Praxisverträgliche Regelung der Stallhaltung während der Sömmerung

ShortId
18.3926
Id
20183926
Updated
28.07.2023 03:08
Language
de
Title
Praxisverträgliche Regelung der Stallhaltung während der Sömmerung
AdditionalIndexing
52;55
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Grössenvorgaben der Tierschutzverordnung (SR 455.1; Anhang 1) für die Standplätze von Kühen bezwecken, die tiergerechte Haltung sicherzustellen und den Tieren insbesondere artgerechtes Abliegen und Aufstehen zu ermöglichen. Anbindeställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet, die vor der Inkraftsetzung der revidierten Tierschutzverordnung (1. September 2008) bestanden haben und in denen die Standplätze den Mindestanforderungen nicht genügen, profitieren von einer Ausnahmeregelung. Diese erlaubt, Milchkühe weiterhin in solchen Ställen zu halten, in der Regel jedoch nicht länger als acht Stunden täglich. Eine entsprechende Ausnahmeregelung gilt bereits seit 1991.</p><p>1. Artikel 8 des Tierschutzgesetzes (SR 455) legt fest, dass Bauten und Einrichtungen für Nutztiere nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden können. Der Bundesrat wird auch in Zukunft sicherstellen, dass dieser Investitionsschutz gewährt wird.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass starker Insektendruck das Tierwohl negativ beeinflussen kann. Die maximal acht Stunden pro Tag, in denen die Tiere auf zu klein bemessenen Standplätzen eingestallt werden dürfen, können und sollen in die Tageszeit gelegt werden, in welcher der Insektendruck gross ist.</p><p>3. Generell sollen die Über- und Unternutzung von Teilflächen vermieden werden. Beide haben potenziell negative Auswirkungen auf Pflanzenbestände, Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen. Über- und Unternutzung können insbesondere durch eine gute Weideplanung inklusive Zäune vermieden werden.</p><p>4. Die Acht-Stunden-Regelung soll den wirtschaftlichen Interessen der Besitzerinnen und Besitzer von Alpställen Rechnung tragen. Sie ermöglicht ihnen, von den Vorgaben der Tierschutzverordnung abzuweichen; dies, obschon mit dem Aufenthalt der Milchkühe auf zu klein bemessenen Standplätzen eine Beeinträchtigung des Tierwohls verbunden ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass Milchkühe infolge der Zuchtentwicklung seit 1991 deutlich grösser geworden sind. Das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist aber bereit, mit der Branche die Probleme zu diskutieren, die nach deren Sicht mit der Ausnahmeregelung einhergehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Anpassungen bei der Tierschutzgesetzgebung betreffend die Anforderungen an die Masse der Liegeplätze in den Ställen haben bei vielen Betrieben zu grossen Investitionen geführt. Das System der Mehrstufigkeit mit Ställen auf allen drei Stufen als Basis der Sömmerung und damit der Offenhaltung des Berggebietes ist hier besonders mit Investitionen konfrontiert. Um die in der Ratsdebatte geforderte wirtschaftliche Verträglichkeit der Verschärfungen zu sichern, wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach Ställe, in denen Tiere weniger als acht Stunden gehalten werden, nicht die gleich strengen Anforderungen erfüllen müssen. Diese Sonderregelung ist aber in der Praxis schwer umsetzbar, da sie mit den Abläufen auf den Sömmerungsbetrieben nicht kompatibel ist. In der Realität wird somit der mit der Ausnahmeregelung erwünschte Effekt nicht erreicht. Eine reine Haltung im Freien ist aus Gründen des Tierschutzes oft nicht möglich (Hitze, Witterung, Insekten usw). Eine Anpassung ist zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Grundsatz, dass die Anpassungen im Bereich Grösse der Liegeplätze wirtschaftlich verkraftbar sein müssen, noch gültig?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass ein Verzicht auf eine Stallhaltung am Tag wegen des starken Insektendrucks sehr negative Auswirkungen auf das Tierwohl hat?</p><p>3. Welche negativen Auswirkungen auf die Botanik sind beim völligen Verzicht auf die Stallhaltung zu beobachten, weil die anfallenden Nährstoffe vor allem auf den Lagerstellen eingetragen werden?</p><p>4. Ist er bereit, die Ausnahmeregelung mit der Branche zu diskutieren und so anzupassen, dass die ursprünglich damit angestrebten Ziele erreicht werden können?</p><p>Soll die Attraktivität des Alpenraumes auch weiterhin aufrechterhalten werden, ist eine angemessene Bewirtschaftung unverzichtbar. Die Forderung nach wirtschaftlicher Produktion ist aber nur möglich, wenn die Betriebe nicht mit Kosten und Auflagen belastet werden, die diesem Streben entgegenwirken.</p>
