Gewalt gegen Frauen. Was tun?

ShortId
18.3931
Id
20183931
Updated
28.07.2023 03:02
Language
de
Title
Gewalt gegen Frauen. Was tun?
AdditionalIndexing
1216;28
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Fälle von Gewalt an Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen, wie im Übrigen auch die Fälle der häuslichen Gewalt (ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zu 2014). Zum Thema der Gewalt gegen Frauen fehlen jedoch konsolidierte Zahlen und Statistiken sowie Massnahmen auf nationaler Ebene, die die Bevölkerung für die Tatsache sensibilisieren, dass Frauen in der Öffentlichkeit wie auch im Internet zu Recht Respekt erwarten dürfen. Koordinierte Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Gemeinden und Verbänden scheinen unerlässlich. Schliesslich sollte sich der Bundesrat auch daranmachen, Lücken im Strafgesetzbuch bezüglich der Gewalt gegen Frauen zu schliessen. Der Bundesrat kann die Möglichkeit prüfen, das Konzept der "sexistischen Beleidigungen" einzuführen, wie es kürzlich Frankreich getan hat.</p>
  • <p>1. Aus den statistischen Erhebungen lässt sich nicht schliessen, dass die Fälle von Gewalt gegen Frauen in den letzten zehn Jahren zugenommen haben. Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist die polizeilich registrierten Straftaten, geschädigte und beschuldigte Personen aus. Für die Zeit vor 2009 fehlt es an verlässlichen Angaben. Für den Zeitraum von 2009 bis 2017 enthält die PKS keine Hinweise, wonach polizeilich registrierte Gewalttaten zugenommen hätten. Das gilt auch für Gewalttaten gegen weibliche Opfer. In den Medien wurde teilweise auch auf die Unfallstatistik Bezug genommen. Die Aussagekraft der Unfallstatistik ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings zu relativieren, weil es sich bei den aufgenommenen Daten um Stichproben handelt, ausschliesslich die ständig in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmenden und Lernenden im Alter zwischen 15 und 64 Jahren erfasst werden und die Zahlen indirekt über Heilungskosten erhoben werden. Auch aus diesen Daten lässt sich keine Zunahme für die letzten zehn Jahre feststellen. Die Angaben der Unfallstatistik geben aber Hinweise, dass eine Zunahme in der Zeit zwischen 1996 und 2008 stattgefunden hat.</p><p>Für den Bundesrat steht fest, dass Gewalt gegen Frauen mit Entschlossenheit bekämpft werden muss, und zwar unabhängig davon, ob sie in den letzten Jahren tatsächlich zugenommen hat oder nicht.</p><p>2. Belästigungen können strafrechtlich verfolgt und als Gewalt gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität qualifiziert werden, wenn sie die für das Strafrecht erforderliche Intensität erreichen (siehe dazu Antworten 4 und 5). Zudem bestehen mit Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf dem zivilrechtlichen Weg Möglichkeiten, um gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorzugehen. Zur weiteren Verbesserung dieses Schutzes hat der Bundesrat am 11. Oktober 2017 eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen mit verschiedenen Änderungen im Zivil- und Strafrecht (BBl 2017 7307) verabschiedet, das zurzeit im Parlament beraten wird.</p><p>Eine wichtige Aufgabe bei der Verhinderung von Gewalt haben auch die Kantone. Die grosse Mehrheit der Kantone hat gemäss dem am 11. Oktober 2017 verabschiedeten Bericht in Erfüllung des Postulates Feri Yvonne 13.3441, "Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt", (<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht BR D.pdf">https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht%20BR%20D.pdf</a>) kantonale Bedrohungsmanagements eingerichtet oder ist daran, solche einzurichten. Auf Massnahmen auf lokaler Ebene zur Bekämpfung von Belästigungen, die noch nicht zwingend strafrechtlich relevant sein müssen (wie z. B. das blosse Hinterherpfeifen), hat der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation Reynard 17.3150, "Belästigung im Alltag. Wie gedenkt der Bundesrat gegen diese Plage anzukämpfen?", verwiesen. Wie ausgeführt sind die lokalen Gemeinwesen besser in der Lage, die Problematik und Lage zu beurteilen und mit ihr umzugehen.