Quellensteuer für alle

ShortId
18.3902
Id
20183902
Updated
28.07.2023 03:14
Language
de
Title
Quellensteuer für alle
AdditionalIndexing
2446
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das heute gültige System bei der Steuerveranlagung ist sehr aufwendig. Das Ausfüllen der Steuererklärung durch die Steuerpflichtigen, die Kontrolle und das Inkasso der Steuern verursacht einen grossen administrativen Aufwand. Insbesondere bei Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit ist dieser Aufwand heute kaum mehr gerechtfertigt. Lohnbezüge werden administrativ einfach erfasst, und der Spielraum bei der Veranlagung ist kaum mehr gegeben. Im Weiteren führt dieses System des "Nachvollzugs" des Inkassos zu grösseren Steuerausständen.</p><p>Das System der Quellenbesteuerung hat sich bei den betroffenen ausländischen Personen bewährt. Der administrative Aufwand ist für alle Beteiligten geringer, und durch das direkte Inkasso entfallen die Steuerausstände zum grössten Teil.</p>
  • <p>Die Anwendung der Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen beschränkt sich im schweizerischen Steuerrecht auf ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und auf im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende, einschliesslich solcher mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die einem Erwerb in der Schweiz nachgehen.</p><p>Die Ausdehnung der Anwendung der Quellensteuer auf alle Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit würde zu einer Verkomplizierung bei den Einkommenssteuern führen. Die zentrale Funktion im Quellensteuerverfahren hat der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 88 und 100 DBG sowie Art. 37 StHG). Dies ist in der Regel der Arbeitgeber. Er würde mit zusätzlichen hoheitlichen Aufgaben belastet. Der administrative Mehraufwand wäre für die betroffenen Unternehmen beträchtlich.</p><p>Die Mehrheit der Unselbstständigerwerbenden müsste trotz Besteuerung des Erwerbseinkommens an der Quelle weiterhin eine Steuererklärung ausfüllen und darin neben den geltend gemachten Abzügen das übrige Einkommen und das Vermögen deklarieren. Eine ordentliche Veranlagung und das Inkasso wären bei ihnen weiterhin durchzuführen.</p><p>Solange keine Neuausrichtung des zurzeit geltenden Einkommenssteuersystems bevorsteht (unter anderem Vereinheitlichung oder Streichung von Steuerabzügen), erweist sich die vom Motionär geforderte Ausweitung der Quellenbesteuerung als nicht zielführend, um das heute geltende System der gemischten Veranlagung administrativ zu vereinfachen.</p><p>Durch eine Erhebung der Quellensteuer bei den Unternehmen könnten zwar Mahn-, Betreibungs- und Inkassoverfahren reduziert werden. Allerdings bestehen bei der Erhebung der Quellensteuer durch die Arbeitgeber auch Risiken wie beispielsweise pflichtwidriges Verhalten oder Konkurs des Unternehmens.</p><p>Die Vor- und Nachteile einer allgemeinen Quellensteuer auf Löhnen wurden zudem bereits ausgiebig in ähnlich gelagerten Vorstössen thematisiert (Anfrage Berberat 05.1126; Postulat Zisyadis 05.3330, abgeschrieben; Postulat Kiener Nellen 07.3867, abgelehnt; Standesinitiative Neuenburg 08.325, keine Folge gegeben; Postulat Hiltpold 10.3445, abgelehnt; Motion Kiener Nellen 13.3631, abgeschrieben und Motion Grossen Jürg 13.3800, abgelehnt).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der betreffenden Gesetze vorzulegen, welche es ermöglicht, das System der Quellenbesteuerung bei allen Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit anzuwenden.</p>
  • Quellensteuer für alle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das heute gültige System bei der Steuerveranlagung ist sehr aufwendig. Das Ausfüllen der Steuererklärung durch die Steuerpflichtigen, die Kontrolle und das Inkasso der Steuern verursacht einen grossen administrativen Aufwand. Insbesondere bei Einkünften aus unselbstständiger Tätigkeit ist dieser Aufwand heute kaum mehr gerechtfertigt. Lohnbezüge werden administrativ einfach erfasst, und der Spielraum bei der Veranlagung ist kaum mehr gegeben. Im Weiteren führt dieses System des "Nachvollzugs" des Inkassos zu grösseren Steuerausständen.</p><p>Das System der Quellenbesteuerung hat sich bei den betroffenen ausländischen Personen bewährt. Der administrative Aufwand ist für alle Beteiligten geringer, und durch das direkte Inkasso entfallen die Steuerausstände zum grössten Teil.</p>
    • <p>Die Anwendung der Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen beschränkt sich im schweizerischen Steuerrecht auf ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und auf im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende, einschliesslich solcher mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die einem Erwerb in der Schweiz nachgehen.</p><p>Die Ausdehnung der Anwendung der Quellensteuer auf alle Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit würde zu einer Verkomplizierung bei den Einkommenssteuern führen. Die zentrale Funktion im Quellensteuerverfahren hat der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 88 und 100 DBG sowie Art. 37 StHG). Dies ist in der Regel der Arbeitgeber. Er würde mit zusätzlichen hoheitlichen Aufgaben belastet. Der administrative Mehraufwand wäre für die betroffenen Unternehmen beträchtlich.</p><p>Die Mehrheit der Unselbstständigerwerbenden müsste trotz Besteuerung des Erwerbseinkommens an der Quelle weiterhin eine Steuererklärung ausfüllen und darin neben den geltend gemachten Abzügen das übrige Einkommen und das Vermögen deklarieren. Eine ordentliche Veranlagung und das Inkasso wären bei ihnen weiterhin durchzuführen.</p><p>Solange keine Neuausrichtung des zurzeit geltenden Einkommenssteuersystems bevorsteht (unter anderem Vereinheitlichung oder Streichung von Steuerabzügen), erweist sich die vom Motionär geforderte Ausweitung der Quellenbesteuerung als nicht zielführend, um das heute geltende System der gemischten Veranlagung administrativ zu vereinfachen.</p><p>Durch eine Erhebung der Quellensteuer bei den Unternehmen könnten zwar Mahn-, Betreibungs- und Inkassoverfahren reduziert werden. Allerdings bestehen bei der Erhebung der Quellensteuer durch die Arbeitgeber auch Risiken wie beispielsweise pflichtwidriges Verhalten oder Konkurs des Unternehmens.</p><p>Die Vor- und Nachteile einer allgemeinen Quellensteuer auf Löhnen wurden zudem bereits ausgiebig in ähnlich gelagerten Vorstössen thematisiert (Anfrage Berberat 05.1126; Postulat Zisyadis 05.3330, abgeschrieben; Postulat Kiener Nellen 07.3867, abgelehnt; Standesinitiative Neuenburg 08.325, keine Folge gegeben; Postulat Hiltpold 10.3445, abgelehnt; Motion Kiener Nellen 13.3631, abgeschrieben und Motion Grossen Jürg 13.3800, abgelehnt).</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der betreffenden Gesetze vorzulegen, welche es ermöglicht, das System der Quellenbesteuerung bei allen Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit anzuwenden.</p>
    • Quellensteuer für alle

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