Nichtkostendeckende Vergütung der Leistungen der Kinderspitäler Zürich, St. Gallen, Basel, der Kinderklinik Bern und weiterer Kinderkliniken im ambulanten Bereich

ShortId
18.3915
Id
20183915
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Nichtkostendeckende Vergütung der Leistungen der Kinderspitäler Zürich, St. Gallen, Basel, der Kinderklinik Bern und weiterer Kinderkliniken im ambulanten Bereich
AdditionalIndexing
04;28;2841
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Leistungen, welche in den eigenständigen Kinderspitälern in Zürich, St. Gallen, Basel und in anderen Kinderkliniken erbracht werden, werden seit Einführung des Tarmed-Systems und insbesondere seit der Inkraftsetzung der Änderungen 2018 nicht kostendeckend entschädigt. Offenbar besteht ein Deckungsgrad von nur 65 bis 70 Prozent. Allein die fünf grossen Kinderspitäler rechnen mit zusätzlichen Defiziten, bedingt durch den jüngsten Tarifeingriff des Bundesrates, von über 10 Millionen Franken. </p><p>Besonders zu Kritik Anlass gibt die neue Tarmed-Vorschrift, wonach die Dauer des Patientengesprächs auf 20 Minuten begrenzt wird (mit Ausnahme von Kindern bis zum Alter von sechs Jahren); über 80 Prozent der Gespräche mit Kindern und ihren Eltern dauern länger als 20 Minuten.</p><p>Kinderspitäler und -kliniken sind seit Einführung von Tarmed und Swiss DRG stationär und ambulant unterfinanziert. Die Lage für diese Kliniken ist prekär, weil - anders als in Kliniken für Erwachsene - kaum eine Quersubventionierung durch privat oder halbprivat Versicherte erfolgt. Die eigenständigen Kinderspitäler müssen von den Standortkantonen unterstützt werden, integrierte Kinderkliniken benötigen eine Quersubvention aus dem Erwachsenenbereich. </p><p>Wenn nicht rasch Verbesserungen durch Korrekturen der Tarife erfolgen seitens des BAG, ist die Entwicklung der Kindermedizin gefährdet. Es droht ein Qualitätsverlust. Das darf in unserem Land nicht sein!</p>
  • <p>1./4. Die Kinderspitäler haben das Problem der Unterdeckung sowie deren Akzentuierung durch die bundesrätlichen Anpassungen an der Tarifstruktur Tarmed per 1. Januar 2018 gegenüber dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) sowie auch gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgebracht. Der Bundesrat hat somit Kenntnis von den Anliegen der Kinderspitäler. Die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Tarifen und Preisen ist grundsätzlich Sache der Tarifpartner. Im stationären Bereich hat die Swiss DRG AG die Anliegen der Kinderspitäler bereits aufgenommen und Massnahmen definiert, welche zur differenzierten medizinischen und ökonomischen Betrachtung der Leistungen der Kindermedizin beitragen (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion Heim 17.4301, "Kinder- und Jugendmedizin. Entwicklung der Versorgungssituation und der Finanzierung der Kinder- und Jugendmedizin"). Im ambulanten Bereich musste der Bundesrat mithilfe seiner subsidiären Kompetenzen anstelle der Tarifpartner die Tarifstruktur Tarmed anpassen und festsetzen, weil es sonst keine von den Tarifpartnern vereinbarte Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen mehr gegeben hätte und um die Tarifstruktur sachgerechter auszugestalten. Mit den Anpassungen am Tarmed wurden u. a. die Grundversorger gegenüber den Spezialärzten bessergestellt. Der Bundesrat hat zudem nach der Vernehmlassung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen Änderungen vorgenommen und Ausnahmen ermöglicht (z. B. für Kinder unter sechs Jahren), um den potenziellen Mehraufwand für die Behandlung bestimmter Patientengruppen zu berücksichtigen. Um die Auswirkungen des Tarifeingriffs per 1. Januar 2018 zu beobachten, führt das EDI im Auftrag des Bundesrates und zusammen mit den Leistungserbringern und Krankenversicherern ein Monitoring durch. Die bundesrätlichen Anpassungen an der Tarifstruktur Tarmed per 1. Januar 2018 sind lediglich im KVG-Bereich wirksam. Im Bereich der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung (UV) wurde dieser Wechsel nicht vollzogen, da der noch bestehende Tarmed ungekündigt ist und sich die Tarifpartner nicht auf die neue Tarmed-Version einigen konnten.