Keine Benachteiligung von Dreistufenbetrieben bei Tierwohlprogrammen

ShortId
18.3927
Id
20183927
Updated
28.07.2023 14:36
Language
de
Title
Keine Benachteiligung von Dreistufenbetrieben bei Tierwohlprogrammen
AdditionalIndexing
55;52
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sömmerung ist die Grundlage zur Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt im Berggebiet. Dank der Sömmerung kann die Verwaldung und Verbuschung im Berggebiet verhindert werden, und deshalb wird die Sömmerung entsprechend gefördert. Die Grundlage der Sömmerung ist die Betriebsform des Dreistufenbetriebes. Ein Talbetrieb, eine Vorweide und eine Sömmerungsweide bilden dabei eine Einheit. Bei vielen Talbetrieben (Aufenthalt der Tiere von Oktober bis Mai) wurde so gebaut und entsprechend investiert, dass diese die BTS-Anforderungen erfüllen. In den Ställen der Vorweide (Aufenthalt vier bis fünf Wochen) werden die Kühe zum Melken eingestallt und verbleiben in der Regel bis zum nächsten Melken im Stall.</p><p>Ansonsten halten sich die Tiere auf der Weide auf.</p><p>Da diese Haltung während vier bis fünf Wochen nicht den BTS-Anforderungen entspricht, können diese Betriebe für das gesamte Jahr nicht an den BTS-Programmen teilnehmen, obwohl der Talbetrieb den Anforderungen entspricht und die Sömmerungsweiden ausgenommen sind.</p><p>Es ist für viele Betriebe wirtschaftlich schlicht nicht möglich, alle Ställe der Stufen gemäss den BTS-Anforderungen auszubauen. Es wäre daher angebracht, eine Teilnahme am Programm für diejenigen Zeiten zu ermöglichen, in welchen die Tiere gemäss den BTS-Anforderungen gehalten werden.</p>
  • <p>Mit der Tierschutzgesetzgebung setzt der Bund für die Tierhaltung einen einheitlichen Standard. Eine Tierhaltung, welche die Ansprüche der Nutztiere noch stärker berücksichtigt, fördert der Bund mit Direktzahlungen für die beiden Tierwohlprogramme "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "Regelmässiger Auslauf im Freien" (RAUS).</p><p>Weide bzw. Auslauf in einen Laufhof wird mit RAUS-Beiträgen gefördert. Ställe, welche den besonderen Bedürfnissen einer Tierkategorie Rechnung tragen, wie zum Beispiel Laufställe bei Milchkühen, werden mit BTS-Beiträgen gefördert. Bedingung für den Erhalt von BTS-Beiträgen ist, dass dabei jede Milchkuh jederzeit in einem besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystem gehalten wird.</p><p>Die früher geltenden, restriktiveren BTS-Bestimmungen wurden in der Zwischenzeit gelockert: Vom 1. März bis zum 30. November müssen die Kühe keinen Zugang zu einem BTS-konformen Stall erhalten, wenn sie ganztags, das heisst Tag und Nacht, auf einer Weide gehalten werden (mit Ausnahmen zum Beispiel während dem Melken). Für eine solche Tierhaltung wird - auch auf Dreistufenbetrieben - der volle BTS-Jahresbeitrag ausgerichtet.</p><p>Eine Tierkategorie, welche BTS-Beiträge erhält, soll aber nicht zeitweise weniger tierfreundlich gehalten werden dürfen, indem sie halbtags in Ställen angebunden ist.</p><p>Bereits die am 30. April 2009 eingereichte Motion von Siebenthal 09.3435, "Tierfreundliche Haltung für Vorweidebetriebe", und die am 17. März 2016 eingereichte Motion von Siebenthal 16.3150, "Keine Benachteiligung von Dreistufenbetrieben bei Tierwohlprogrammen", forderten, dass den speziellen Voraussetzungen von Betrieben mit Sömmerungsweiden (Dreistufenbetriebe) im BTS-Programm Rechnung getragen wird. Beide Motionen wurden vom Parlament abgelehnt.</p><p>Eine anteilsmässige Berechnung der Zeit, während der die Tiere besonders tierfreundlich gehalten werden und wann nicht, würde das Beitragssystem wesentlich verkomplizieren, was im Widerspruch zur Forderung nach administrativer Vereinfachung stünde. Zusätzlich würde die Glaubwürdigkeit des Programms gegenüber der Bevölkerung geschwächt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zum Programm "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) so anzupassen, dass Betriebe mit Vorweiden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche anteilsmässig an diesem Programm teilnehmen können.</p>
