Kontaktlose Vermögen in der beruflichen Vorsorge verringern durch eine Vereinfachung des Geringfügigkeitsartikels

ShortId
18.3897
Id
20183897
Updated
28.07.2023 03:17
Language
de
Title
Kontaktlose Vermögen in der beruflichen Vorsorge verringern durch eine Vereinfachung des Geringfügigkeitsartikels
AdditionalIndexing
2836
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die kontaktlosen Guthaben steigen jährlich an und betragen gemäss Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bereits 5 Milliarden Schweizerfranken. Eine Erhebung des Vereins Vorsorge Schweiz belegt, dass 60 Prozent der kontaktlosen Guthaben weniger als 5000 Schweizerfranken betragen. Bei der Auffangeinrichtung sind es gar 80 Prozent der Guthaben. Kontaktlose Guthaben in diesem Umfang tragen nicht wesentlich zur individuellen Altersvorsorge bei, gleichzeitig verursachen sie aber hohe Verwaltungskosten. Es ist nachvollziehbar, dass solche geringen Guthaben "vergessen gehen", zumal der momentane Geringfügigkeitsartikel schlecht verständlich ist. Eine Umfrage bei Freizügigkeitseinrichtungen zeigt, dass er kaum angewendet wird - die interessierten Versicherten können keinen Vorsorgeausweis ihrer früheren Pensionskasse vorlegen und können auch nicht nachvollziehen, ob sie den Barauszahlungsgrund in ihrem Fall anwenden können oder nicht. So lässt man es bleiben und vergisst das Guthaben. Die Konsequenz: Die vergessenen Guthaben verfallen im 100. Altersjahr des Versicherten zugunsten des Sicherheitsfonds. Damit wird den Ärmsten ihr Altersguthaben weggenommen, was nicht zielführend sein kann.</p><p>Eine Vereinfachung der Geringfügigkeit wird die Anzahl der kontaktlosen Guthaben längerfristig senken. Damit sichergestellt wird, dass Freizügigkeitsgelder bei einer Neuanstellung zur Vorsorgeeinrichtung transferiert werden, soll eine zeitliche Frist von drei Monaten eingebaut werden.</p>
  • <p>Im Jahr 2016 lag die durchschnittliche Höhe geringfügiger Entgelte bei rund 1871 Franken pro versicherte Person. Insgesamt wurden 8422 Fälle geringfügiger Entgelte mit einer Gesamtsumme von 15,8 Millionen Franken erfasst. Die Erhöhung geringfügiger Entgelte auf 5000 Franken hätte negative Auswirkungen auf den Aufbau der beruflichen Vorsorge von Versicherten, da mehr Guthaben bar bezogen werden könnten, und das gegebenenfalls mehrere Male. Somit bestünde das Risiko eines erheblichen Rückgangs des im Rentenalter noch vorhandenen Guthabens und damit der Rente. Im Übrigen wurden die Mittel und Möglichkeiten zur Vermeidung vergessener Guthaben und die Rolle der Zentralstelle zweite Säule erst kürzlich gestärkt. So sind Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen seit dem 1. Januar 2017 verpflichtet, der Zentralstelle zweite Säule jährlich alle Personen zu melden, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde. Gemäss Geschäftsbericht 2017 des Sicherheitsfonds BVG/Zentralstelle zweite Säule konnten im Jahr 2017 insgesamt mehr als 61 000 Guthaben zugeordnet werden. Das entspricht doppelt so vielen Guthaben wie im Vorjahr. Die Zentralstelle zweite Säule führt zudem aktive Recherchen durch, um Personen zu finden, die das Rentenalter erreicht haben und über vergessene Guthaben verfügen. Damit die Versicherten besser informiert sind, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen im März 2018 ausserdem die Broschüre "Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!" herausgegeben.</p><p>Eine Frist von drei Monaten, wie sie die Motion verlangt, war im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020, die an der Urne abgelehnt wurde, vorgeschlagen worden. Die Vorlage sah eine Barauszahlung der Austrittsleistung vor, wenn diese tiefer als der Jahresbeitrag der versicherten Person ausfiel und die Person innerhalb dreier Monate nach Ausscheiden aus dem letzten Vorsorgeverhältnis keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitrat. Der Bundesrat wäre bereit, diesen Vorschlag im Rahmen einer künftigen BVG-Revision zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, um Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes dahingehend zu ändern, dass Versicherte die Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit verlangen können, wenn ihr Altersguthaben weniger als 5000 Schweizerfranken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.</p>
