Frage nach dem Verbleib von straffälligen "Asylbewerbern"

ShortId
18.3907
Id
20183907
Updated
28.07.2023 03:13
Language
de
Title
Frage nach dem Verbleib von straffälligen "Asylbewerbern"
AdditionalIndexing
28;2811;1216
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wer angeblich oder tatsächlich an Leib und Leben bedroht ist und daher um Schutz in unserem Land nachsucht, sollte sich dankbar zeigen. Die oben aufgeführten Täter und Täterinnen zeigen sich aber renitent, gewaltbereit, kriminell, und einige von ihnen zerstören Teile der ihnen angebotenen Unterkunft. Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes haben das Recht zu wissen, wo sich diese Personen zurzeit aufhalten, welchen Status sie dabei haben und ob ihnen allenfalls gar Asyl gewährt worden ist.</p>
  • <p>Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat zu konkreten Einzelfällen keine Stellung nehmen.</p><p>Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Unterkünften des Bundes können mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden, wenn sie die Pflichten nach den Artikeln 16a bis 16c der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311.23) verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) behandelt Asylgesuche im Falle von Straffälligkeit, Renitenz oder dissozialem Verhalten prioritär.</p><p>Sofern eine gesuchstellende Person eine verwerfliche Handlung begangen hat oder die innere bzw. die äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Person hat die Schweiz grundsätzlich zu verlassen. Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach dieser Bestimmung darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.</p><p>Der Bundesrat nimmt eine allfällige Bedrohung der Sicherheit der Schweiz sehr ernst, analysiert die Lage laufend und trifft die nötigen Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Jahre 2015 verhielten sich in der Asylbewerberunterkunft in Bremgarten/AG verschiedene "Asylbewerber" äusserst renitent, gewaltbereit, kriminell und zerstörten Teile der Unterkunft. In den meisten Fällen mussten neben den vorhandenen Kräften zusätzlich Polizisten und Sanitäter aufgeboten werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat aufzuzeigen, wo diese "Asylbewerber" sich zurzeit aufhalten und welchen Status sie inzwischen erlangt haben. Konkret handelt es sich um folgende Personen:</p><p>S. G. (N 691127), Algerien: Tätlichkeiten gegen Personal, Sanität und Polizei, Zeigen von Geschlechtsteilen</p><p>H. G. (N 513224), Algerien: Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei, Randale</p><p>I. H. (N 685458), Marokko: Diebstahl, wiederholte Tätlichkeiten, massive Gewalt gegen Personal und Polizei</p><p>S. M. (N 688701), Algerien: Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei</p><p>A. A. (N 557322), Marokko: Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei</p><p>I. E. (N 688028), Marokko: Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei</p><p>K. A. (N 687010), Somalia: Gewalt gegen Ehefrau</p><p>Y. S. (N 685534), Algerien: Sachbeschädigung, wiederholte Randale, Gewalt gegen Personal und Polizei</p><p>H. C. (N 684276), Algerien: Diebstahl</p><p>M. B. (N 685459), Algerien: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal, sexuelle Belästigung</p><p>M. B. (N 685675), Libyen: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal</p><p>Y. S. (N 685534), Algerien: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal</p><p>H. A. (N 684278), Algerien: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal, Tätlichkeiten</p><p>A. T. (N 681490), Eritrea: Gewalt, Sachbeschädigung an Unterkunft</p><p>A. B. (N 682056), Algerien: Tätlichkeiten, Brandstiftung, Sachbeschädigung, Randale, Belästigung</p>
  • Frage nach dem Verbleib von straffälligen "Asylbewerbern"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wer angeblich oder tatsächlich an Leib und Leben bedroht ist und daher um Schutz in unserem Land nachsucht, sollte sich dankbar zeigen. Die oben aufgeführten Täter und Täterinnen zeigen sich aber renitent, gewaltbereit, kriminell, und einige von ihnen zerstören Teile der ihnen angebotenen Unterkunft. Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes haben das Recht zu wissen, wo sich diese Personen zurzeit aufhalten, welchen Status sie dabei haben und ob ihnen allenfalls gar Asyl gewährt worden ist.</p>
    • <p>Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat zu konkreten Einzelfällen keine Stellung nehmen.</p><p>Asylsuchende und Schutzbedürftige in den Unterkünften des Bundes können mit Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden, wenn sie die Pflichten nach den Artikeln 16a bis 16c der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich (SR 142.311.23) verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) behandelt Asylgesuche im Falle von Straffälligkeit, Renitenz oder dissozialem Verhalten prioritär.</p><p>Sofern eine gesuchstellende Person eine verwerfliche Handlung begangen hat oder die innere bzw. die äussere Sicherheit gefährdet, wird ihr Asylgesuch abgelehnt. Die Person hat die Schweiz grundsätzlich zu verlassen. Vorbehalten bleibt jedoch Artikel 25 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Nach dieser Bestimmung darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.</p><p>Der Bundesrat nimmt eine allfällige Bedrohung der Sicherheit der Schweiz sehr ernst, analysiert die Lage laufend und trifft die nötigen Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Jahre 2015 verhielten sich in der Asylbewerberunterkunft in Bremgarten/AG verschiedene "Asylbewerber" äusserst renitent, gewaltbereit, kriminell und zerstörten Teile der Unterkunft. In den meisten Fällen mussten neben den vorhandenen Kräften zusätzlich Polizisten und Sanitäter aufgeboten werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat aufzuzeigen, wo diese "Asylbewerber" sich zurzeit aufhalten und welchen Status sie inzwischen erlangt haben. Konkret handelt es sich um folgende Personen:</p><p>S. G. (N 691127), Algerien: Tätlichkeiten gegen Personal, Sanität und Polizei, Zeigen von Geschlechtsteilen</p><p>H. G. (N 513224), Algerien: Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei, Randale</p><p>I. H. (N 685458), Marokko: Diebstahl, wiederholte Tätlichkeiten, massive Gewalt gegen Personal und Polizei</p><p>S. M. (N 688701), Algerien: Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei</p><p>A. A. (N 557322), Marokko: Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei</p><p>I. E. (N 688028), Marokko: Diebstahl, Tätlichkeiten gegen Personal und Polizei</p><p>K. A. (N 687010), Somalia: Gewalt gegen Ehefrau</p><p>Y. S. (N 685534), Algerien: Sachbeschädigung, wiederholte Randale, Gewalt gegen Personal und Polizei</p><p>H. C. (N 684276), Algerien: Diebstahl</p><p>M. B. (N 685459), Algerien: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal, sexuelle Belästigung</p><p>M. B. (N 685675), Libyen: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal</p><p>Y. S. (N 685534), Algerien: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal</p><p>H. A. (N 684278), Algerien: Aufstand im Zentrum, Zusammenrottung gegen Personal, Tätlichkeiten</p><p>A. T. (N 681490), Eritrea: Gewalt, Sachbeschädigung an Unterkunft</p><p>A. B. (N 682056), Algerien: Tätlichkeiten, Brandstiftung, Sachbeschädigung, Randale, Belästigung</p>
    • Frage nach dem Verbleib von straffälligen "Asylbewerbern"

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