittelmeers auslaufen, um Migrantinnen und Migranten in Not zu retten, es sei denn, sie würde unter der Flagge eines anderen Landes agieren. Seit 2016 bis heute konnte die Aquarius, deren Besitzer seinen Sitz in Deutschland hat, auf hoher See rund 29 000 Migrantinnen und Migranten, die in Seenot geraten sind oder Gefahr liefen, in Seenot zu geraten, vor dem Ertrinken retten. Es ist unumstritten, dass SOS Méditerranée einen humanitären Zweck erfüllt, indem sie Migrantinnen und Migranten in lebensgefährlichen Situationen rettet. Die Schweiz hat eine lange humanitäre Tradition. Unser Land beherbergt viele internationale und nichtstaatliche Organisationen, die sich für eine Verbesserung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen und für den Schutz von Migrantinnen und Migranten einsetzen. Es muss alles darangesetzt werden, dass diese humanitäre Mission in der Schweiz und, dank der Aquarius, auch im Mittelmeer verfolgt wird.</p><p>Das Seeschifffahrtsgesetz (SR 747.30) regelt die Voraussetzungen für die Eintragung von Seeschiffen im Register der schweizerischen Seeschiffe (unter der Schweizer Flagge). Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche bestimmte im Gesetz aufgezählte Bedingungen erfüllen, können ihre Seeschiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen, sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben.</p><p>Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann ausnahmsweise einer natürlichen Person oder einer juristischen Person, welche den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die ein Seeschiff für einen humanitären oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen (Art. 35 des Seeschifffahrtsgesetzes). Das Gesetz sieht vor, dass das EDA die Bedingungen dafür von Fall zu Fall festlegt. </p><p>Frage:</p><p>- Ist der Bundesrat - oder das EDA an seiner Stelle - bereit, die Ausnahmeklausel des Seeschifffahrtsgesetzes (Art. 35) anzuwenden, damit das Seeschiff Aquarius für humanitäre Zwecke unter der Schweizer Flagge tätig sein kann (sofern die Inhaberin oder der Inhaber des Seeschiffes, falls nötig, ihren oder seinen Wohnsitz in der Schweiz hat)?</p>
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