Verbesserungsbedarf beim Grenzwachtkorps im Umgang mit mutmasslichem Bodypacking

ShortId
18.3900
Id
20183900
Updated
28.07.2023 03:16
Language
de
Title
Verbesserungsbedarf beim Grenzwachtkorps im Umgang mit mutmasslichem Bodypacking
AdditionalIndexing
08;24;1216;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Interpellation stützt sich auf einen im Juli 2018 von der NKVF erstellten Bericht und die diesbezügliche (ebenfalls veröffentlichte) Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 9. Juli 2018.</p><p>1. Die EZV hat ihre internen Weisungen und ihr Erkennungsraster für Bodypacker überarbeitet und konkretisiert. Künftig muss eine Überführung ins Spital zwecks körperlicher Untersuchung von einem Kaderpikett unter Angabe von Gründen schriftlich angeordnet werden. Ausserdem wird ein schweizweites Controlling eingeführt.</p><p>2. Die Interne Revision der EZV hat bereits eine Evaluation durchgeführt, und die ergangenen Empfehlungen wurden umgesetzt.</p><p>3. Es ist wichtig festzuhalten, dass sich eine Person, die Fingerlinge geschluckt hat, in Lebensgefahr befindet. Besteht ein begründeter Verdacht, ordnet der Kaderpikett eine körperliche Untersuchung an. Eine körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden (vgl. Art. 102 Abs. 3 des Zollgesetzes). Über die Art und Weise sowie die eingesetzten Untersuchungsmittel entscheidet ausschliesslich die Ärztin oder der Arzt. Aus diesem Grund ist eine Überführung in ein Spital angezeigt und auch im Interesse der betroffenen Person.</p><p>4. Die EZV hat einen gesetzlichen Auftrag im Kampf gegen den Schmuggel von Betäubungsmitteln. Gemäss Artikel 102 Absatz 1 des Zollgesetzes kann die EZV eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn der Verdacht besteht, dass von ihr eine Fremd- oder eine Selbstgefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände mit sich führt, die sicherzustellen sind. Die formelle Anordnung einer körperlichen Untersuchung kann auch gegen den Willen der betroffenen Person geschehen. Es ist jedoch nicht zulässig, eine Person unter Anwendung physischer Gewalt einer Computertomografie-Untersuchung zu unterziehen.</p><p>5. Grenzwächterinnen und Grenzwächter sind sich der Präsenz ihrer Arbeit in der öffentlichen Wahrnehmung und Meinung bewusst und deshalb betreffend die Themen Rassismus und Diskriminierung besonders sensibilisiert. Die Führung der EZV misst denn auch entsprechenden Schulungen und Sensibilisierungsmassnahmen einen sehr hohen Stellenwert bei. Kontrollen werden aufgrund von Erkenntnissen oder Risikoanalysen durchgeführt. Dabei können auch das Verhalten einer Person während einer Kontrolle, die Umstände, in denen sich die Person befindet, oder die mitgeführten Waren eine Rolle spielen.</p><p>6. Betroffene werden von den Grenzwächterinnen und Grenzwächtern über das Vorgehen informiert. Dies erfolgt mit allen verfügbaren Mitteln - bei Bedarf auch mit Handzeichen oder Zeichnungen. Notfalls kann der Nationale Telefondolmetschdienst, der vom Bundesamt für Gesundheit eingerichtet wurde, beigezogen werden.</p><p>7. Nein.</p><p>8. Die EZV kann zu den Zahlen der Jahre 2016 und 2017 keine Angaben machen, da bisher keine Statistik zu angeordneten Computertomografien bei Verdacht auf Bodypacking geführt wurde. Die Zahlen für den Kanton Wallis wurden in aufwendiger Handarbeit ausgewertet. Wie erwähnt, wird nun aber ein systematisches schweizweites Controlling aufgebaut.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Beim sogenannten Bodypacking schluckt die schmuggelnde Person mehrere Drogenpäckchen, um die Drogen unbehelligt über die Grenze zu bringen. Immer wieder ordnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkorps (GWK) bei Verdacht auf Drogenschmuggel durch Bodypacking eine Computertomografie an. Dieses Bildverfahren, das in einem Spital durchgeführt wird, überführt Bodypacker. Doch es ist ein mittelschwerer Eingriff in die Grundrechte, die Betroffenen werden Strahlungen ausgesetzt, und er verursacht hohe Kosten. