Hitzesommer 2018, Betrieb des AKW Beznau, anwendbare Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

ShortId
18.3932
Id
20183932
Updated
28.07.2023 03:05
Language
de
Title
Hitzesommer 2018, Betrieb des AKW Beznau, anwendbare Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
AdditionalIndexing
52;66
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Durch den prognostizierten globalen Temperaturanstieg ist in Zukunft eine Häufung von Hitzesommern, ähnlich dem Hitzesommer 2018, nicht ausgeschlossen.</p><p>2.-4. Die Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau (KKB), die Axpo Power AG, ist aufgrund der bestehenden Einleitungsbewilligung aus dem Jahr 1997 verpflichtet, bei hohen Gewässertemperaturen die Leistung des KKB zu drosseln. Aus diesem Grund wurde im letzten Sommer die Leistung des KKB zeitweise zurückgefahren. Mit der am 1. Juni 2018 in Kraft getretenen Teilrevision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wurden die Bestimmungen betreffend Kühlwassereinleitung angepasst. Unter anderem deshalb prüfen das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zurzeit, ob die genannte Einleitungsbewilligung aus dem Jahr 1997 an die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung angepasst werden muss. Es handelt sich dabei um ein laufendes Verfahren, und im Rahmen dieser Antwort kann dessen Ergebnis nicht vorweggenommen werden.</p><p>5.-7. Produktionsdrosselungen sind in erster Linie selbstständig durch die Betreiberin des KKB direkt gestützt auf die in der Bewilligung enthaltenen Vorgaben vorzunehmen. Nur falls die Betreiberin die Produktionsdrosselungen nicht von sich aus vornimmt, sind diese vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Bewilligungsbehörde anzuordnen. Die Kantone haben seit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) im Jahre 2005 keine Kompetenzen mehr betreffend die Einleitung von Kühlwasser aus Kernkraftwerken. Da bei der Anordnung einer Produktionsdrosselung aufgrund hoher Flusswassertemperaturen eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt, liegt es nahe, in einer Drosselungsverfügung allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Verlauf des vergangenen Hitzesommers 2018 lag die Wassertemperatur im Bereich der AKW Beznau 1 und 2 mehrmals und über längere Zeit deutlich über 25 Grad Celsius. Länger dauernde Phasen mit über 25 Grad Celsius Wassertemperatur bedeuten für Fische zusätzlichen Stress. Für gewisse Fischarten kann dies sogar tödlich sein. So musste denn auch im Rhein ein beträchtliches Fischsterben festgestellt werden. Es ist dem entschlossenen Handeln vieler Fischerinnen und Fischer und der zuständigen Fischereibehörden zu verdanken, dass es nicht zu einer grösseren Katastrophe gekommen ist.</p><p>Auf dem Höhepunkt der Hitzephase haben fischereinahe Kreise mit der Betreiberin des AKW Beznau und den zuständigen Ämtern des Kantons und des Bundes Kontakt aufgenommen und eine signifikante Drosselung des Betriebs des AKW Beznau gefordert. Auf diesem Weg hätte die Abgabe von nichtverwendbarer Abwärme reduziert und damit eine zusätzliche Aufheizung der Aare und des Rheins verhindert werden können. </p><p>Erst nach mehrmaligem Hin und Her und erst im allerletzten Moment wurde die Leistung der AKW Beznau 1 und 2 leicht gedrosselt. So konnte nicht zuletzt dank viel Glück grösserer Schaden für die Fische abgewendet werden.</p><p>Im Rahmen der Kontakte mit der AKW-Betreiberin, den kantonalen Ämtern und den Bundesämtern stellte sich heraus, dass weder die Zuständigkeiten noch die anwendbaren Rechtsgrundlagen auf Anhieb klar waren.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen Hitzesommern wie dem vergangenen Hitzesommer 2018 zu rechnen ist?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass im Falle von für Fische lebensbedrohlichen Wassertemperaturen unverzüglich (d. h. innerhalb weniger Stunden) für die AKW Beznau 1 und 2 Produktionsdrosselungen oder gar Produktionseinstellungen und damit die Reduktion der Abgabe von Abwärme angeordnet werden müssen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass im Sinne einer vorsorglichen Krisenplanung spätestens auf den nächsten Sommer hin die anwendbaren Rechtsgrundlagen und die Zuständigkeiten eindeutig geklärt und mit den relevanten Akteuren abgesprochen werden müssen?</p><p>4. Welche rechtlichen Grundlagen kommen im Falle einer temperaturmässigen Krisensituation zur Anwendung? Sind es die konzessionsrechtlichen Bestimmungen, die von Einleitungstemperaturen von über 30 Grad Celsius ausgehen oder sind es die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung, welche gemäss Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 bzw. Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Litera b von 25 Grad Celsius Wassertemperatur des Fliessgewässers ausgehen?</p><p>5. Welche Amtsstelle ist vonseiten des Bundes für die allfällige Anordnung von Produktionsdrosselungen oder Produktionseinstellungen zuständig?</p><p>6. Bestehen allenfalls Konflikte mit kantonalen Kompetenzen?</p><p>7. Teilt er die Ansicht, dass aufgrund objektiver zeitlicher Dringlichkeit in einer temperaturmässigen Krisensituation allfälligen Beschwerden gegen die von der zuständigen Stelle angeordnete Drosselung oder Einstellung der Produktion die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll?</p>