</p><p>Im Bereich der Prävention klärt die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) die Bevölkerung über kriminelle Phänomene, Präventionsmöglichkeiten und Hilfsangebote auf.</p><p>Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist angelaufen. Am 13. November 2018 fand eine nationale Konferenz statt, an welcher die laufenden Massnahmen präsentiert wurden.</p><p>3. Wie namentlich in seiner Antwort auf die dringliche Anfrage der sozialdemokratischen Fraktion 18.1047, "Gewalt gegen Frauen. Jetzt entschieden handeln!", erwähnt, zieht der Bundesrat eine nationale Präventionskampagne mit Blick auf die kantonale Zuständigkeit derzeit nicht in Betracht. Allerdings wird diese Frage mit den Kantonen im Rahmen der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention diskutiert.</p><p>4./5. Ein grosser Teil des in Frankreich strafbaren Verhaltens ist auch in der Schweiz unter Strafe gestellt. Infrage kommen je nach Einzelfall Übertretungen gegen die sexuelle Integrität nach Artikel 198 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Straftatbestände der Pornografie nach Artikel 197 StGB, der Verletzungen gegen die Ehre nach den Artikeln 173ff. StGB und der Nötigung nach Artikel 181 StGB. Wird eine Fernmeldeanlage (Telefon, SMS usw.) dazu missbraucht, um jemandem Äusserungen mit sexuellem oder sexistischem Inhalt zu vermitteln, könnte auch Artikel 179septies StGB anwendbar sein. Gewisse nach französischem Recht strafbare Handlungen sind nach Schweizer Recht gewollt nicht strafbar, so z. B. das Hinterherpfeifen sowie aufdringliche Blicke im öffentlichen Raum. Das Strafrecht soll als Ultima Ratio nicht jedes moralisch vorwerfbare Verhalten erfassen.</p><p>Der Bundesrat ist aber bereit, den Tatbestand der sexuellen Belästigung namentlich darauf hin zu überprüfen, ob er angesichts der modernen elektronischen Kommunikationsformen noch zeitgemäss definiert ist.</p><p>6. Es ist vorgesehen, im Rahmen der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention allfällige quantitative und qualitative Datenlücken zu erfassen und entsprechende Massnahmen zu deren Behebung mit dem Bundesamt für Statistik (BFS), den zuständigen Bundesstellen und den Kantonen zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Glaubt man den Zahlen der statistischen Erhebungen in der Schweiz, so hat die Gewalt gegen Frauen in den letzten Jahren zugenommen. - Kann der Bundesrat die Zahlen bestätigen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat den Kampf gegen die Belästigung von Frauen, sei es auf der Strasse oder im Internet, zu verstärken?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich zusammen mit den Kantonen, Gemeinden und einschlägigen Verbänden an einer Sensibilisierungskampagne gegen die Gewalt an Frauen zu beteiligen?</p><p>4. Frankreich hat das Konzept der "outrages sexistes" eingeführt, zu Deutsch: "sexistische Beleidigungen oder Schmähungen". Es beschreibt die Tatsache, einer Person Äusserungen oder eine Verhaltensweise sexistischer oder sexueller Natur aufzudrängen, was die Würde der Person angreift, sie erniedrigt oder beschämt oder ihr gegenüber eine Situation schafft, die einschüchternd ist, feindlich oder offensiv. Findet der Bundesrat diese neue Rechtsnorm prüfenswert?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Strafgesetzbuch in Bezug auf die Gewalt gegen Frauen lückenhaft ist?</p><p>6. Gedenkt der Bundesrat, enger mit den Kantonen zusammenzuarbeiten, um die Statistiken zu konsolidieren und Massnahmen gegen die Gewalt an Frauen zu koordinieren?</p>
