Gewalt gegen Frauen

ShortId
18.3881
Id
20183881
Updated
28.07.2023 03:01
Language
de
Title
Gewalt gegen Frauen
AdditionalIndexing
1216;28;04
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dem Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, dass Menschen ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 35 der Bundesverfassung, SR 101) ausleben dürfen. Dazu gehört auch, dass jeder Mensch sich im öffentlichen Raum bewegen kann, ohne um seine Sicherheit besorgt sein zu müssen. </p><p>1. Das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) enthält diverse Bestimmungen, aufgrund derer Personen, die Gewaltstraftaten begehen, bestraft werden können. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf dem zivilrechtlichen Weg gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorzugehen. Zur weiteren Verbesserung dieses Schutzes hat der Bundesrat am 11. Oktober 2017 eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen mit verschiedenen Änderungen im Zivil- und Strafrecht (BBl 2017 7307) verabschiedet, das zurzeit im Parlament beraten wird.</p><p>Eine wichtige Aufgabe bei der Verhinderung von Gewalt haben auch die Kantone. Die grosse Mehrheit der Kantone hat gemäss dem am 11. Oktober 2017 verabschiedeten Bericht in Erfüllung des Postulates Feri Yvonne 13.3441, "Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt", (<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht BR D.pdf">https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht%20BR%20D.pdf</a>) kantonale Bedrohungsmanagements eingerichtet oder ist daran, solche einzurichten. </p><p>Im Bereich der Prävention klärt die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) die Bevölkerung über kriminelle Phänomene, Präventionsmöglichkeiten und Hilfsangebote auf.</p><p>Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist angelaufen. Am 13. November 2018 fand eine nationale Konferenz statt, an welcher die laufenden Massnahmen präsentiert wurden. </p><p>2. Sämtliche obengenannten Rechtsgrundlagen und Massnahmen sind auf sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum stattfindende Gewalt anwendbar. Die kantonalen und kommunalen Behörden spielen bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen im öffentlichen Raum eine vorrangige Rolle. Sie können den lokalen Gegebenheiten besser Rechnung tragen. </p><p>3. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) ist nicht auf Straftaten anwendbar, die im Ausland stattgefunden haben, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz wohnhaft war. Migrantinnen und Migranten, die in ihrem Herkunftsland oder in einem Transitland vor ihrer Ankunft in der Schweiz Gewalt erlitten haben, haben demzufolge keinen Anspruch auf Opferhilfe im Sinne des OHG. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) behandelt die Frage der Hilfe an Personen, die im Ausland Opfer von Menschenhandel wurden, jedoch nicht unter den Geltungsbereich des OHG fallen, im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Menschenhandel 2017-2020 (Aktion 22). Erste Ergebnisse der Abklärungen sind 2019 zu erwarten. Zudem erarbeitet das Staatssekretariat für Migration derzeit den Bericht in Erfüllung des <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163407">Postulats Feri 16.3407 "Analyse zur Situation von Flüchtlingsfrauen"</a>. Dieser soll auch die bestehende Praxis in Bezug auf opferspezifische Betreuung im Asylbereich aufzeigen. Der Bericht wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2019 vorliegen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Bundesverfassung hält in Artikel 10 Absatz 2 Folgendes fest:</p><p>Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.</p><p>In den letzten Wochen war das Thema "Gewalt gegen Frauen im öffentlichen Raum" in den Schweizer Medien omnipräsent. Die Situation hat sich durch die Vorfälle in verschiedenen Städten zugespitzt. Auch aus meiner Sicht hat sich die Situation verändert. Es fand eine Verlagerung bzw. Ausbreitung der Gewaltvorfälle in den öffentlichen Raum statt.</p><p>In den letzten Jahren richtete sich unser Fokus im Gewaltbereich vor allem auf die häusliche Gewalt. Sicher braucht sie weiterhin unsere Aufmerksamkeit und darf nicht vernachlässigt werden. Dafür ist die Istanbul-Konvention jedoch bestens geeignet.</p><p>Ausserdem besteht eine weitere Lücke im Gesetz, wenn wir über Gewalt gegen Frauen sprechen: Personen (alle Geschlechter), die in ihrem Herkunftsland oder auf ihrer Fluchtroute Gewalt erlebten, haben keinen rechtlichen Anspruch auf Opferhilfe in der Schweiz. Diese Lücke muss unbedingt geschlossen werden.</p><p>Nun brauchen wir also zukünftig einen erweiterten Blickwinkel auf die Gewaltproblematik, damit unsere persönliche Freiheit, Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit weiterhin gewährleistet bleiben. Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er den vorgängig erwähnten BV-Artikel in Bezug auf Gewalthandlungen unter Menschen umzusetzen?</p><p>2. Wie will er den Artikel insbesondere in Bezug auf Gewalt im öffentlichen Raum gegen Frauen umsetzen?</p><p>3. Wie kann den Ansprüchen der Menschen, die heute keinen Anspruch auf Opferhilfe haben, Rechnung getragen werden?</p>