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) übt in einem kürzlich publizierten Bericht Kritik am Vorgehen des Grenzwachtkorps, namentlich des Grenzwachtkorps im Wallis. Dort seien nahezu systematisch Verdächtige zu einer Computertomografie ins Spital gebracht worden, mit einer niedrigen Erfolgsquote von rund 9 Prozent. Zudem sollen auch Untersuchungen an schwangeren Frauen vorgenommen worden sein, ohne dass die untersuchte Person über die Risiken aufgeklärt wurde. Die Kommission ersuchte das GWK um eine Stellungnahme zu den genannten Vorwürfen und empfahl, die internen Kontrollmechanismen zu verstärken und die Zusammenarbeit mit dem Spital zu verbessern. In seiner Antwort schreibt das GWK, dass interne Weisungen, Erkennungsraster und Kontrollprozesse überarbeitet und verfeinert werden. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie werden die Kontrollprozesse und Weisungen verbessert?</p><p>2. Wird es eine Evaluation geben, wie es zu den beanstandeten Vorfällen kommen konnte?</p><p>3. Wie garantiert das GWK, dass Untersuchungen nur dann angeordnet werden, wenn sie zielführend sind, d. h. nur wenn ein erhärteter Verdacht auf Bodypacking vorliegt, eine für die Person lebensgefährdende Situation vorliegt und keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht?</p><p>4. Wie garantiert das GWK, dass Computertomographie-Untersuchungen nicht unter Anwendung von physischer Gewalt zwangsweise durchgeführt werden?</p><p>5. Von den Untersuchungen sind insbesondere Migrantinnen und Migranten betroffen. Sieht das GWK Handlungsbedarf, um Racial Profiling zu vermeiden?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass die Betroffenen adäquat über ihre Rechte und Pflichten informiert werden?</p><p>7. Hat das GWK Kenntnis von ähnlichen Vorfällen in anderen Regionen? </p><p>8. Wie hoch waren die Trefferquoten in den einzelnen Grenzregionen 2016 und 2017?</p>
  • Verbesserungsbedarf beim Grenzwachtkorps im Umgang mit mutmasslichem Bodypacking
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Interpellation stützt sich auf einen im Juli 2018 von der NKVF erstellten Bericht und die diesbezügliche (ebenfalls veröffentlichte) Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 9. Juli 2018.</p><p>1. Die EZV hat ihre internen Weisungen und ihr Erkennungsraster für Bodypacker überarbeitet und konkretisiert. Künftig muss eine Überführung ins Spital zwecks körperlicher Untersuchung von einem Kaderpikett unter Angabe von Gründen schriftlich angeordnet werden. Ausserdem wird ein schweizweites Controlling eingeführt.</p><p>2. Die Interne Revision der EZV hat bereits eine Evaluation durchgeführt, und die ergangenen Empfehlungen wurden umgesetzt.</p><p>3. Es ist wichtig festzuhalten, dass sich eine Person, die Fingerlinge geschluckt hat, in Lebensgefahr befindet. Besteht ein begründeter Verdacht, ordnet der Kaderpikett eine körperliche Untersuchung an. Eine körperliche Untersuchung darf nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden (vgl. Art. 102 Abs. 3 des Zollgesetzes). Über die Art und Weise sowie die eingesetzten Untersuchungsmittel entscheidet ausschliesslich die Ärztin oder der Arzt. Aus diesem Grund ist eine Überführung in ein Spital angezeigt und auch im Interesse der betroffenen Person.</p><p>4. Die EZV hat einen gesetzlichen Auftrag im Kampf gegen den Schmuggel von Betäubungsmitteln. Gemäss Artikel 102 Absatz 1 des Zollgesetzes kann die EZV eine Person körperlich untersuchen lassen, wenn der Verdacht besteht, dass von ihr eine Fremd- oder eine Selbstgefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände mit sich führt, die sicherzustellen sind. Die formelle Anordnung einer körperlichen Untersuchung kann auch gegen den Willen der betroffenen Person geschehen. Es ist jedoch nicht zulässig, eine Person unter Anwendung physischer Gewalt einer Computertomografie-Untersuchung zu unterziehen.