  • Gewalt gegen Frauen. Was tun?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fälle von Gewalt an Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen, wie im Übrigen auch die Fälle der häuslichen Gewalt (ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zu 2014). Zum Thema der Gewalt gegen Frauen fehlen jedoch konsolidierte Zahlen und Statistiken sowie Massnahmen auf nationaler Ebene, die die Bevölkerung für die Tatsache sensibilisieren, dass Frauen in der Öffentlichkeit wie auch im Internet zu Recht Respekt erwarten dürfen. Koordinierte Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Gemeinden und Verbänden scheinen unerlässlich. Schliesslich sollte sich der Bundesrat auch daranmachen, Lücken im Strafgesetzbuch bezüglich der Gewalt gegen Frauen zu schliessen. Der Bundesrat kann die Möglichkeit prüfen, das Konzept der "sexistischen Beleidigungen" einzuführen, wie es kürzlich Frankreich getan hat.</p>
    • <p>1. Aus den statistischen Erhebungen lässt sich nicht schliessen, dass die Fälle von Gewalt gegen Frauen in den letzten zehn Jahren zugenommen haben. Die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) weist die polizeilich registrierten Straftaten, geschädigte und beschuldigte Personen aus. Für die Zeit vor 2009 fehlt es an verlässlichen Angaben. Für den Zeitraum von 2009 bis 2017 enthält die PKS keine Hinweise, wonach polizeilich registrierte Gewalttaten zugenommen hätten. Das gilt auch für Gewalttaten gegen weibliche Opfer. In den Medien wurde teilweise auch auf die Unfallstatistik Bezug genommen. Die Aussagekraft der Unfallstatistik ist im vorliegenden Zusammenhang allerdings zu relativieren, weil es sich bei den aufgenommenen Daten um Stichproben handelt, ausschliesslich die ständig in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmenden und Lernenden im Alter zwischen 15 und 64 Jahren erfasst werden und die Zahlen indirekt über Heilungskosten erhoben werden. Auch aus diesen Daten lässt sich keine Zunahme für die letzten zehn Jahre feststellen. Die Angaben der Unfallstatistik geben aber Hinweise, dass eine Zunahme in der Zeit zwischen 1996 und 2008 stattgefunden hat.</p><p>Für den Bundesrat steht fest, dass Gewalt gegen Frauen mit Entschlossenheit bekämpft werden muss, und zwar unabhängig davon, ob sie in den letzten Jahren tatsächlich zugenommen hat oder nicht.</p><p>2. Belästigungen können strafrechtlich verfolgt und als Gewalt gegen die physische, psychische oder sexuelle Integrität qualifiziert werden, wenn sie die für das Strafrecht erforderliche Intensität erreichen (siehe dazu Antworten 4 und 5). Zudem bestehen mit Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) auf dem zivilrechtlichen Weg Möglichkeiten, um gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vorzugehen. Zur weiteren Verbesserung dieses Schutzes hat der Bundesrat am 11. Oktober 2017 eine Botschaft samt Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen mit verschiedenen Änderungen im Zivil- und Strafrecht (BBl 2017 7307) verabschiedet, das zurzeit im Parlament beraten wird.</p><p>Eine wichtige Aufgabe bei der Verhinderung von Gewalt haben auch die Kantone. Die grosse Mehrheit der Kantone hat gemäss dem am 11. Oktober 2017 verabschiedeten Bericht in Erfüllung des Postulates Feri Yvonne 13.3441, "Bedrohungsmanagement, insbesondere bei häuslicher Gewalt", (<a href="https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht BR D.pdf">https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2013/20133441/Bericht%20BR%20D.pdf</a>) kantonale Bedrohungsmanagements eingerichtet oder ist daran, solche einzurichten. Auf Massnahmen auf lokaler Ebene zur Bekämpfung von Belästigungen, die noch nicht zwingend strafrechtlich relevant sein müssen (wie z. B. das blosse Hinterherpfeifen), hat der Bundesrat bereits in der Antwort auf die Interpellation Reynard 17.3150, "Belästigung im Alltag. Wie gedenkt der Bundesrat gegen diese Plage anzukämpfen?", verwiesen. Wie ausgeführt sind die lokalen Gemeinwesen besser in der Lage, die Problematik und Lage zu beurteilen und mit ihr umzugehen.