Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951

ShortId
18.3930
Id
20183930
Updated
10.04.2024 16:50
Language
de
Title
Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951
AdditionalIndexing
08;2811
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet und war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Um den geänderten Bedingungen von Flüchtlingen weltweit gerecht zu werden, wurde der Wirkungsbereich der Konvention mit dem Protokoll von 1967 sowohl zeitlich als auch geografisch erweitert. Insgesamt 148 Staaten sind bisher der GFK und/oder dem Protokoll von 1967 beigetreten. Das Dokument, das als einziges ein weltweites Bekenntnis zum Schutz verfolgter Menschen enthält, definiert, wer als Flüchtling gilt und welche politischen und sozialen Rechte eine als Flüchtling anerkannte Person hat. Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen, sie ist ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl. Regeln, wie der Asylstatus erkannt werden soll und wie die Staaten die Verantwortung für Flüchtlinge aufteilen sollen, enthält sie nicht.</p><p>Angesichts der Migrationsströme (vor allem aus Afrika) werden Stimmen laut, die die Flüchtlingskonvention für nicht mehr zeitgemäss halten. Schon vor Jahren hatte der damalige britische Justizminister Jack Straw eine Revision der Flüchtlingskonvention verlangt. Auch er argumentierte damit, dass diese in einer Epoche mit viel geringeren Migrationsbewegungen entstanden sei. 1951 war bekanntlich das interkontinentale Reisen schwierig und teuer, transkontinentale Massenverkehrsmittel gab es damals nur in sehr beschränkter Zahl. Es gab sie nicht einmal 1967, als die GFK durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde.</p><p>In der Zwischenzeit haben jedoch neue Technologien, globale Kommunikation und kostengünstiger Reiseverkehr Wanderungsbewegungen über grosse Distanzen zu einer realistischen Option gemacht. Zudem ist durch Kriege und Bürgerkriege und islamistischen Terror im Mittleren Osten (Syrien, Irak, Jemen), in Afrika und Afghanistan neuer Druck auf das Einwanderungssystem entstanden.</p><p>Die Angewiesenheit auf Schutz macht das Wesen eines Flüchtlings und seine unmittelbare Hilfsbedürftigkeit aus. Sobald keine Gefahr mehr für Leib und Leben besteht, entfällt die Hauptvoraussetzung, einen Menschen als Flüchtling zu betrachten. Demzufolge sollte es Einschränkungen geben, die die sekundäre Migration verhindern, vor allem wenn die Wirtschaftsbedingungen nicht genügend sind (z. B. die Tibeter, die sich in Indien aufhalten und in der Schweiz Asyl beantragen, da es ihnen wirtschaftlich nicht genug gut geht).</p><p>Die Schutzgebote der Genfer Konvention reflektieren eine vergangene Welt. Ihre Gebote gehen teilweise über das hinaus, was in einer globalisierten Welt zu leisten ist, teilweise bleiben sie blind für einige der schlimmsten Fluchtursachen, weil sie Massenvernichtungswaffen und Terror noch nicht kannte. Es ist Zeit, die Konvention zu überdenken bzw. zu überarbeiten.</p>
  • <p>Der Bundesrat hält erneut fest, dass die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (SR 0.142.30) und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (SR 0.142.301) die wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente für den Flüchtlingsschutz sind. Bereits heute fallen Personen, die rein wirtschaftliche Gründe oder ausschliesslich Wehrdienstverweigerung geltend machen, nicht unter die Konvention. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Flüchtlingskonvention den aktuellen Anforderungen an einen konsequenten Schutz von verfolgten Personen weiterhin gerecht wird. Die Schweiz hat grundsätzlich kein Interesse daran, den internationalen Rechtsrahmen infrage zu stellen. Hinzu kommt, dass es nicht Zweck der Flüchtlingskonvention ist, Migrationsbewegungen zu steuern. </p><p>Der Bundesrat stellt aber auch fest, dass eine Minderheit der Staaten der Flüchtlingskonvention nicht beigetreten ist (sie wurde bisher von 145 Staaten ratifiziert) und dass bei der Anwendung der Konvention teilweise erhebliche Unterschiede bestehen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, in einem Bericht die vom Postulanten aufgeworfenen Fragen sowie eng damit zusammenhängende Fragen zur Anwendung der Flüchtlingskonvention zu prüfen. Damit will er aufzeigen, wie die Schweiz den Schutz von Flüchtlingen auch in Zukunft zeitgemäss gewährleisten kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Prüfbericht im Bereich Asylrecht zu erstellen, um eine Revision der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 in Betracht zu ziehen. Die Konvention ist unserer Zeit anzupassen.</p><p>Die folgenden Punkte müssen berücksichtigt werden:</p><p>1. Die Fluchtgründe sind dergestalt anzupassen, dass folgende Gründe explizit ausgeschlossen werden:</p><p>- wirtschaftliche Gründe;</p><p>- Dienstverweigerung;</p><p>- Nachfluchtgründe, die selber verursacht wurden mit dem Ziel, Asyl zu erhalten; </p><p>2. Integrations- und Verhaltensforderung im Empfangsstaat und Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften (z. B. Verlust des Flüchtlingsstatus und Wegweisung);</p><p>3. Verbot der freien Wahl des Asylstaates;</p><p>4. Umgang mit Gefährdern, die in einem Unterzeichnerstaat Asyl beantragen.</p><p>Ziel des Berichtes ist es, die internationale Gemeinschaft zu ermuntern, die Flüchtlingskonvention zu revidieren.</p>
  • Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wurde am 28. Juli 1951 verabschiedet und war zunächst darauf beschränkt, hauptsächlich europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg zu schützen. Um den geänderten Bedingungen von Flüchtlingen weltweit gerecht zu werden, wurde der Wirkungsbereich der Konvention mit dem Protokoll von 1967 sowohl zeitlich als auch geografisch erweitert. Insgesamt 148 Staaten sind bisher der GFK und/oder dem Protokoll von 1967 beigetreten. Das Dokument, das als einziges ein weltweites Bekenntnis zum Schutz verfolgter Menschen enthält, definiert, wer als Flüchtling gilt und welche politischen und sozialen Rechte eine als Flüchtling anerkannte Person hat. Die GFK gewährt kein Recht auf Asyl, begründet also keine Einreiserechte für Individuen, sie ist ein Abkommen zwischen Staaten und normiert das Recht im Asyl, nicht auf Asyl. Regeln, wie der Asylstatus erkannt werden soll und wie die Staaten die Verantwortung für Flüchtlinge aufteilen sollen, enthält sie nicht.</p><p>Angesichts der Migrationsströme (vor allem aus Afrika) werden Stimmen laut, die die Flüchtlingskonvention für nicht mehr zeitgemäss halten. Schon vor Jahren hatte der damalige britische Justizminister Jack Straw eine Revision der Flüchtlingskonvention verlangt. Auch er argumentierte damit, dass diese in einer Epoche mit viel geringeren Migrationsbewegungen entstanden sei. 1951 war bekanntlich das interkontinentale Reisen schwierig und teuer, transkontinentale Massenverkehrsmittel gab es damals nur in sehr beschränkter Zahl. Es gab sie nicht einmal 1967, als die GFK durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde.</p><p>In der Zwischenzeit haben jedoch neue Technologien, globale Kommunikation und kostengünstiger Reiseverkehr Wanderungsbewegungen über grosse Distanzen zu einer realistischen Option gemacht. Zudem ist durch Kriege und Bürgerkriege und islamistischen Terror im Mittleren Osten (Syrien, Irak, Jemen), in Afrika und Afghanistan neuer Druck auf das Einwanderungssystem entstanden.</p><p>Die Angewiesenheit auf Schutz macht das Wesen eines Flüchtlings und seine unmittelbare Hilfsbedürftigkeit aus. Sobald keine Gefahr mehr für Leib und Leben besteht, entfällt die Hauptvoraussetzung, einen Menschen als Flüchtling zu betrachten. Demzufolge sollte es Einschränkungen geben, die die sekundäre Migration verhindern, vor allem wenn die Wirtschaftsbedingungen nicht genügend sind (z. B. die Tibeter, die sich in Indien aufhalten und in der Schweiz Asyl beantragen, da es ihnen wirtschaftlich nicht genug gut geht).</p><p>Die Schutzgebote der Genfer Konvention reflektieren eine vergangene Welt. Ihre Gebote gehen teilweise über das hinaus, was in einer globalisierten Welt zu leisten ist, teilweise bleiben sie blind für einige der schlimmsten Fluchtursachen, weil sie Massenvernichtungswaffen und Terror noch nicht kannte. Es ist Zeit, die Konvention zu überdenken bzw. zu überarbeiten.</p>
    • <p>Der Bundesrat hält erneut fest, dass die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 (SR 0.142.30) und das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 (SR 0.142.301) die wichtigsten internationalen Rechtsinstrumente für den Flüchtlingsschutz sind. Bereits heute fallen Personen, die rein wirtschaftliche Gründe oder ausschliesslich Wehrdienstverweigerung geltend machen, nicht unter die Konvention. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die Flüchtlingskonvention den aktuellen Anforderungen an einen konsequenten Schutz von verfolgten Personen weiterhin gerecht wird. Die Schweiz hat grundsätzlich kein Interesse daran, den internationalen Rechtsrahmen infrage zu stellen. Hinzu kommt, dass es nicht Zweck der Flüchtlingskonvention ist, Migrationsbewegungen zu steuern. </p><p>Der Bundesrat stellt aber auch fest, dass eine Minderheit der Staaten der Flüchtlingskonvention nicht beigetreten ist (sie wurde bisher von 145 Staaten ratifiziert) und dass bei der Anwendung der Konvention teilweise erhebliche Unterschiede bestehen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, in einem Bericht die vom Postulanten aufgeworfenen Fragen sowie eng damit zusammenhängende Fragen zur Anwendung der Flüchtlingskonvention zu prüfen. Damit will er aufzeigen, wie die Schweiz den Schutz von Flüchtlingen auch in Zukunft zeitgemäss gewährleisten kann.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Prüfbericht im Bereich Asylrecht zu erstellen, um eine Revision der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 in Betracht zu ziehen. Die Konvention ist unserer Zeit anzupassen.</p><p>Die folgenden Punkte müssen berücksichtigt werden:</p><p>1. Die Fluchtgründe sind dergestalt anzupassen, dass folgende Gründe explizit ausgeschlossen werden:</p><p>- wirtschaftliche Gründe;</p><p>- Dienstverweigerung;</p><p>- Nachfluchtgründe, die selber verursacht wurden mit dem Ziel, Asyl zu erhalten; </p><p>2. Integrations- und Verhaltensforderung im Empfangsstaat und Konsequenzen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften (z. B. Verlust des Flüchtlingsstatus und Wegweisung);</p><p>3. Verbot der freien Wahl des Asylstaates;</p><p>4. Umgang mit Gefährdern, die in einem Unterzeichnerstaat Asyl beantragen.</p><p>Ziel des Berichtes ist es, die internationale Gemeinschaft zu ermuntern, die Flüchtlingskonvention zu revidieren.</p>
    • Anpassung der Flüchtlingskonvention von 1951

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