Wie reagiert der Bundesrat auf Tricksereien deutscher Behörden in der Asylpolitik?

ShortId
18.3908
Id
20183908
Updated
28.07.2023 03:14
Language
de
Title
Wie reagiert der Bundesrat auf Tricksereien deutscher Behörden in der Asylpolitik?
AdditionalIndexing
08;10;2811
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz musste in den vergangenen eineinhalb Jahren bei rund 40 Personen, für die Deutschland zuständig gewesen wäre, das Dublin-Verfahren beenden und das nationale Asylverfahren durchführen.</p><p>2. Es kommt vor, dass einzelne Dublin-Staaten zeitweise die Regeln der Dublin-Zusammenarbeit nicht umfassend befolgen. Sobald das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) solche Vorfälle registriert, wird auf entsprechender Ebene beim betreffenden Dublin-Staat interveniert. Solche Vorfälle gründen regelmässig darin, dass sich der Dublin-Partnerstaat in einer Ausnahmesituation befindet (z. B. rascher und starker Anstieg von Asylgesuchen). Zudem ist es bei vertieften Abklärungen möglich, dass die in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Fristen nicht in jedem Fall eingehalten werden können; dann beispielsweise, wenn zuerst Angehörige im ersuchten Dublin-Staat ausfindig gemacht werden müssen.</p><p>3. Der Begriff der "vorläufigen Ablehnung" wurde von den deutschen Behörden im Zuge des starken Anstiegs der Asylgesuche verwendet, da die deutschen Behörden zeitweise nicht mehr in der Lage waren, sämtliche Ersuchen fristgerecht zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat im Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 die von den deutschen Behörden als "vorläufig" bezeichnete Ablehnung als "normale" (ordentliche) Ablehnung qualifiziert und in diesem Sinne rechtlich gewürdigt.</p><p>4. Die Schweiz hat nach Auftreten der veränderten Sachlage bei den zuständigen Behörden Deutschlands interveniert. Nach der Intervention der Schweiz sind keine weiteren Verzögerungen aufgetreten. Das SEM steht zudem in ständigem Kontakt mit den deutschen Behörden. Es hat sich gezeigt, dass die Verzögerungen seitens Deutschland nicht mutwillig herbeigeführt wurden, sondern auf die aussergewöhnliche Migrationssituation in Deutschland in den Jahren 2015/16 zurückzuführen waren. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung des BVGer im Urteil E-853/2017 auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2016 bezieht.</p><p>5. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-853/2017 nicht die persönliche Zumutbarkeit für den Asylsuchenden für eine Überstellung nach Deutschland geprüft, sondern die Zuständigkeit der Schweiz. Die Interpretation, wonach eine Überstellung bei besagtem Sachverhalt nach sechs Monaten nicht mehr erlaubt sei, hat das BVGer gestützt auf die Fristenvorgaben in Artikel 5 Absatz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung für eine erneute Prüfung der Wiederaufnahme (sog. Remonstrationsverfahren) vorgenommen. Der Bundesrat äussert sich mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht inhaltlich zu Urteilen des BVGer.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss dem Dublin-Abkommen darf die Schweiz Asylsuchende an ein Land zurückschicken, wenn diese dort bereits registriert sind, was auch umgekehrt gilt. Vorgesehen ist ein vereinfachtes Verfahren mit kurzen Fristen. Die deutschen Behörden wenden jedoch offenbar die Taktik an, Rückübernahmen "vorläufig" abzulehnen. Als Grund wird angegeben, dass Abklärungen zur Zuständigkeit vorgenommen werden müssen. Doch ohne je einen Grund für die Abklärungen zu liefern, lassen sie dann sämtliche vom Dublin-Abkommen vorgesehenen Fristen verstreichen. Erst Monate später teile man dann mit, dass man die Person nun doch zurücknehme. Die Betroffenen haben dann ein leichtes Spiel: Man kann geltend machen, dass ab sechs Monaten eine Rückführung nicht mehr zumutbar sei.</p><p>1. Ist es korrekt, dass die Schweiz etliche Asylsuchende nicht zurückschicken darf, für welche eigentlich Deutschland zuständig wäre? Von wie vielen Fällen geht das Staatssekretariat für Migration aus?</p><p>2. Wenden auch andere Länder solche Taktiken an?</p><p>3. Wie verschafft die Schweiz dem Umstand Geltung, dass es bei Zuständigkeitsabklärungen den Begriff der "vorläufigen Ablehnung" rechtlich gar nicht gibt?</p><p>4. Wie geht der Bundesrat gegen diese offensichtlich unrechtmässigen Verzögerungen vor?</p><p>5. Weshalb ist eine Rückführung in ein Nachbarland mit gleicher Sprache und gleichen Lebensstandards nach sechs Monaten nicht mehr zumutbar? Gemäss welchen rechtlichen Grundlagen wird diese Zumutbarkeit bestimmt?</p>
