Steuerbefreiung von Leistungen für Einsätze der psychologischen Ersten Hilfe

ShortId
18.3904
Id
20183904
Updated
28.07.2023 03:15
Language
de
Title
Steuerbefreiung von Leistungen für Einsätze der psychologischen Ersten Hilfe
AdditionalIndexing
2446;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Als Beispiel erwähne ich den wertvollen Dienst der Mitglieder von der psychologischen Ersten Hilfe (PEH), Care-Team Kanton St. Gallen. Sie haben eine hohe Einsatzbereitschaft und leisten einen wertvollen Dienst für die Öffentlichkeit.</p>
  • <p>Im Schweizer Steuersystem unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die bestehenden Ausnahmen von diesem Prinzip wurden meist aus sozialpolitischen Erwägungen eingeführt. Beim Sold für den Feuerwehrdienst ging es um eine Gleichstellung mit dem Sold für den Militär- und Schutzdienst.</p><p>Die Begründung weiterer Steuerbefreiungen ist grundsätzlich als systemwidrig abzulehnen. Es ist unbestritten, dass Mitglieder von Care-Teams, die bei Unfällen, Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen psychologische Erste Hilfe leisten, eine wichtige und verdienstvolle Aufgabe erfüllen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates jedoch keine genügende Begründung für eine Steuererleichterung.</p><p>Eine solche Steuerbefreiung wäre auch im Hinblick auf die im Steuerrecht massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch.</p><p>Es würden sich zudem schwierige Definitions- und Abgrenzungsfragen stellen, gibt es doch noch viele andere für die Gesellschaft wertvolle Tätigkeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) werden die steuerfreien Einkünfte abschliessend aufgezählt. Seit dem 1. Januar 2013 ist auch der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich 5000 Franken für erbrachte Dienstleistungen von der Einkommenssteuer befreit (Art. 24 Bst. fbis DBG). Im Steuerharmonisierungsgesetz ist der Freibetrag bis zu einem nach kantonalen Recht bestimmten jährlichen Betrag festgelegt worden (Art. 7 Abs. 4 Bst. hbis StHG).</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>Ist er bereit, den Ausnahmenkatalog der steuerfreien Einkünfte auf die Leistungen von PEH-Einsätzen zu erweitern und dem Parlament die notwendigen Änderungen im DBG und im StHG vorzuschlagen?</p>
  • Steuerbefreiung von Leistungen für Einsätze der psychologischen Ersten Hilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Als Beispiel erwähne ich den wertvollen Dienst der Mitglieder von der psychologischen Ersten Hilfe (PEH), Care-Team Kanton St. Gallen. Sie haben eine hohe Einsatzbereitschaft und leisten einen wertvollen Dienst für die Öffentlichkeit.</p>
    • <p>Im Schweizer Steuersystem unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die bestehenden Ausnahmen von diesem Prinzip wurden meist aus sozialpolitischen Erwägungen eingeführt. Beim Sold für den Feuerwehrdienst ging es um eine Gleichstellung mit dem Sold für den Militär- und Schutzdienst.</p><p>Die Begründung weiterer Steuerbefreiungen ist grundsätzlich als systemwidrig abzulehnen. Es ist unbestritten, dass Mitglieder von Care-Teams, die bei Unfällen, Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen psychologische Erste Hilfe leisten, eine wichtige und verdienstvolle Aufgabe erfüllen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates jedoch keine genügende Begründung für eine Steuererleichterung.</p><p>Eine solche Steuerbefreiung wäre auch im Hinblick auf die im Steuerrecht massgebenden verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch.</p><p>Es würden sich zudem schwierige Definitions- und Abgrenzungsfragen stellen, gibt es doch noch viele andere für die Gesellschaft wertvolle Tätigkeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) als auch im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) werden die steuerfreien Einkünfte abschliessend aufgezählt. Seit dem 1. Januar 2013 ist auch der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich 5000 Franken für erbrachte Dienstleistungen von der Einkommenssteuer befreit (Art. 24 Bst. fbis DBG). Im Steuerharmonisierungsgesetz ist der Freibetrag bis zu einem nach kantonalen Recht bestimmten jährlichen Betrag festgelegt worden (Art. 7 Abs. 4 Bst. hbis StHG).</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>Ist er bereit, den Ausnahmenkatalog der steuerfreien Einkünfte auf die Leistungen von PEH-Einsätzen zu erweitern und dem Parlament die notwendigen Änderungen im DBG und im StHG vorzuschlagen?</p>
    • Steuerbefreiung von Leistungen für Einsätze der psychologischen Ersten Hilfe

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