Widersprüche und Bürokratie statt Liberalisierung

ShortId
18.3883
Id
20183883
Updated
28.07.2023 03:02
Language
de
Title
Widersprüche und Bürokratie statt Liberalisierung
AdditionalIndexing
2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Parlament hat im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes (revHMG) entschieden, die Fachkompetenzen an den Abgabestellen besser zu nutzen und die bisherige Abgabekategorie C (Apothekenpflicht) aufzuheben. Diese Arzneimittel sollten künftig auch in Drogerien abgegeben werden können, sofern dies die Patientensicherheit nicht gefährdet. Nicht in die Abgabekategorie D umgeteilt werden Arzneimittel mit Missbrauchspotenzial oder schwerwiegenden Wechselwirkungen mit rezeptpflichtigen Medikamenten, welche eine Fachberatung durch eine Medizinalperson (Arzt oder Apothekerin) erfordern, die in Drogerien nicht gewährleistet werden kann.</p><p>Die Kriterien für die Einteilung eines Arzneimittels in die Verschreibungspflicht (Abgabekategorie B, persönliche Abgabe durch Apothekerin oder Apotheker) resp. die Selbstmedikation mit Fachberatung (Abgabekategorie D) wurden zwischenzeitlich in einer Bundesratsverordnung festgelegt (Art. 40ff. revVAM, vom Bundesrat am 21. September 2018 erlassen, Inkraftsetzung am 1. Januar 2019, noch nicht in der AS veröffentlicht). Zur Verordnung wurde eine Vernehmlassung durchgeführt (www.admin.ch &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; Abgeschlossene &gt; 2017 &gt; EDI), und die Kriterien wurden als zweckmässig erachtet. </p><p>Die Arzneimittel, welche von der Kategorie C in die Abgabekategorie B hochgestuft werden, dürfen weiterhin durch eine Apothekerin oder Apotheker ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Das revHMG (Art. 24, AS 2017 2755) sieht jedoch eine Dokumentationspflicht vor. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten (Art. 45 und 48 revVAM, vom Bundesrat am 21. September 2018 erlassen, Inkraftsetzung am 1. Januar 2019, noch nicht in der AS veröffentlicht): Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht, Bezeichnung der Abgabestelle, Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels, Dosierung und Packungsgrösse, Datum der Abgabe sowie Angaben, die die Nachvollziehbarkeit des Entscheides der Abgabe ermöglichen. Nicht Teil der Dokumentation ist die Erfassung des Ausweises und eine Einwilligung zur Nutzung der Daten. Ebenso ist kein Datenaustausch vorgesehen.</p><p>Die Angabe des dreistelligen Millionenbetrages ist aus Sicht des Bundesrates nicht nachvollziehbar, zumal keine Angaben über die Berechnungsgrundlagen gemacht werden. Wie dargelegt, ist für die hochgestuften Medikamente keine ärztliche Verschreibung notwendig. Es fallen folglich keine Arztkosten an. Zudem können die Beratungsleistungen nicht abgerechnet werden. Dies ist nur möglich bei der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln der Listen A/B der Spezialitätenliste. Somit werden im Vergleich mit der heutigen Situation, bis auf die anfallenden administrativen Kosten für die Apotheken, keine Zusatzkosten entstehen.</p><p>Die durch die Dokumentation entstehenden Aufwände sind zudem im Verhältnis zu den Ersparnissen durch die Reduktion von Medikationsfehlern zu betrachten. Medikationsfehler sind häufig und führen gemäss Erhebungen der Stiftung für Patientensicherheit in der Schweiz jährlich zu rund 20 000 Spitalaufenthalten mit den entsprechenden Folgekosten. Befürchtungen, es handle sich um eine nichtzweckmässige Dokumentationspflicht, sind somit unbegründet. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf, diese zu stoppen. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Revision des HMG hat einen sehr positiven Zweck: Dank der Liberalisierung von Medikamenten sollen künftig alle rezeptfreien Medikamente auch in der Drogerie bezogen werden können - das erhöht die Verfügbarkeit und die Versorgungssicherheit bei garantierter Fachberatung. Allerdings haben die Behörden nun einen Weg gefunden, diese Lösung zu stoppen. Sie planen, eine Vielzahl von Medikamenten, die heute in der Apotheke rezeptfrei abgegeben werden können, in die Rezeptpflicht hochzuklassieren, womit diese nur noch "dokumentiert" in der Apotheke abgegeben werden dürfen und in der Drogerie nicht verfügbar sind. Mit den Fragen 18.5421 und 18.5532 bin ich diesen Fragen nachgegangen:</p><p>Der erste Punkt ist dabei die geplante Dokumentation: Je nach Ausgestaltung entstehen enorme Kosten, die die geplanten Vorzüge der Liberalisierung auffressen. Es ist mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe zu rechnen (Erfassung des Ausweises, Einwilligung der Datennutzung durch die Patienten, sichere Speicherung, Datenaustausch), dazu kommen teilweise Arztkosten fürs Rezept. Je nachdem wie die Liste der hochklassierten Medikamente aussieht, kann es sogar sein, dass die 10 Prozent relevanten, frei verfügbaren Medikamente neu dokumentiert werden müssen und die Liberalisierung somit gestorben ist.</p><p>Die "Hochklassierung" selbst wird als "Kampf gegen den Missbrauch" von Medikamenten verkauft (18.5532), die der Bundesrat selbst als ungefährlich bezeichnet (18.5421). Was aber ist das wahre Motiv? Denn klar ist auch, dass eine Dokumentationspflicht nicht gegen Missbrauch hilft, weil sie leicht zu umgehen ist - es sei denn, sie wird als nationale Realtime-Überwachung aufgezogen, was kaum die Absicht sein kann.</p><p>Unklar ist auch, wer die Kosten dieser neuen Regelung trägt - der Patient, die Kassen, die Apotheken, der Bund? Der Bundesrat gibt zu, dass Kosten entstehen (18.5532), die aber durch die Liberalisierung der Abgabe heute rezeptpflichtiger Medikamente in der Apotheke kompensiert werden. Dies ist absurd, denn gerade das war ja nicht das Ziel. Es geht nicht darum, bei dieser Liberalisierung Kosten zu verlagern, sondern darum, Kosten zu senken. Die Liberalisierung ist nur ein Erfolg, wenn gar keine Kosten entstehen!</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat gegen die Hochklassierung?</p><p>2. Wie kann die Dokumentationspflicht gestoppt werden?</p><p>3. Wie wird sichergestellt, dass bei dieser Liberalisierung keine Kosten entstehen?</p>
  • Widersprüche und Bürokratie statt Liberalisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Parlament hat im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes (revHMG) entschieden, die Fachkompetenzen an den Abgabestellen besser zu nutzen und die bisherige Abgabekategorie C (Apothekenpflicht) aufzuheben. Diese Arzneimittel sollten künftig auch in Drogerien abgegeben werden können, sofern dies die Patientensicherheit nicht gefährdet. Nicht in die Abgabekategorie D umgeteilt werden Arzneimittel mit Missbrauchspotenzial oder schwerwiegenden Wechselwirkungen mit rezeptpflichtigen Medikamenten, welche eine Fachberatung durch eine Medizinalperson (Arzt oder Apothekerin) erfordern, die in Drogerien nicht gewährleistet werden kann.</p><p>Die Kriterien für die Einteilung eines Arzneimittels in die Verschreibungspflicht (Abgabekategorie B, persönliche Abgabe durch Apothekerin oder Apotheker) resp. die Selbstmedikation mit Fachberatung (Abgabekategorie D) wurden zwischenzeitlich in einer Bundesratsverordnung festgelegt (Art. 40ff. revVAM, vom Bundesrat am 21. September 2018 erlassen, Inkraftsetzung am 1. Januar 2019, noch nicht in der AS veröffentlicht). Zur Verordnung wurde eine Vernehmlassung durchgeführt (www.admin.ch &gt; Bundesrecht &gt; Vernehmlassungen &gt; Abgeschlossene &gt; 2017 &gt; EDI), und die Kriterien wurden als zweckmässig erachtet. </p><p>Die Arzneimittel, welche von der Kategorie C in die Abgabekategorie B hochgestuft werden, dürfen weiterhin durch eine Apothekerin oder Apotheker ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Das revHMG (Art. 24, AS 2017 2755) sieht jedoch eine Dokumentationspflicht vor. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten (Art. 45 und 48 revVAM, vom Bundesrat am 21. September 2018 erlassen, Inkraftsetzung am 1. Januar 2019, noch nicht in der AS veröffentlicht): Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht, Bezeichnung der Abgabestelle, Bezeichnung des abgegebenen Arzneimittels, Dosierung und Packungsgrösse, Datum der Abgabe sowie Angaben, die die Nachvollziehbarkeit des Entscheides der Abgabe ermöglichen. Nicht Teil der Dokumentation ist die Erfassung des Ausweises und eine Einwilligung zur Nutzung der Daten. Ebenso ist kein Datenaustausch vorgesehen.