  • Wie reagiert der Bundesrat auf Tricksereien deutscher Behörden in der Asylpolitik?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz musste in den vergangenen eineinhalb Jahren bei rund 40 Personen, für die Deutschland zuständig gewesen wäre, das Dublin-Verfahren beenden und das nationale Asylverfahren durchführen.</p><p>2. Es kommt vor, dass einzelne Dublin-Staaten zeitweise die Regeln der Dublin-Zusammenarbeit nicht umfassend befolgen. Sobald das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) solche Vorfälle registriert, wird auf entsprechender Ebene beim betreffenden Dublin-Staat interveniert. Solche Vorfälle gründen regelmässig darin, dass sich der Dublin-Partnerstaat in einer Ausnahmesituation befindet (z. B. rascher und starker Anstieg von Asylgesuchen). Zudem ist es bei vertieften Abklärungen möglich, dass die in der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Fristen nicht in jedem Fall eingehalten werden können; dann beispielsweise, wenn zuerst Angehörige im ersuchten Dublin-Staat ausfindig gemacht werden müssen.</p><p>3. Der Begriff der "vorläufigen Ablehnung" wurde von den deutschen Behörden im Zuge des starken Anstiegs der Asylgesuche verwendet, da die deutschen Behörden zeitweise nicht mehr in der Lage waren, sämtliche Ersuchen fristgerecht zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat im Urteil E-853/2017 vom 7. Juni 2018 die von den deutschen Behörden als "vorläufig" bezeichnete Ablehnung als "normale" (ordentliche) Ablehnung qualifiziert und in diesem Sinne rechtlich gewürdigt.</p><p>4. Die Schweiz hat nach Auftreten der veränderten Sachlage bei den zuständigen Behörden Deutschlands interveniert. Nach der Intervention der Schweiz sind keine weiteren Verzögerungen aufgetreten. Das SEM steht zudem in ständigem Kontakt mit den deutschen Behörden. Es hat sich gezeigt, dass die Verzögerungen seitens Deutschland nicht mutwillig herbeigeführt wurden, sondern auf die aussergewöhnliche Migrationssituation in Deutschland in den Jahren 2015/16 zurückzuführen waren. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtsprechung des BVGer im Urteil E-853/2017 auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2016 bezieht.</p><p>5. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-853/2017 nicht die persönliche Zumutbarkeit für den Asylsuchenden für eine Überstellung nach Deutschland geprüft, sondern die Zuständigkeit der Schweiz. Die Interpretation, wonach eine Überstellung bei besagtem Sachverhalt nach sechs Monaten nicht mehr erlaubt sei, hat das BVGer gestützt auf die Fristenvorgaben in Artikel 5 Absatz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung für eine erneute Prüfung der Wiederaufnahme (sog. Remonstrationsverfahren) vorgenommen. Der Bundesrat äussert sich mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht inhaltlich zu Urteilen des BVGer.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss dem Dublin-Abkommen darf die Schweiz Asylsuchende an ein Land zurückschicken, wenn diese dort bereits registriert sind, was auch umgekehrt gilt. Vorgesehen ist ein vereinfachtes Verfahren mit kurzen Fristen. Die deutschen Behörden wenden jedoch offenbar die Taktik an, Rückübernahmen "vorläufig" abzulehnen. Als Grund wird angegeben, dass Abklärungen zur Zuständigkeit vorgenommen werden müssen. Doch ohne je einen Grund für die Abklärungen zu liefern, lassen sie dann sämtliche vom Dublin-Abkommen vorgesehenen Fristen verstreichen. Erst Monate später teile man dann mit, dass man die Person nun doch zurücknehme. Die Betroffenen haben dann ein leichtes Spiel: Man kann geltend machen, dass ab sechs Monaten eine Rückführung nicht mehr zumutbar sei.</p><p>1. Ist es korrekt, dass die Schweiz etliche Asylsuchende nicht zurückschicken darf, für welche eigentlich Deutschland zuständig wäre? Von wie vielen Fällen geht das Staatssekretariat für Migration aus?</p><p>2. Wenden auch andere Länder solche Taktiken an?</p><p>3. Wie verschafft die Schweiz dem Umstand Geltung, dass es bei Zuständigkeitsabklärungen den Begriff der "vorläufigen Ablehnung" rechtlich gar nicht gibt?</p><p>4. Wie geht der Bundesrat gegen diese offensichtlich unrechtmässigen Verzögerungen vor?</p><p>5. Weshalb ist eine Rückführung in ein Nachbarland mit gleicher Sprache und gleichen Lebensstandards nach sechs Monaten nicht mehr zumutbar? Gemäss welchen rechtlichen Grundlagen wird diese Zumutbarkeit bestimmt?</p>
    • Wie reagiert der Bundesrat auf Tricksereien deutscher Behörden in der Asylpolitik?

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