  • Gewalt gegen Frauen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dem Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, dass Menschen ihre persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 35 der Bundesverfassung, SR 101) ausleben dürfen. Dazu gehört auch, dass jeder Mensch sich im öffentlichen Raum bewegen kann, ohne um seine Sicherheit besorgt sein zu müssen. </p><p>1. Das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) enthält diverse Bestimmungen, aufgrund derer Personen, die Gewaltstraftaten begehen, bestraft werden können. Parallel dazu besteht die Möglichkeit, gestützt auf Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf dem zivilrechtlichen Weg gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorzugehen. Zur weiteren Verbesserung dieses Schutzes hat der Bundesrat am 11. Oktober 2017 eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen mit verschiedenen Änderungen im Zivil- und Strafrecht (BBl 2017 7307) verabschiedet, das zurzeit im Parlament beraten wird.</p><p>Eine wichtige Aufgabe bei der Verhinderung von Gewalt haben auch die Kantone. Die grosse Mehrheit der Kantone hat gemäss dem am 11. Oktober 2017 verabschiedeten Bericht in Erfüllung des Postulates Feri Yvonne 13.3441, "Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt", (<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht BR D.pdf">https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht%20BR%20D.pdf</a>) kantonale Bedrohungsmanagements eingerichtet oder ist daran, solche einzurichten. </p><p>Im Bereich der Prävention klärt die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) die Bevölkerung über kriminelle Phänomene, Präventionsmöglichkeiten und Hilfsangebote auf.</p><p>Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist angelaufen. Am 13. November 2018 fand eine nationale Konferenz statt, an welcher die laufenden Massnahmen präsentiert wurden. </p><p>2. Sämtliche obengenannten Rechtsgrundlagen und Massnahmen sind auf sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum stattfindende Gewalt anwendbar. Die kantonalen und kommunalen Behörden spielen bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen im öffentlichen Raum eine vorrangige Rolle. Sie können den lokalen Gegebenheiten besser Rechnung tragen. </p><p>3. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) ist nicht auf Straftaten anwendbar, die im Ausland stattgefunden haben, wenn das Opfer zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz wohnhaft war. Migrantinnen und Migranten, die in ihrem Herkunftsland oder in einem Transitland vor ihrer Ankunft in der Schweiz Gewalt erlitten haben, haben demzufolge keinen Anspruch auf Opferhilfe im Sinne des OHG. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) behandelt die Frage der Hilfe an Personen, die im Ausland Opfer von Menschenhandel wurden, jedoch nicht unter den Geltungsbereich des OHG fallen, im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Menschenhandel 2017-2020 (Aktion 22). Erste Ergebnisse der Abklärungen sind 2019 zu erwarten. Zudem erarbeitet das Staatssekretariat für Migration derzeit den Bericht in Erfüllung des <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20163407">Postulats Feri 16.3407 "Analyse zur Situation von Flüchtlingsfrauen"</a>. Dieser soll auch die bestehende Praxis in Bezug auf opferspezifische Betreuung im Asylbereich aufzeigen. Der Bericht wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte 2019 vorliegen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Bundesverfassung hält in Artikel 10 Absatz 2 Folgendes fest:</p><p>Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.</p><p>In den letzten Wochen war das Thema "Gewalt gegen Frauen im öffentlichen Raum" in den Schweizer Medien omnipräsent. Die Situation hat sich durch die Vorfälle in verschiedenen Städten zugespitzt. Auch aus meiner Sicht hat sich die Situation verändert. Es fand eine Verlagerung bzw. Ausbreitung der Gewaltvorfälle in den öffentlichen Raum statt.</p><p>In den letzten Jahren richtete sich unser Fokus im Gewaltbereich vor allem auf die häusliche Gewalt. Sicher braucht sie weiterhin unsere Aufmerksamkeit und darf nicht vernachlässigt werden. Dafür ist die Istanbul-Konvention jedoch bestens geeignet.</p><p>Ausserdem besteht eine weitere Lücke im Gesetz, wenn wir über Gewalt gegen Frauen sprechen: Personen (alle Geschlechter), die in ihrem Herkunftsland oder auf ihrer Fluchtroute Gewalt erlebten, haben keinen rechtlichen Anspruch auf Opferhilfe in der Schweiz. Diese Lücke muss unbedingt geschlossen werden.</p><p>Nun brauchen wir also zukünftig einen erweiterten Blickwinkel auf die Gewaltproblematik, damit unsere persönliche Freiheit, Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit weiterhin gewährleistet bleiben. Deshalb bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt er den vorgängig erwähnten BV-Artikel in Bezug auf Gewalthandlungen unter Menschen umzusetzen?</p><p>2. Wie will er den Artikel insbesondere in Bezug auf Gewalt im öffentlichen Raum gegen Frauen umsetzen?</p><p>3. Wie kann den Ansprüchen der Menschen, die heute keinen Anspruch auf Opferhilfe haben, Rechnung getragen werden?</p>
    • Gewalt gegen Frauen

Back to List