Keine Ausnahmen für die Kühlwassereinleitung von Atomkraftwerken in unsere Gewässer

ShortId
18.3914
Id
20183914
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Keine Ausnahmen für die Kühlwassereinleitung von Atomkraftwerken in unsere Gewässer
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die (zu) warmen Wassertemperaturen unserer Flüsse haben im Hitzesommer 2018 Tausenden Fischen das Leben gekostet. In der Aare gab es neben der Sonneneinstrahlung und den sehr warmen Zuflüssen einen weiteren Faktor, der zu höheren Wassertemperaturen führte: Das Kernkraftwerk Beznau entnimmt Kühlwasser aus dem Fluss und leitet dieses - deutlich wärmer als zuvor - in die Aare zurück. Dies ist möglich, weil das AKW Beznau zurzeit von Ausnahmebedingungen für das Einleiten des Kühlwassers in die Aare profitiert. Gemäss geltenden Konzessionen ist es erst verpflichtet, die Leistung zu reduzieren, wenn die Temperatur des eingeleiteten Kühlwassers in die Aare den Grenzwert von 32 Grad Celsius erreicht. Diese Ausnahme soll zum Wohle des Gewässerschutzes und der Fische gestrichen werden.</p>
  • <p>Die maximal zulässige Einleittemperatur von 32 Grad Celsius der Kernkraftwerke Beznau I und II wirkt sich vor allem auf die lokale Aufwärmung der Aare unterhalb der Einleitstelle aus. Entscheidend für die Gesamterwärmung der Aare ist die mit dem Kühlwasser eingeleitete Abwärmemenge.</p><p>Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wurde soeben revidiert, insbesondere betreffend Einleitung von Kühlwasser aus Kernkraftwerken in Gewässer. Die geänderten Bestimmungen sind am 1. Juni 2018 in Kraft getreten (vgl. Anhang 3.3 Ziff. 21 der GSchV).</p><p>Nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen gilt grundsätzlich für alle Wärmeeinleiter, dass kein Kühlwasser eingeleitet werden darf, wenn die Temperatur des Vorfluters 25 Grad Celsius übersteigt (Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 sowie Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. b erster Satz GSchV). Für Durchlaufkühlungen können Ausnahmen gewährt werden, allerdings nur dann, wenn die Aufwärmung des Gewässers sehr klein ist, d. h. maximal 0,01 Grad Celsius pro Einleitung. Weil die Brennelemente eines Kernkraftwerks auch bei einer vollständigen Produktionsdrosselung ständig gekühlt werden müssen, wurde auch für Kernkraftwerke eine entsprechende Ausnahme eingeführt. Danach ist zur Gewährleistung der Sicherheit auch eine Erwärmung von mehr als 0,01 Grad Celsius zulässig (Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. b zweiter Satz GSchV).</p><p>Seit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) im Jahre 2005 ist für die Anpassung der Bewilligung des Bundesrates vom 15. Dezember 1997 betreffend Einleitung von Kühlwasser für die Kernkraftwerke Beznau I und II nicht mehr der Bundesrat, sondern das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zuständig. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 24. September 2018 zur Frage 18.5535, "Einleitung von Kühlwasser des AKW Beznau in die warme Aare", ausgeführt hat, prüfen das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zurzeit, ob die genannte Einleitungsbewilligung angepasst werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gewässerschutzverordnung und die Verfügung betreffend Erteilung der Bewilligung zur Einleitung des Kühlwassers sowie der fischereirechtlichen Bewilligung für das KKW Beznau I, Änderung der Betriebsbewilligung vom 12. Dezember 1994 für das KKW Beznau II betreffend Kühlwassereinleitung dahingehend zu ändern, dass in Zukunft keine Ausnahmebedingungen für das Einleiten des Kühlwassers von Atomkraftwerken mehr möglich sind, wenn das Aarewasser 25 Grad überschritten hat.</p>