  • Kontaktlose Vermögen in der beruflichen Vorsorge verringern durch eine Vereinfachung des Geringfügigkeitsartikels
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die kontaktlosen Guthaben steigen jährlich an und betragen gemäss Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle bereits 5 Milliarden Schweizerfranken. Eine Erhebung des Vereins Vorsorge Schweiz belegt, dass 60 Prozent der kontaktlosen Guthaben weniger als 5000 Schweizerfranken betragen. Bei der Auffangeinrichtung sind es gar 80 Prozent der Guthaben. Kontaktlose Guthaben in diesem Umfang tragen nicht wesentlich zur individuellen Altersvorsorge bei, gleichzeitig verursachen sie aber hohe Verwaltungskosten. Es ist nachvollziehbar, dass solche geringen Guthaben "vergessen gehen", zumal der momentane Geringfügigkeitsartikel schlecht verständlich ist. Eine Umfrage bei Freizügigkeitseinrichtungen zeigt, dass er kaum angewendet wird - die interessierten Versicherten können keinen Vorsorgeausweis ihrer früheren Pensionskasse vorlegen und können auch nicht nachvollziehen, ob sie den Barauszahlungsgrund in ihrem Fall anwenden können oder nicht. So lässt man es bleiben und vergisst das Guthaben. Die Konsequenz: Die vergessenen Guthaben verfallen im 100. Altersjahr des Versicherten zugunsten des Sicherheitsfonds. Damit wird den Ärmsten ihr Altersguthaben weggenommen, was nicht zielführend sein kann.</p><p>Eine Vereinfachung der Geringfügigkeit wird die Anzahl der kontaktlosen Guthaben längerfristig senken. Damit sichergestellt wird, dass Freizügigkeitsgelder bei einer Neuanstellung zur Vorsorgeeinrichtung transferiert werden, soll eine zeitliche Frist von drei Monaten eingebaut werden.</p>
    • <p>Im Jahr 2016 lag die durchschnittliche Höhe geringfügiger Entgelte bei rund 1871 Franken pro versicherte Person. Insgesamt wurden 8422 Fälle geringfügiger Entgelte mit einer Gesamtsumme von 15,8 Millionen Franken erfasst. Die Erhöhung geringfügiger Entgelte auf 5000 Franken hätte negative Auswirkungen auf den Aufbau der beruflichen Vorsorge von Versicherten, da mehr Guthaben bar bezogen werden könnten, und das gegebenenfalls mehrere Male. Somit bestünde das Risiko eines erheblichen Rückgangs des im Rentenalter noch vorhandenen Guthabens und damit der Rente. Im Übrigen wurden die Mittel und Möglichkeiten zur Vermeidung vergessener Guthaben und die Rolle der Zentralstelle zweite Säule erst kürzlich gestärkt. So sind Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen seit dem 1. Januar 2017 verpflichtet, der Zentralstelle zweite Säule jährlich alle Personen zu melden, für die im Dezember des Vorjahres ein Guthaben geführt wurde. Gemäss Geschäftsbericht 2017 des Sicherheitsfonds BVG/Zentralstelle zweite Säule konnten im Jahr 2017 insgesamt mehr als 61 000 Guthaben zugeordnet werden. Das entspricht doppelt so vielen Guthaben wie im Vorjahr. Die Zentralstelle zweite Säule führt zudem aktive Recherchen durch, um Personen zu finden, die das Rentenalter erreicht haben und über vergessene Guthaben verfügen. Damit die Versicherten besser informiert sind, hat das Bundesamt für Sozialversicherungen im März 2018 ausserdem die Broschüre "Freizügigkeitsleistung: Vergessen Sie Ihre Vorsorgeguthaben nicht!" herausgegeben.</p><p>Eine Frist von drei Monaten, wie sie die Motion verlangt, war im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020, die an der Urne abgelehnt wurde, vorgeschlagen worden. Die Vorlage sah eine Barauszahlung der Austrittsleistung vor, wenn diese tiefer als der Jahresbeitrag der versicherten Person ausfiel und die Person innerhalb dreier Monate nach Ausscheiden aus dem letzten Vorsorgeverhältnis keiner neuen Vorsorgeeinrichtung beitrat. Der Bundesrat wäre bereit, diesen Vorschlag im Rahmen einer künftigen BVG-Revision zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, um Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes dahingehend zu ändern, dass Versicherte die Barauszahlung aufgrund Geringfügigkeit verlangen können, wenn ihr Altersguthaben weniger als 5000 Schweizerfranken beträgt und sie nicht innert drei Monaten nach Beendigung des letzten Vorsorgeverhältnisses wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eingetreten sind.</p>
    • Kontaktlose Vermögen in der beruflichen Vorsorge verringern durch eine Vereinfachung des Geringfügigkeitsartikels

Back to List