</p><p>2./3. Die Kantone sind grundsätzlich für die Sicherstellung der Versorgung ihrer Kantonsbevölkerung zuständig. Aus Sicht der Krankenversicherung sind die Kantone im ambulanten Bereich verantwortlich für die Genehmigung und im Falle eines Nichtzustandekommens eines Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern und Versicherern für die Festsetzung von Tarifen zuständig. Im stationären Bereich hat der Kanton weiter gehende Kompetenzen. Unter anderem trägt er auch zur Abgeltung der Kosten der effizient erbrachten KVG-Leistungen bei und steht in der Verantwortung für die Finanzierung allfälliger durch gemeinwirtschaftliche Leistungen verursachter Kosten. Es obliegt den Spitälern, für eine transparente Kostenaufteilung zu sorgen. Dazu gehört auch, die Kosten der spezifischen Betreuungssituation in Kinderspitälern wie beispielsweise allfällige Schulunterrichtskosten auszuweisen. Im Allgemeinen sollten die Tarife die Kosten, welche bei einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung von Pflichtleistungen anfallen, decken. Zur Ermittlung dieser Tarife gilt es, den gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleich (Benchmarking) einzuhalten. Zur spezifischen Situation der Kindermedizin lässt sich anfügen, dass bei der Unter- resp. Überfinanzierung von gewissen Leistungen durch die Tarifstruktur Swiss DRG zwischen der Erwachsenen- und der Kindermedizin keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen. Eine allfällige Benachteiligung von einzelnen Spitälern durch die Tarifstruktur Swiss DRG ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Erbringung von Leistungen der Kindermedizin, sondern kann wegen eines hohen Anteils an komplexen Fällen und/oder High Outliern entstehen, welche durch die Tarifstruktur Swiss DRG in der Erwachsenenmedizin gleichermassen unzureichend für die Anwendung eines Einheitsbasisfallwerts abgebildet werden. Wie weiter oben ausgeführt, wird die Tarifstruktur Swiss DRG aber laufend weiterentwickelt und verfeinert. Im Bereich der Kindermedizin konnten diesbezüglich in den letzten Jahren Verbesserungen erreicht werden. </p><p>5. Es ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen, für alle Patientengruppen - insbesondere für die Kinder - eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen. Das von den Kinderspitälern beschriebene Problem einer allfälligen Unterfinanzierung in der Kindermedizin kann, was den ambulanten Bereich betrifft, aus Sicht des Bundesrates jedoch nicht mit den erfolgten bundesrätlichen Anpassungen des Tarmed begründet werden. Sollte sich die von den Kinderspitälern geltend gemachte Sonderstellung (überdurchschnittlich schwierige und langwierige Fälle, Einsatz spezieller Geräte usw.) bestätigen, scheint es vielmehr eine Frage des hinterlegten Tarifmodells zu sein und müsste daher im Rahmen einer Tarmed-Gesamtrevision, d. h. einer grundlegenden Überarbeitung des Tarifmodells, durch die Tarifpartner geprüft und falls notwendig korrigiert werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass der Tarif bei wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher Leistungserbringung für keine Facharzt- oder Spitalgruppe zu einer Über- bzw. Unterdeckung der Kosten führt. Der Bundesrat erhofft sich, dass mit der Einrichtung einer Tariforganisation inkl. Datenlieferungspflicht für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich - wie sie im Rahmen des sich aktuell in Vernehmlassung befindenden ersten Kostendämpfungspakets vorgeschlagen wird - die derzeit bestehenden Blockaden im ambulanten Bereich aufgelöst und Tarifverhandlungen auf Basis von transparent ausgewiesenen Daten ermöglicht werden. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bewusst, dass die eigenständigen Kinderspitäler und in Spitalgruppen integrierte Kinderkliniken seit der Einführung der Fallpauschalen, insbesondere durch die Tarmed-Änderungen 2018, für ihre Leistungen bei Weitem nicht kostendeckend entschädigt werden?</p><p>2. Hält er es für richtig, dass die Kantone oder andere Trägerschaften für die Differenz zwischen erhaltenen Beiträgen und tatsächlichen Kosten aufkommen müssen?</p><p>3. Ist er der Meinung, die Kinderspitäler und -kliniken würden nicht effizient arbeiten?</p><p>4. Ist er bereit, die Tarmed-Änderungen 2018 für Kinderspitäler und -kliniken aufzuheben?</p><p>5. Ist er bereit, die Unterfinanzierung der Kinderspitäler und -kliniken in Zusammenarbeit mit diesen und ihren Organisationen grundlegend zu überprüfen mit dem Ziel, die finanzielle Situation dieser Dienstleister im Bereich der Kindermedizin zu verbessern?</p>