  • Keine Ausnahmen für die Kühlwassereinleitung von Atomkraftwerken in unsere Gewässer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die (zu) warmen Wassertemperaturen unserer Flüsse haben im Hitzesommer 2018 Tausenden Fischen das Leben gekostet. In der Aare gab es neben der Sonneneinstrahlung und den sehr warmen Zuflüssen einen weiteren Faktor, der zu höheren Wassertemperaturen führte: Das Kernkraftwerk Beznau entnimmt Kühlwasser aus dem Fluss und leitet dieses - deutlich wärmer als zuvor - in die Aare zurück. Dies ist möglich, weil das AKW Beznau zurzeit von Ausnahmebedingungen für das Einleiten des Kühlwassers in die Aare profitiert. Gemäss geltenden Konzessionen ist es erst verpflichtet, die Leistung zu reduzieren, wenn die Temperatur des eingeleiteten Kühlwassers in die Aare den Grenzwert von 32 Grad Celsius erreicht. Diese Ausnahme soll zum Wohle des Gewässerschutzes und der Fische gestrichen werden.</p>
    • <p>Die maximal zulässige Einleittemperatur von 32 Grad Celsius der Kernkraftwerke Beznau I und II wirkt sich vor allem auf die lokale Aufwärmung der Aare unterhalb der Einleitstelle aus. Entscheidend für die Gesamterwärmung der Aare ist die mit dem Kühlwasser eingeleitete Abwärmemenge.</p><p>Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wurde soeben revidiert, insbesondere betreffend Einleitung von Kühlwasser aus Kernkraftwerken in Gewässer. Die geänderten Bestimmungen sind am 1. Juni 2018 in Kraft getreten (vgl. Anhang 3.3 Ziff. 21 der GSchV).</p><p>Nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen gilt grundsätzlich für alle Wärmeeinleiter, dass kein Kühlwasser eingeleitet werden darf, wenn die Temperatur des Vorfluters 25 Grad Celsius übersteigt (Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 4 sowie Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. b erster Satz GSchV). Für Durchlaufkühlungen können Ausnahmen gewährt werden, allerdings nur dann, wenn die Aufwärmung des Gewässers sehr klein ist, d. h. maximal 0,01 Grad Celsius pro Einleitung. Weil die Brennelemente eines Kernkraftwerks auch bei einer vollständigen Produktionsdrosselung ständig gekühlt werden müssen, wurde auch für Kernkraftwerke eine entsprechende Ausnahme eingeführt. Danach ist zur Gewährleistung der Sicherheit auch eine Erwärmung von mehr als 0,01 Grad Celsius zulässig (Anhang 3.3 Ziff. 21 Abs. 4 Bst. b zweiter Satz GSchV).</p><p>Seit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) im Jahre 2005 ist für die Anpassung der Bewilligung des Bundesrates vom 15. Dezember 1997 betreffend Einleitung von Kühlwasser für die Kernkraftwerke Beznau I und II nicht mehr der Bundesrat, sondern das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zuständig. Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 24. September 2018 zur Frage 18.5535, "Einleitung von Kühlwasser des AKW Beznau in die warme Aare", ausgeführt hat, prüfen das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zurzeit, ob die genannte Einleitungsbewilligung angepasst werden muss.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Gewässerschutzverordnung und die Verfügung betreffend Erteilung der Bewilligung zur Einleitung des Kühlwassers sowie der fischereirechtlichen Bewilligung für das KKW Beznau I, Änderung der Betriebsbewilligung vom 12. Dezember 1994 für das KKW Beznau II betreffend Kühlwassereinleitung dahingehend zu ändern, dass in Zukunft keine Ausnahmebedingungen für das Einleiten des Kühlwassers von Atomkraftwerken mehr möglich sind, wenn das Aarewasser 25 Grad überschritten hat.</p>
    • Keine Ausnahmen für die Kühlwassereinleitung von Atomkraftwerken in unsere Gewässer

Back to List