Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention

ShortId
18.3889
Id
20183889
Updated
28.07.2023 02:59
Language
de
Title
Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention
AdditionalIndexing
1216;28;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Vertragsstaaten werden in Artikel 36 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) verpflichtet, nicht einverständliche sexuelle Handlungen mit einer anderen Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverständlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Das Einverständnis muss freiwillig erteilt werden (Abs. 2). </p><p>Im erläuternden Bericht zur Konvention (<a href="https://rm.coe.int/1680462535">https://rm.coe.int/1680462535</a>) wird ausgeführt, dass damit alle Formen von sexuellen Handlungen gemeint seien, die einem Dritten ohne dessen freiwillige Zustimmung vorsätzlich aufgezwungen werden (Ziff. 189). Hingegen ist eine Verpflichtung zur Schaffung einer strafrechtlichen Regelung, die ausdrücklich die Vornahme nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter Strafe stellt, damit nicht verbunden. Es bleibt den Vertragsstaaten überlassen, "über die genaue Formulierung in der Gesetzgebung sowie über die Faktoren zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschliessen" (Ziff. 193). </p><p>Der Bundesrat kommt in der Botschaft zur Genehmigung der Istanbul-Konvention (BBl 2017 185) zum Schluss, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 36 der Istanbul-Konvention genügt. Die dort beschriebenen Verhaltensweisen sind nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) strafbar, so namentlich als sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Ergänzend ist festzuhalten, dass gegebenenfalls auch die Artikel 191, 192 und 193 StGB infrage kommen. Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen muss freiwillig sein, damit es tatbestandausschliessend wirkt. </p><p>2.-4. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, die Schaffung eines neuen Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu prüfen. Der Bundesrat hat am 25. April 2018 die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf">https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf</a>) verabschiedet. In diesem Rahmen schlägt er Änderungen im Sexualstrafrecht vor: Namentlich soll die Definition der "Vergewaltigung" erweitert werden, sodass neu auch Männer Opfer von Vergewaltigungen werden können; ausserdem soll die Mindeststrafe bei diesem Tatbestand von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Der Bundesrat möchte der parlamentarischen Beratung und Entscheidung über diesen Entwurf nicht vorgreifen.</p><p>5./6. In Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz betreffend "Einwilligung in sexuelle Handlungen" gibt es grundsätzlich folgende drei Gruppen von Tatbeständen:</p><p>(1) Bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) bricht der Täter den Willen des Opfers durch Anwendung eines Nötigungsmittels. Das heisst, der Täter nötigt das Opfer zur Duldung oder Vornahme des Beischlafs, einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung, namentlich indem er es bedroht, Gewalt anwendet, es unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.</p><p>(2) Ist das Opfer urteils- oder widerstandsunfähig - Letzteres bedeutet, es ist physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen -, so gelangt der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) zur Anwendung. Dieser Zustand darf nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein. Bei der Schändung ist das Opfer ausserstande, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen oder sich dagegen zur Wehr zu setzen.</p><p>(3) Bei den Tatbeständen "sexuelle Handlungen mit Abhängigen" (Art. 188 StGB), "sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten" (Art. 192 StGB) und "Ausnützung der Notlage" (Art. 193 StGB) lässt sich das Opfer aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer Notlage auf die sexuellen Handlungen mit dem Täter ein. Das Opfer will diese zwar nicht, wagt aber aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen.</p><p>Rechtsvergleichend ist auf die Rechtslage in folgenden Ländern hinzuweisen:</p><p>- Deutschland hat eine neue Bestimmung eingeführt, wonach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt (Paragraf 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, in Kraft seit 10. November 2016; <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html">https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html</a>). Ein Nötigungsmittel wird nicht vorausgesetzt. </p><p>- Österreich<b></b>kennt eine vergleichbare Bestimmung (Paragraf 205a des Strafgesetzbuches, "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung", in Kraft seit 1. Januar 2016; <a href="https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/205a">https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/205a</a>). </p><p>- In Schweden ist seit dem 1. Juli 2018 ein Gesetz über die Zustimmung in Kraft, wonach jeder sexuelle Akt ohne explizite Zustimmung der Partnerin oder des Partners strafbar ist. Diese Zustimmung kann durch Worte, Gesten oder anders ausgedrückt werden. </p><p>- In den meisten anderen Ländern genügt die fehlende Zustimmung per se nicht für eine Vergewaltigung oder eine andere Verletzung der sexuellen Integrität. Der sexuelle Akt muss darüber hinaus mit einem Zwangsmittel (z. B. Drohung, Nötigung) verbunden sein. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung sind zwei der wichtigsten individuellen Rechtsgüter, die durch das Gesetz geschützt werden müssen. Die aktuellen Debatten rund um das Thema Gewalt an Frauen zeigen jedoch auf, dass nicht nur der gesellschaftliche Diskurs, sondern auch der gesetzliche Rahmen zu kurz greift, um einen optimalen Schutz zu gewährleisten. Der Bundesrat hat diesbezüglich bereits angekündigt, das StGB mit Blick auf die Sexualstraftatbestände reformieren zu wollen. Ausserdem bietet sich nach der letztjährigen Ratifizierung der Istanbuler Konvention die Möglichkeit, das Schweizer Recht wo nötig entsprechend anzupassen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie legt er die Bestimmungen von Artikel 36 der Istanbuler Konvention aus, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Litere b und c erwähnten "nicht einverständlichen sexuell bestimmten Handlungen"?</p><p>2. Sieht er Reformbedarf bezüglich der Schaffung eines Grundtatbestands (1), der sämtliche sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Opfers unter Strafe stellt?</p><p>3. Wie könnte dieser Grundtatbestand lauten?</p><p>4. Wie könnte man diesen Grundtatbestand von den bestehenden Spezialtatbeständen abgrenzen?</p><p>5. Wie sieht die rechtliche Situation bezüglich "Einwilligung in sexuelle Handlungen" in der Schweiz aus?</p><p>6. Wie stellt sich die rechtliche Situation bezüglich "Einwilligung in sexuelle Handlungen" im europäischen Ausland dar? </p><p>(1) Juristische Ausführungen zu einem möglichen Grundtatbestand im Sexualstrafrecht: Scheidegger Nora, Das Sexualstrafrecht der Schweiz - Grundlagen und Reformbedarf, Bern 2018 (erscheint im Oktober 2018).</p>
  • Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Vertragsstaaten werden in Artikel 36 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) verpflichtet, nicht einverständliche sexuelle Handlungen mit einer anderen Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverständlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Das Einverständnis muss freiwillig erteilt werden (Abs. 2). </p><p>Im erläuternden Bericht zur Konvention (<a href="https://rm.coe.int/1680462535">https://rm.coe.int/1680462535</a>) wird ausgeführt, dass damit alle Formen von sexuellen Handlungen gemeint seien, die einem Dritten ohne dessen freiwillige Zustimmung vorsätzlich aufgezwungen werden (Ziff. 189). Hingegen ist eine Verpflichtung zur Schaffung einer strafrechtlichen Regelung, die ausdrücklich die Vornahme nicht einverständlicher sexueller Handlungen unter Strafe stellt, damit nicht verbunden. Es bleibt den Vertragsstaaten überlassen, "über die genaue Formulierung in der Gesetzgebung sowie über die Faktoren zu entscheiden, die eine freie Zustimmung ausschliessen" (Ziff. 193). </p><p>Der Bundesrat kommt in der Botschaft zur Genehmigung der Istanbul-Konvention (BBl 2017 185) zum Schluss, dass das schweizerische Recht den Anforderungen von Artikel 36 der Istanbul-Konvention genügt. Die dort beschriebenen Verhaltensweisen sind nach dem 5. Titel des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) (strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) strafbar, so namentlich als sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Ergänzend ist festzuhalten, dass gegebenenfalls auch die Artikel 191, 192 und 193 StGB infrage kommen. Das Einverständnis zu sexuellen Handlungen muss freiwillig sein, damit es tatbestandausschliessend wirkt. </p><p>2.-4. Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Anlass, die Schaffung eines neuen Grundtatbestands zu sexuellen Handlungen gegen den Willen eines Opfers zu prüfen. Der Bundesrat hat am 25. April 2018 die Botschaft zur Harmonisierung der Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf">https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2827.pdf</a>) verabschiedet. In diesem Rahmen schlägt er Änderungen im Sexualstrafrecht vor: Namentlich soll die Definition der "Vergewaltigung" erweitert werden, sodass neu auch Männer Opfer von Vergewaltigungen werden können; ausserdem soll die Mindeststrafe bei diesem Tatbestand von einem Jahr auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Der Bundesrat möchte der parlamentarischen Beratung und Entscheidung über diesen Entwurf nicht vorgreifen.