  • Nichtkostendeckende Vergütung der Leistungen der Kinderspitäler Zürich, St. Gallen, Basel, der Kinderklinik Bern und weiterer Kinderkliniken im ambulanten Bereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Leistungen, welche in den eigenständigen Kinderspitälern in Zürich, St. Gallen, Basel und in anderen Kinderkliniken erbracht werden, werden seit Einführung des Tarmed-Systems und insbesondere seit der Inkraftsetzung der Änderungen 2018 nicht kostendeckend entschädigt. Offenbar besteht ein Deckungsgrad von nur 65 bis 70 Prozent. Allein die fünf grossen Kinderspitäler rechnen mit zusätzlichen Defiziten, bedingt durch den jüngsten Tarifeingriff des Bundesrates, von über 10 Millionen Franken. </p><p>Besonders zu Kritik Anlass gibt die neue Tarmed-Vorschrift, wonach die Dauer des Patientengesprächs auf 20 Minuten begrenzt wird (mit Ausnahme von Kindern bis zum Alter von sechs Jahren); über 80 Prozent der Gespräche mit Kindern und ihren Eltern dauern länger als 20 Minuten.</p><p>Kinderspitäler und -kliniken sind seit Einführung von Tarmed und Swiss DRG stationär und ambulant unterfinanziert. Die Lage für diese Kliniken ist prekär, weil - anders als in Kliniken für Erwachsene - kaum eine Quersubventionierung durch privat oder halbprivat Versicherte erfolgt. Die eigenständigen Kinderspitäler müssen von den Standortkantonen unterstützt werden, integrierte Kinderkliniken benötigen eine Quersubvention aus dem Erwachsenenbereich. </p><p>Wenn nicht rasch Verbesserungen durch Korrekturen der Tarife erfolgen seitens des BAG, ist die Entwicklung der Kindermedizin gefährdet. Es droht ein Qualitätsverlust. Das darf in unserem Land nicht sein!</p>
    • <p>1./4. Die Kinderspitäler haben das Problem der Unterdeckung sowie deren Akzentuierung durch die bundesrätlichen Anpassungen an der Tarifstruktur Tarmed per 1. Januar 2018 gegenüber dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) sowie auch gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) vorgebracht. Der Bundesrat hat somit Kenntnis von den Anliegen der Kinderspitäler. Die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Tarifen und Preisen ist grundsätzlich Sache der Tarifpartner. Im stationären Bereich hat die Swiss DRG AG die Anliegen der Kinderspitäler bereits aufgenommen und Massnahmen definiert, welche zur differenzierten medizinischen und ökonomischen Betrachtung der Leistungen der Kindermedizin beitragen (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion Heim 17.4301, "Kinder- und Jugendmedizin. Entwicklung der Versorgungssituation und der Finanzierung der Kinder- und Jugendmedizin"). Im ambulanten Bereich musste der Bundesrat mithilfe seiner subsidiären Kompetenzen anstelle der Tarifpartner die Tarifstruktur Tarmed anpassen und festsetzen, weil es sonst keine von den Tarifpartnern vereinbarte Tarifstruktur für ambulante ärztliche Leistungen mehr gegeben hätte und um die Tarifstruktur sachgerechter auszugestalten. Mit den Anpassungen am Tarmed wurden u. a. die Grundversorger gegenüber den Spezialärzten bessergestellt. Der Bundesrat hat zudem nach der Vernehmlassung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen Änderungen vorgenommen und Ausnahmen ermöglicht (z. B. für Kinder unter sechs Jahren), um den potenziellen Mehraufwand für die Behandlung bestimmter Patientengruppen zu berücksichtigen. Um die Auswirkungen des Tarifeingriffs per 1. Januar 2018 zu beobachten, führt das EDI im Auftrag des Bundesrates und zusammen mit den Leistungserbringern und Krankenversicherern ein Monitoring durch. Die bundesrätlichen Anpassungen an der Tarifstruktur Tarmed per 1. Januar 2018 sind lediglich im KVG-Bereich wirksam. Im Bereich der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung (UV) wurde dieser Wechsel nicht vollzogen, da der noch bestehende Tarmed ungekündigt ist und sich die Tarifpartner nicht auf die neue Tarmed-Version einigen konnten.