</p><p>5. Grenzwächterinnen und Grenzwächter sind sich der Präsenz ihrer Arbeit in der öffentlichen Wahrnehmung und Meinung bewusst und deshalb betreffend die Themen Rassismus und Diskriminierung besonders sensibilisiert. Die Führung der EZV misst denn auch entsprechenden Schulungen und Sensibilisierungsmassnahmen einen sehr hohen Stellenwert bei. Kontrollen werden aufgrund von Erkenntnissen oder Risikoanalysen durchgeführt. Dabei können auch das Verhalten einer Person während einer Kontrolle, die Umstände, in denen sich die Person befindet, oder die mitgeführten Waren eine Rolle spielen.</p><p>6. Betroffene werden von den Grenzwächterinnen und Grenzwächtern über das Vorgehen informiert. Dies erfolgt mit allen verfügbaren Mitteln - bei Bedarf auch mit Handzeichen oder Zeichnungen. Notfalls kann der Nationale Telefondolmetschdienst, der vom Bundesamt für Gesundheit eingerichtet wurde, beigezogen werden.</p><p>7. Nein.</p><p>8. Die EZV kann zu den Zahlen der Jahre 2016 und 2017 keine Angaben machen, da bisher keine Statistik zu angeordneten Computertomografien bei Verdacht auf Bodypacking geführt wurde. Die Zahlen für den Kanton Wallis wurden in aufwendiger Handarbeit ausgewertet. Wie erwähnt, wird nun aber ein systematisches schweizweites Controlling aufgebaut.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Beim sogenannten Bodypacking schluckt die schmuggelnde Person mehrere Drogenpäckchen, um die Drogen unbehelligt über die Grenze zu bringen. Immer wieder ordnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Grenzwachtkorps (GWK) bei Verdacht auf Drogenschmuggel durch Bodypacking eine Computertomografie an. Dieses Bildverfahren, das in einem Spital durchgeführt wird, überführt Bodypacker. Doch es ist ein mittelschwerer Eingriff in die Grundrechte, die Betroffenen werden Strahlungen ausgesetzt, und er verursacht hohe Kosten. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) übt in einem kürzlich publizierten Bericht Kritik am Vorgehen des Grenzwachtkorps, namentlich des Grenzwachtkorps im Wallis. Dort seien nahezu systematisch Verdächtige zu einer Computertomografie ins Spital gebracht worden, mit einer niedrigen Erfolgsquote von rund 9 Prozent. Zudem sollen auch Untersuchungen an schwangeren Frauen vorgenommen worden sein, ohne dass die untersuchte Person über die Risiken aufgeklärt wurde. Die Kommission ersuchte das GWK um eine Stellungnahme zu den genannten Vorwürfen und empfahl, die internen Kontrollmechanismen zu verstärken und die Zusammenarbeit mit dem Spital zu verbessern. In seiner Antwort schreibt das GWK, dass interne Weisungen, Erkennungsraster und Kontrollprozesse überarbeitet und verfeinert werden. </p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie werden die Kontrollprozesse und Weisungen verbessert?</p><p>2. Wird es eine Evaluation geben, wie es zu den beanstandeten Vorfällen kommen konnte?</p><p>3. Wie garantiert das GWK, dass Untersuchungen nur dann angeordnet werden, wenn sie zielführend sind, d. h. nur wenn ein erhärteter Verdacht auf Bodypacking vorliegt, eine für die Person lebensgefährdende Situation vorliegt und keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht?</p><p>4. Wie garantiert das GWK, dass Computertomographie-Untersuchungen nicht unter Anwendung von physischer Gewalt zwangsweise durchgeführt werden?</p><p>5. Von den Untersuchungen sind insbesondere Migrantinnen und Migranten betroffen. Sieht das GWK Handlungsbedarf, um Racial Profiling zu vermeiden?</p><p>6. Wie wird sichergestellt, dass die Betroffenen adäquat über ihre Rechte und Pflichten informiert werden?</p><p>7. Hat das GWK Kenntnis von ähnlichen Vorfällen in anderen Regionen? </p><p>8. Wie hoch waren die Trefferquoten in den einzelnen Grenzregionen 2016 und 2017?</p>
    • Verbesserungsbedarf beim Grenzwachtkorps im Umgang mit mutmasslichem Bodypacking

Back to List