  • Hitzesommer 2018, Betrieb des AKW Beznau, anwendbare Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Durch den prognostizierten globalen Temperaturanstieg ist in Zukunft eine Häufung von Hitzesommern, ähnlich dem Hitzesommer 2018, nicht ausgeschlossen.</p><p>2.-4. Die Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau (KKB), die Axpo Power AG, ist aufgrund der bestehenden Einleitungsbewilligung aus dem Jahr 1997 verpflichtet, bei hohen Gewässertemperaturen die Leistung des KKB zu drosseln. Aus diesem Grund wurde im letzten Sommer die Leistung des KKB zeitweise zurückgefahren. Mit der am 1. Juni 2018 in Kraft getretenen Teilrevision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wurden die Bestimmungen betreffend Kühlwassereinleitung angepasst. Unter anderem deshalb prüfen das Bundesamt für Energie (BFE) und das Bundesamt für Umwelt (Bafu) zurzeit, ob die genannte Einleitungsbewilligung aus dem Jahr 1997 an die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung angepasst werden muss. Es handelt sich dabei um ein laufendes Verfahren, und im Rahmen dieser Antwort kann dessen Ergebnis nicht vorweggenommen werden.</p><p>5.-7. Produktionsdrosselungen sind in erster Linie selbstständig durch die Betreiberin des KKB direkt gestützt auf die in der Bewilligung enthaltenen Vorgaben vorzunehmen. Nur falls die Betreiberin die Produktionsdrosselungen nicht von sich aus vornimmt, sind diese vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) als Bewilligungsbehörde anzuordnen. Die Kantone haben seit Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) im Jahre 2005 keine Kompetenzen mehr betreffend die Einleitung von Kühlwasser aus Kernkraftwerken. Da bei der Anordnung einer Produktionsdrosselung aufgrund hoher Flusswassertemperaturen eine zeitliche Dringlichkeit vorliegt, liegt es nahe, in einer Drosselungsverfügung allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Verlauf des vergangenen Hitzesommers 2018 lag die Wassertemperatur im Bereich der AKW Beznau 1 und 2 mehrmals und über längere Zeit deutlich über 25 Grad Celsius. Länger dauernde Phasen mit über 25 Grad Celsius Wassertemperatur bedeuten für Fische zusätzlichen Stress. Für gewisse Fischarten kann dies sogar tödlich sein. So musste denn auch im Rhein ein beträchtliches Fischsterben festgestellt werden. Es ist dem entschlossenen Handeln vieler Fischerinnen und Fischer und der zuständigen Fischereibehörden zu verdanken, dass es nicht zu einer grösseren Katastrophe gekommen ist.</p><p>Auf dem Höhepunkt der Hitzephase haben fischereinahe Kreise mit der Betreiberin des AKW Beznau und den zuständigen Ämtern des Kantons und des Bundes Kontakt aufgenommen und eine signifikante Drosselung des Betriebs des AKW Beznau gefordert. Auf diesem Weg hätte die Abgabe von nichtverwendbarer Abwärme reduziert und damit eine zusätzliche Aufheizung der Aare und des Rheins verhindert werden können. </p><p>Erst nach mehrmaligem Hin und Her und erst im allerletzten Moment wurde die Leistung der AKW Beznau 1 und 2 leicht gedrosselt. So konnte nicht zuletzt dank viel Glück grösserer Schaden für die Fische abgewendet werden.</p><p>Im Rahmen der Kontakte mit der AKW-Betreiberin, den kantonalen Ämtern und den Bundesämtern stellte sich heraus, dass weder die Zuständigkeiten noch die anwendbaren Rechtsgrundlagen auf Anhieb klar waren.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Teilt er die Ansicht, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen Hitzesommern wie dem vergangenen Hitzesommer 2018 zu rechnen ist?</p><p>2. Teilt er die Ansicht, dass im Falle von für Fische lebensbedrohlichen Wassertemperaturen unverzüglich (d. h. innerhalb weniger Stunden) für die AKW Beznau 1 und 2 Produktionsdrosselungen oder gar Produktionseinstellungen und damit die Reduktion der Abgabe von Abwärme angeordnet werden müssen?</p><p>3. Teilt er die Ansicht, dass im Sinne einer vorsorglichen Krisenplanung spätestens auf den nächsten Sommer hin die anwendbaren Rechtsgrundlagen und die Zuständigkeiten eindeutig geklärt und mit den relevanten Akteuren abgesprochen werden müssen?</p><p>4. Welche rechtlichen Grundlagen kommen im Falle einer temperaturmässigen Krisensituation zur Anwendung? Sind es die konzessionsrechtlichen Bestimmungen, die von Einleitungstemperaturen von über 30 Grad Celsius ausgehen oder sind es die Vorgaben der Gewässerschutzverordnung, welche gemäss Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 bzw. Anhang 3.3 Ziffer 21 Absatz 4 Litera b von 25 Grad Celsius Wassertemperatur des Fliessgewässers ausgehen?</p><p>5. Welche Amtsstelle ist vonseiten des Bundes für die allfällige Anordnung von Produktionsdrosselungen oder Produktionseinstellungen zuständig?</p><p>6. Bestehen allenfalls Konflikte mit kantonalen Kompetenzen?</p><p>7. Teilt er die Ansicht, dass aufgrund objektiver zeitlicher Dringlichkeit in einer temperaturmässigen Krisensituation allfälligen Beschwerden gegen die von der zuständigen Stelle angeordnete Drosselung oder Einstellung der Produktion die aufschiebende Wirkung entzogen werden soll?</p>
    • Hitzesommer 2018, Betrieb des AKW Beznau, anwendbare Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

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