</p><p>2./3. Die Kantone sind grundsätzlich für die Sicherstellung der Versorgung ihrer Kantonsbevölkerung zuständig. Aus Sicht der Krankenversicherung sind die Kantone im ambulanten Bereich verantwortlich für die Genehmigung und im Falle eines Nichtzustandekommens eines Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern und Versicherern für die Festsetzung von Tarifen zuständig. Im stationären Bereich hat der Kanton weiter gehende Kompetenzen. Unter anderem trägt er auch zur Abgeltung der Kosten der effizient erbrachten KVG-Leistungen bei und steht in der Verantwortung für die Finanzierung allfälliger durch gemeinwirtschaftliche Leistungen verursachter Kosten. Es obliegt den Spitälern, für eine transparente Kostenaufteilung zu sorgen. Dazu gehört auch, die Kosten der spezifischen Betreuungssituation in Kinderspitälern wie beispielsweise allfällige Schulunterrichtskosten auszuweisen. Im Allgemeinen sollten die Tarife die Kosten, welche bei einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung von Pflichtleistungen anfallen, decken. Zur Ermittlung dieser Tarife gilt es, den gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleich (Benchmarking) einzuhalten. Zur spezifischen Situation der Kindermedizin lässt sich anfügen, dass bei der Unter- resp. Überfinanzierung von gewissen Leistungen durch die Tarifstruktur Swiss DRG zwischen der Erwachsenen- und der Kindermedizin keine wesentlichen Diskrepanzen bestehen. Eine allfällige Benachteiligung von einzelnen Spitälern durch die Tarifstruktur Swiss DRG ergibt sich grundsätzlich nicht aus der Erbringung von Leistungen der Kindermedizin, sondern kann wegen eines hohen Anteils an komplexen Fällen und/oder High Outliern entstehen, welche durch die Tarifstruktur Swiss DRG in der Erwachsenenmedizin gleichermassen unzureichend für die Anwendung eines Einheitsbasisfallwerts abgebildet werden. Wie weiter oben ausgeführt, wird die Tarifstruktur Swiss DRG aber laufend weiterentwickelt und verfeinert. Im Bereich der Kindermedizin konnten diesbezüglich in den letzten Jahren Verbesserungen erreicht werden. </p><p>5. Es ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen, für alle Patientengruppen - insbesondere für die Kinder - eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen. Das von den Kinderspitälern beschriebene Problem einer allfälligen Unterfinanzierung in der Kindermedizin kann, was den ambulanten Bereich betrifft, aus Sicht des Bundesrates jedoch nicht mit den erfolgten bundesrätlichen Anpassungen des Tarmed begründet werden. Sollte sich die von den Kinderspitälern geltend gemachte Sonderstellung (überdurchschnittlich schwierige und langwierige Fälle, Einsatz spezieller Geräte usw.) bestätigen, scheint es vielmehr eine Frage des hinterlegten Tarifmodells zu sein und müsste daher im Rahmen einer Tarmed-Gesamtrevision, d. h. einer grundlegenden Überarbeitung des Tarifmodells, durch die Tarifpartner geprüft und falls notwendig korrigiert werden. Sie sind verantwortlich dafür, dass der Tarif bei wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher Leistungserbringung für keine Facharzt- oder Spitalgruppe zu einer Über- bzw. Unterdeckung der Kosten führt. Der Bundesrat erhofft sich, dass mit der Einrichtung einer Tariforganisation inkl. Datenlieferungspflicht für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich - wie sie im Rahmen des sich aktuell in Vernehmlassung befindenden ersten Kostendämpfungspakets vorgeschlagen wird - die derzeit bestehenden Blockaden im ambulanten Bereich aufgelöst und Tarifverhandlungen auf Basis von transparent ausgewiesenen Daten ermöglicht werden. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist dem Bundesrat bewusst, dass die eigenständigen Kinderspitäler und in Spitalgruppen integrierte Kinderkliniken seit der Einführung der Fallpauschalen, insbesondere durch die Tarmed-Änderungen 2018, für ihre Leistungen bei Weitem nicht kostendeckend entschädigt werden?</p><p>2. Hält er es für richtig, dass die Kantone oder andere Trägerschaften für die Differenz zwischen erhaltenen Beiträgen und tatsächlichen Kosten aufkommen müssen?</p><p>3. Ist er der Meinung, die Kinderspitäler und -kliniken würden nicht effizient arbeiten?</p><p>4. Ist er bereit, die Tarmed-Änderungen 2018 für Kinderspitäler und -kliniken aufzuheben?</p><p>5. Ist er bereit, die Unterfinanzierung der Kinderspitäler und -kliniken in Zusammenarbeit mit diesen und ihren Organisationen grundlegend zu überprüfen mit dem Ziel, die finanzielle Situation dieser Dienstleister im Bereich der Kindermedizin zu verbessern?</p>
    • Nichtkostendeckende Vergütung der Leistungen der Kinderspitäler Zürich, St. Gallen, Basel, der Kinderklinik Bern und weiterer Kinderkliniken im ambulanten Bereich

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