</p><p>Im Bereich der Prävention klärt die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) die Bevölkerung über kriminelle Phänomene, Präventionsmöglichkeiten und Hilfsangebote auf.</p><p>Die Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ist angelaufen. Am 13. November 2018 fand eine nationale Konferenz statt, an welcher die laufenden Massnahmen präsentiert wurden.</p><p>3. Wie namentlich in seiner Antwort auf die dringliche Anfrage der sozialdemokratischen Fraktion 18.1047, "Gewalt gegen Frauen. Jetzt entschieden handeln!", erwähnt, zieht der Bundesrat eine nationale Präventionskampagne mit Blick auf die kantonale Zuständigkeit derzeit nicht in Betracht. Allerdings wird diese Frage mit den Kantonen im Rahmen der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention diskutiert.</p><p>4./5. Ein grosser Teil des in Frankreich strafbaren Verhaltens ist auch in der Schweiz unter Strafe gestellt. Infrage kommen je nach Einzelfall Übertretungen gegen die sexuelle Integrität nach Artikel 198 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Straftatbestände der Pornografie nach Artikel 197 StGB, der Verletzungen gegen die Ehre nach den Artikeln 173ff. StGB und der Nötigung nach Artikel 181 StGB. Wird eine Fernmeldeanlage (Telefon, SMS usw.) dazu missbraucht, um jemandem Äusserungen mit sexuellem oder sexistischem Inhalt zu vermitteln, könnte auch Artikel 179septies StGB anwendbar sein. Gewisse nach französischem Recht strafbare Handlungen sind nach Schweizer Recht gewollt nicht strafbar, so z. B. das Hinterherpfeifen sowie aufdringliche Blicke im öffentlichen Raum. Das Strafrecht soll als Ultima Ratio nicht jedes moralisch vorwerfbare Verhalten erfassen.</p><p>Der Bundesrat ist aber bereit, den Tatbestand der sexuellen Belästigung namentlich darauf hin zu überprüfen, ob er angesichts der modernen elektronischen Kommunikationsformen noch zeitgemäss definiert ist.</p><p>6. Es ist vorgesehen, im Rahmen der weiteren Umsetzung der Istanbul-Konvention allfällige quantitative und qualitative Datenlücken zu erfassen und entsprechende Massnahmen zu deren Behebung mit dem Bundesamt für Statistik (BFS), den zuständigen Bundesstellen und den Kantonen zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Glaubt man den Zahlen der statistischen Erhebungen in der Schweiz, so hat die Gewalt gegen Frauen in den letzten Jahren zugenommen. - Kann der Bundesrat die Zahlen bestätigen?</p><p>2. Wie gedenkt der Bundesrat den Kampf gegen die Belästigung von Frauen, sei es auf der Strasse oder im Internet, zu verstärken?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, sich zusammen mit den Kantonen, Gemeinden und einschlägigen Verbänden an einer Sensibilisierungskampagne gegen die Gewalt an Frauen zu beteiligen?</p><p>4. Frankreich hat das Konzept der "outrages sexistes" eingeführt, zu Deutsch: "sexistische Beleidigungen oder Schmähungen". Es beschreibt die Tatsache, einer Person Äusserungen oder eine Verhaltensweise sexistischer oder sexueller Natur aufzudrängen, was die Würde der Person angreift, sie erniedrigt oder beschämt oder ihr gegenüber eine Situation schafft, die einschüchternd ist, feindlich oder offensiv. Findet der Bundesrat diese neue Rechtsnorm prüfenswert?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Meinung, dass das Strafgesetzbuch in Bezug auf die Gewalt gegen Frauen lückenhaft ist?</p><p>6. Gedenkt der Bundesrat, enger mit den Kantonen zusammenzuarbeiten, um die Statistiken zu konsolidieren und Massnahmen gegen die Gewalt an Frauen zu koordinieren?</p>
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