</p><p>5./6. In Bezug auf die Rechtslage in der Schweiz betreffend "Einwilligung in sexuelle Handlungen" gibt es grundsätzlich folgende drei Gruppen von Tatbeständen:</p><p>(1) Bei der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) bricht der Täter den Willen des Opfers durch Anwendung eines Nötigungsmittels. Das heisst, der Täter nötigt das Opfer zur Duldung oder Vornahme des Beischlafs, einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung, namentlich indem er es bedroht, Gewalt anwendet, es unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.</p><p>(2) Ist das Opfer urteils- oder widerstandsunfähig - Letzteres bedeutet, es ist physisch nicht in der Lage, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen -, so gelangt der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) zur Anwendung. Dieser Zustand darf nicht durch den Täter herbeigeführt worden sein. Bei der Schändung ist das Opfer ausserstande, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen oder sich dagegen zur Wehr zu setzen.</p><p>(3) Bei den Tatbeständen "sexuelle Handlungen mit Abhängigen" (Art. 188 StGB), "sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten" (Art. 192 StGB) und "Ausnützung der Notlage" (Art. 193 StGB) lässt sich das Opfer aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer Notlage auf die sexuellen Handlungen mit dem Täter ein. Das Opfer will diese zwar nicht, wagt aber aufgrund seiner Unterlegenheit nicht zu widersprechen.</p><p>Rechtsvergleichend ist auf die Rechtslage in folgenden Ländern hinzuweisen:</p><p>- Deutschland hat eine neue Bestimmung eingeführt, wonach mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt (Paragraf 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, in Kraft seit 10. November 2016; <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html">https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__177.html</a>). Ein Nötigungsmittel wird nicht vorausgesetzt. </p><p>- Österreich<b></b>kennt eine vergleichbare Bestimmung (Paragraf 205a des Strafgesetzbuches, "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung", in Kraft seit 1. Januar 2016; <a href="https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/205a">https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/205a</a>). </p><p>- In Schweden ist seit dem 1. Juli 2018 ein Gesetz über die Zustimmung in Kraft, wonach jeder sexuelle Akt ohne explizite Zustimmung der Partnerin oder des Partners strafbar ist. Diese Zustimmung kann durch Worte, Gesten oder anders ausgedrückt werden. </p><p>- In den meisten anderen Ländern genügt die fehlende Zustimmung per se nicht für eine Vergewaltigung oder eine andere Verletzung der sexuellen Integrität. Der sexuelle Akt muss darüber hinaus mit einem Zwangsmittel (z. B. Drohung, Nötigung) verbunden sein. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die sexuelle Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung sind zwei der wichtigsten individuellen Rechtsgüter, die durch das Gesetz geschützt werden müssen. Die aktuellen Debatten rund um das Thema Gewalt an Frauen zeigen jedoch auf, dass nicht nur der gesellschaftliche Diskurs, sondern auch der gesetzliche Rahmen zu kurz greift, um einen optimalen Schutz zu gewährleisten. Der Bundesrat hat diesbezüglich bereits angekündigt, das StGB mit Blick auf die Sexualstraftatbestände reformieren zu wollen. Ausserdem bietet sich nach der letztjährigen Ratifizierung der Istanbuler Konvention die Möglichkeit, das Schweizer Recht wo nötig entsprechend anzupassen.</p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie legt er die Bestimmungen von Artikel 36 der Istanbuler Konvention aus, insbesondere hinsichtlich der in Absatz 1 Litere b und c erwähnten "nicht einverständlichen sexuell bestimmten Handlungen"?</p><p>2. Sieht er Reformbedarf bezüglich der Schaffung eines Grundtatbestands (1), der sämtliche sexuelle Handlungen gegen den Willen eines Opfers unter Strafe stellt?</p><p>3. Wie könnte dieser Grundtatbestand lauten?</p><p>4. Wie könnte man diesen Grundtatbestand von den bestehenden Spezialtatbeständen abgrenzen?</p><p>5. Wie sieht die rechtliche Situation bezüglich "Einwilligung in sexuelle Handlungen" in der Schweiz aus?</p><p>6. Wie stellt sich die rechtliche Situation bezüglich "Einwilligung in sexuelle Handlungen" im europäischen Ausland dar? </p><p>(1) Juristische Ausführungen zu einem möglichen Grundtatbestand im Sexualstrafrecht: Scheidegger Nora, Das Sexualstrafrecht der Schweiz - Grundlagen und Reformbedarf, Bern 2018 (erscheint im Oktober 2018).</p>
    • Reformbedarf im Sexualstrafrecht und Anpassungen an die Istanbuler Konvention

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