</p><p>Die Angabe des dreistelligen Millionenbetrages ist aus Sicht des Bundesrates nicht nachvollziehbar, zumal keine Angaben über die Berechnungsgrundlagen gemacht werden. Wie dargelegt, ist für die hochgestuften Medikamente keine ärztliche Verschreibung notwendig. Es fallen folglich keine Arztkosten an. Zudem können die Beratungsleistungen nicht abgerechnet werden. Dies ist nur möglich bei der Abgabe von ärztlich verordneten Arzneimitteln der Listen A/B der Spezialitätenliste. Somit werden im Vergleich mit der heutigen Situation, bis auf die anfallenden administrativen Kosten für die Apotheken, keine Zusatzkosten entstehen.</p><p>Die durch die Dokumentation entstehenden Aufwände sind zudem im Verhältnis zu den Ersparnissen durch die Reduktion von Medikationsfehlern zu betrachten. Medikationsfehler sind häufig und führen gemäss Erhebungen der Stiftung für Patientensicherheit in der Schweiz jährlich zu rund 20 000 Spitalaufenthalten mit den entsprechenden Folgekosten. Befürchtungen, es handle sich um eine nichtzweckmässige Dokumentationspflicht, sind somit unbegründet. Der Bundesrat sieht daher keinen Handlungsbedarf, diese zu stoppen. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Revision des HMG hat einen sehr positiven Zweck: Dank der Liberalisierung von Medikamenten sollen künftig alle rezeptfreien Medikamente auch in der Drogerie bezogen werden können - das erhöht die Verfügbarkeit und die Versorgungssicherheit bei garantierter Fachberatung. Allerdings haben die Behörden nun einen Weg gefunden, diese Lösung zu stoppen. Sie planen, eine Vielzahl von Medikamenten, die heute in der Apotheke rezeptfrei abgegeben werden können, in die Rezeptpflicht hochzuklassieren, womit diese nur noch "dokumentiert" in der Apotheke abgegeben werden dürfen und in der Drogerie nicht verfügbar sind. Mit den Fragen 18.5421 und 18.5532 bin ich diesen Fragen nachgegangen:</p><p>Der erste Punkt ist dabei die geplante Dokumentation: Je nach Ausgestaltung entstehen enorme Kosten, die die geplanten Vorzüge der Liberalisierung auffressen. Es ist mit Kosten in dreistelliger Millionenhöhe zu rechnen (Erfassung des Ausweises, Einwilligung der Datennutzung durch die Patienten, sichere Speicherung, Datenaustausch), dazu kommen teilweise Arztkosten fürs Rezept. Je nachdem wie die Liste der hochklassierten Medikamente aussieht, kann es sogar sein, dass die 10 Prozent relevanten, frei verfügbaren Medikamente neu dokumentiert werden müssen und die Liberalisierung somit gestorben ist.</p><p>Die "Hochklassierung" selbst wird als "Kampf gegen den Missbrauch" von Medikamenten verkauft (18.5532), die der Bundesrat selbst als ungefährlich bezeichnet (18.5421). Was aber ist das wahre Motiv? Denn klar ist auch, dass eine Dokumentationspflicht nicht gegen Missbrauch hilft, weil sie leicht zu umgehen ist - es sei denn, sie wird als nationale Realtime-Überwachung aufgezogen, was kaum die Absicht sein kann.</p><p>Unklar ist auch, wer die Kosten dieser neuen Regelung trägt - der Patient, die Kassen, die Apotheken, der Bund? Der Bundesrat gibt zu, dass Kosten entstehen (18.5532), die aber durch die Liberalisierung der Abgabe heute rezeptpflichtiger Medikamente in der Apotheke kompensiert werden. Dies ist absurd, denn gerade das war ja nicht das Ziel. Es geht nicht darum, bei dieser Liberalisierung Kosten zu verlagern, sondern darum, Kosten zu senken. Die Liberalisierung ist nur ein Erfolg, wenn gar keine Kosten entstehen!</p><p>1. Was unternimmt der Bundesrat gegen die Hochklassierung?</p><p>2. Wie kann die Dokumentationspflicht gestoppt werden?</p><p>3. Wie wird sichergestellt, dass bei dieser Liberalisierung keine Kosten entstehen?</p>
    • Widersprüche und Bürokratie statt Liberalisierung

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