  • Keine Benachteiligung von Dreistufenbetrieben bei Tierwohlprogrammen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sömmerung ist die Grundlage zur Erhaltung der landschaftlichen Vielfalt im Berggebiet. Dank der Sömmerung kann die Verwaldung und Verbuschung im Berggebiet verhindert werden, und deshalb wird die Sömmerung entsprechend gefördert. Die Grundlage der Sömmerung ist die Betriebsform des Dreistufenbetriebes. Ein Talbetrieb, eine Vorweide und eine Sömmerungsweide bilden dabei eine Einheit. Bei vielen Talbetrieben (Aufenthalt der Tiere von Oktober bis Mai) wurde so gebaut und entsprechend investiert, dass diese die BTS-Anforderungen erfüllen. In den Ställen der Vorweide (Aufenthalt vier bis fünf Wochen) werden die Kühe zum Melken eingestallt und verbleiben in der Regel bis zum nächsten Melken im Stall.</p><p>Ansonsten halten sich die Tiere auf der Weide auf.</p><p>Da diese Haltung während vier bis fünf Wochen nicht den BTS-Anforderungen entspricht, können diese Betriebe für das gesamte Jahr nicht an den BTS-Programmen teilnehmen, obwohl der Talbetrieb den Anforderungen entspricht und die Sömmerungsweiden ausgenommen sind.</p><p>Es ist für viele Betriebe wirtschaftlich schlicht nicht möglich, alle Ställe der Stufen gemäss den BTS-Anforderungen auszubauen. Es wäre daher angebracht, eine Teilnahme am Programm für diejenigen Zeiten zu ermöglichen, in welchen die Tiere gemäss den BTS-Anforderungen gehalten werden.</p>
    • <p>Mit der Tierschutzgesetzgebung setzt der Bund für die Tierhaltung einen einheitlichen Standard. Eine Tierhaltung, welche die Ansprüche der Nutztiere noch stärker berücksichtigt, fördert der Bund mit Direktzahlungen für die beiden Tierwohlprogramme "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) und "Regelmässiger Auslauf im Freien" (RAUS).</p><p>Weide bzw. Auslauf in einen Laufhof wird mit RAUS-Beiträgen gefördert. Ställe, welche den besonderen Bedürfnissen einer Tierkategorie Rechnung tragen, wie zum Beispiel Laufställe bei Milchkühen, werden mit BTS-Beiträgen gefördert. Bedingung für den Erhalt von BTS-Beiträgen ist, dass dabei jede Milchkuh jederzeit in einem besonders tierfreundlichen Stallhaltungssystem gehalten wird.</p><p>Die früher geltenden, restriktiveren BTS-Bestimmungen wurden in der Zwischenzeit gelockert: Vom 1. März bis zum 30. November müssen die Kühe keinen Zugang zu einem BTS-konformen Stall erhalten, wenn sie ganztags, das heisst Tag und Nacht, auf einer Weide gehalten werden (mit Ausnahmen zum Beispiel während dem Melken). Für eine solche Tierhaltung wird - auch auf Dreistufenbetrieben - der volle BTS-Jahresbeitrag ausgerichtet.</p><p>Eine Tierkategorie, welche BTS-Beiträge erhält, soll aber nicht zeitweise weniger tierfreundlich gehalten werden dürfen, indem sie halbtags in Ställen angebunden ist.</p><p>Bereits die am 30. April 2009 eingereichte Motion von Siebenthal 09.3435, "Tierfreundliche Haltung für Vorweidebetriebe", und die am 17. März 2016 eingereichte Motion von Siebenthal 16.3150, "Keine Benachteiligung von Dreistufenbetrieben bei Tierwohlprogrammen", forderten, dass den speziellen Voraussetzungen von Betrieben mit Sömmerungsweiden (Dreistufenbetriebe) im BTS-Programm Rechnung getragen wird. Beide Motionen wurden vom Parlament abgelehnt.</p><p>Eine anteilsmässige Berechnung der Zeit, während der die Tiere besonders tierfreundlich gehalten werden und wann nicht, würde das Beitragssystem wesentlich verkomplizieren, was im Widerspruch zur Forderung nach administrativer Vereinfachung stünde. Zusätzlich würde die Glaubwürdigkeit des Programms gegenüber der Bevölkerung geschwächt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen zum Programm "Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme" (BTS) so anzupassen, dass Betriebe mit Vorweiden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche anteilsmässig an diesem Programm teilnehmen können.</p>
    • Keine Benachteiligung von Dreistufenbetrieben bei Tierwohlprogrammen

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