  • Praxisverträgliche Regelung der Stallhaltung während der Sömmerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Grössenvorgaben der Tierschutzverordnung (SR 455.1; Anhang 1) für die Standplätze von Kühen bezwecken, die tiergerechte Haltung sicherzustellen und den Tieren insbesondere artgerechtes Abliegen und Aufstehen zu ermöglichen. Anbindeställe für Milchkühe im Sömmerungsgebiet, die vor der Inkraftsetzung der revidierten Tierschutzverordnung (1. September 2008) bestanden haben und in denen die Standplätze den Mindestanforderungen nicht genügen, profitieren von einer Ausnahmeregelung. Diese erlaubt, Milchkühe weiterhin in solchen Ställen zu halten, in der Regel jedoch nicht länger als acht Stunden täglich. Eine entsprechende Ausnahmeregelung gilt bereits seit 1991.</p><p>1. Artikel 8 des Tierschutzgesetzes (SR 455) legt fest, dass Bauten und Einrichtungen für Nutztiere nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden können. Der Bundesrat wird auch in Zukunft sicherstellen, dass dieser Investitionsschutz gewährt wird.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass starker Insektendruck das Tierwohl negativ beeinflussen kann. Die maximal acht Stunden pro Tag, in denen die Tiere auf zu klein bemessenen Standplätzen eingestallt werden dürfen, können und sollen in die Tageszeit gelegt werden, in welcher der Insektendruck gross ist.</p><p>3. Generell sollen die Über- und Unternutzung von Teilflächen vermieden werden. Beide haben potenziell negative Auswirkungen auf Pflanzenbestände, Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemleistungen. Über- und Unternutzung können insbesondere durch eine gute Weideplanung inklusive Zäune vermieden werden.</p><p>4. Die Acht-Stunden-Regelung soll den wirtschaftlichen Interessen der Besitzerinnen und Besitzer von Alpställen Rechnung tragen. Sie ermöglicht ihnen, von den Vorgaben der Tierschutzverordnung abzuweichen; dies, obschon mit dem Aufenthalt der Milchkühe auf zu klein bemessenen Standplätzen eine Beeinträchtigung des Tierwohls verbunden ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass Milchkühe infolge der Zuchtentwicklung seit 1991 deutlich grösser geworden sind. Das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen ist aber bereit, mit der Branche die Probleme zu diskutieren, die nach deren Sicht mit der Ausnahmeregelung einhergehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Anpassungen bei der Tierschutzgesetzgebung betreffend die Anforderungen an die Masse der Liegeplätze in den Ställen haben bei vielen Betrieben zu grossen Investitionen geführt. Das System der Mehrstufigkeit mit Ställen auf allen drei Stufen als Basis der Sömmerung und damit der Offenhaltung des Berggebietes ist hier besonders mit Investitionen konfrontiert. Um die in der Ratsdebatte geforderte wirtschaftliche Verträglichkeit der Verschärfungen zu sichern, wurde eine Ausnahmeregelung eingeführt, wonach Ställe, in denen Tiere weniger als acht Stunden gehalten werden, nicht die gleich strengen Anforderungen erfüllen müssen. Diese Sonderregelung ist aber in der Praxis schwer umsetzbar, da sie mit den Abläufen auf den Sömmerungsbetrieben nicht kompatibel ist. In der Realität wird somit der mit der Ausnahmeregelung erwünschte Effekt nicht erreicht. Eine reine Haltung im Freien ist aus Gründen des Tierschutzes oft nicht möglich (Hitze, Witterung, Insekten usw). Eine Anpassung ist zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Grundsatz, dass die Anpassungen im Bereich Grösse der Liegeplätze wirtschaftlich verkraftbar sein müssen, noch gültig?</p><p>2. Ist er sich bewusst, dass ein Verzicht auf eine Stallhaltung am Tag wegen des starken Insektendrucks sehr negative Auswirkungen auf das Tierwohl hat?</p><p>3. Welche negativen Auswirkungen auf die Botanik sind beim völligen Verzicht auf die Stallhaltung zu beobachten, weil die anfallenden Nährstoffe vor allem auf den Lagerstellen eingetragen werden?</p><p>4. Ist er bereit, die Ausnahmeregelung mit der Branche zu diskutieren und so anzupassen, dass die ursprünglich damit angestrebten Ziele erreicht werden können?</p><p>Soll die Attraktivität des Alpenraumes auch weiterhin aufrechterhalten werden, ist eine angemessene Bewirtschaftung unverzichtbar. Die Forderung nach wirtschaftlicher Produktion ist aber nur möglich, wenn die Betriebe nicht mit Kosten und Auflagen belastet werden, die diesem Streben entgegenwirken.</p>
    • Praxisverträgliche Regelung der Stallhaltung während der Sömmerung

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