Anpassung der Gesetzgebung zur Regulierung des Kormoranbestands

ShortId
18.3942
Id
20183942
Updated
28.07.2023 03:00
Language
de
Title
Anpassung der Gesetzgebung zur Regulierung des Kormoranbestands
AdditionalIndexing
52;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Kormoran ist gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JGS; SR 922.0) eine jagdbare Art mit einer fünfmonatigen Jagdzeit (vom 1. September bis 31. Januar). Der Bundesrat hat in der Revision der Jagdverordnung 2012 diese Jagdzeit um den Monat Februar erweitert, damit den Kantonen noch mehr Möglichkeiten für die Anpassung der Bestände an den Lebensraum zur Verfügung stehen. Die Kantone können und sollen also zur Verhütung von Schäden an der Berufsfischerei die Kormoranbestände mittels Jagd regulieren. Zur Verhütung von Schäden an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlaubt die Jagdverordnung zusätzlich das Schiessen ab Motorbooten mit mehr als sechs Kilowatt Leistung. Diese Boote sind sonst für die Wasservogeljagd verboten. Die Kantone können zudem gemäss Artikel 12 Absatz 2 JSG ganzjährig Abschüsse von einzelnen Kormoranen, die an ausgelegten Netzen erheblichen Schaden anrichten, erlauben.</p><p>In Wasser- und Zugvogelschutzgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung (Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV; SR 922.32) ist die Bejagung des Kormorans grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings können die Kantone Ausnahmen vorsehen, wenn dies für den Schutz der Lebensräume, die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden (Art. 9 WZVV). </p><p>Im Sinne dieser Ausnahmeregelung und mit der Begründung wirtschaftlicher Schäden des Kormorans an der Berufsfischerei haben die Kantone Waadt, Freiburg und Neuenburg 2010 beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) eine Regulation des Kormoranbrutbestandes im WZVV-Reservat "Fanel" am Neuenburgersee beantragt. Die entsprechende, zustimmende Verfügung des Bafu wurde vom Bundesverwaltungsgericht 2011 beurteilt (A-2030/2010). Das Gericht lehnte das Begehren mit der Begründung ab, dass der Schaden von den Kantonen zu wenig gut dokumentiert wurde, die angegebene Schadensumme zu gering sei und dass die notwendigen Massnahmen zur Verhütung der Schäden nicht ausreichend ergriffen wurden. Insbesondere monierte das Gericht, dass die seeanstossenden Kantone in der Romandie nach wie vor die Schlachtabfälle aus der Berufsfischerei auf dem See entsorgen und dadurch indirekt zum Wachstum der Kormoranpopulation beitragen würden. Es steht den Kantonen frei, ein erneutes Gesuch mit verbesserten Grundlagen einzureichen.</p><p>Der Bundesrat erachtet den heutigen gesetzlichen Rahmen zur Regulation der Kormorane als zweckmässig und ausreichend.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit mittlerweile mehreren Jahren fischt der Kormoran unsere Seen und Flüsse leer. Die Zahl der nistenden Vögel hat in der Schweiz exponentiell zugenommen, und die Überpopulation führt zu handfesten Problemen, die die zuständigen kantonalen Behörden nicht mehr lösen können.</p><p>Der Kormoran als Fischfresser verursacht ein Verschwinden der Fischfauna. Diverse Studien, die in verschiedenen Landesgegenden durchgeführt wurden, weisen nach, dass die Kormorane grosse Mengen an Fisch den Gewässern entnehmen. Sie verursachen beachtliche Schäden an den Netzen der Berufsfischer und fügen den Fischen Verletzungen zu, sodass diese nicht mehr verkauft werden können. Diese Beeinträchtigung der Arbeit der Fischer und Bedrohung der Existenz unserer Fische sind nicht mehr tolerierbar.</p><p>Daher ist in der Jagdgesetzgebung des Bundes dringend das Konzept des Schadens an Fischgewässern, Fischereierzeugnissen und Fanggeräten zu verankern. Ausserdem müssen die verschiedenen kantonalen Stellen, die für Fragen der Fauna zuständig sind, in der Lage sein, rasch einzugreifen, um die Kormoranpopulation in der Schweiz zu regulieren.</p><p>Ich verlange mit dieser Interpellation, dass der Bundesrat über das laufende Vorgehen informiert, da ich eine Anpassung der geltenden Gesetzgebung wünsche, damit die Kormoranpopulation reguliert werden kann.</p>
  • Anpassung der Gesetzgebung zur Regulierung des Kormoranbestands
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kormoran ist gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe o des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JGS; SR 922.0) eine jagdbare Art mit einer fünfmonatigen Jagdzeit (vom 1. September bis 31. Januar). Der Bundesrat hat in der Revision der Jagdverordnung 2012 diese Jagdzeit um den Monat Februar erweitert, damit den Kantonen noch mehr Möglichkeiten für die Anpassung der Bestände an den Lebensraum zur Verfügung stehen. Die Kantone können und sollen also zur Verhütung von Schäden an der Berufsfischerei die Kormoranbestände mittels Jagd regulieren. Zur Verhütung von Schäden an den Fanggeräten der Berufsfischerei erlaubt die Jagdverordnung zusätzlich das Schiessen ab Motorbooten mit mehr als sechs Kilowatt Leistung. Diese Boote sind sonst für die Wasservogeljagd verboten. Die Kantone können zudem gemäss Artikel 12 Absatz 2 JSG ganzjährig Abschüsse von einzelnen Kormoranen, die an ausgelegten Netzen erheblichen Schaden anrichten, erlauben.</p><p>In Wasser- und Zugvogelschutzgebieten von internationaler und nationaler Bedeutung (Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung, WZVV; SR 922.32) ist die Bejagung des Kormorans grundsätzlich nicht erlaubt. Allerdings können die Kantone Ausnahmen vorsehen, wenn dies für den Schutz der Lebensräume, die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist und die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden (Art. 9 WZVV). </p><p>Im Sinne dieser Ausnahmeregelung und mit der Begründung wirtschaftlicher Schäden des Kormorans an der Berufsfischerei haben die Kantone Waadt, Freiburg und Neuenburg 2010 beim Bundesamt für Umwelt (Bafu) eine Regulation des Kormoranbrutbestandes im WZVV-Reservat "Fanel" am Neuenburgersee beantragt. Die entsprechende, zustimmende Verfügung des Bafu wurde vom Bundesverwaltungsgericht 2011 beurteilt (A-2030/2010). Das Gericht lehnte das Begehren mit der Begründung ab, dass der Schaden von den Kantonen zu wenig gut dokumentiert wurde, die angegebene Schadensumme zu gering sei und dass die notwendigen Massnahmen zur Verhütung der Schäden nicht ausreichend ergriffen wurden. Insbesondere monierte das Gericht, dass die seeanstossenden Kantone in der Romandie nach wie vor die Schlachtabfälle aus der Berufsfischerei auf dem See entsorgen und dadurch indirekt zum Wachstum der Kormoranpopulation beitragen würden. Es steht den Kantonen frei, ein erneutes Gesuch mit verbesserten Grundlagen einzureichen.</p><p>Der Bundesrat erachtet den heutigen gesetzlichen Rahmen zur Regulation der Kormorane als zweckmässig und ausreichend.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit mittlerweile mehreren Jahren fischt der Kormoran unsere Seen und Flüsse leer. Die Zahl der nistenden Vögel hat in der Schweiz exponentiell zugenommen, und die Überpopulation führt zu handfesten Problemen, die die zuständigen kantonalen Behörden nicht mehr lösen können.</p><p>Der Kormoran als Fischfresser verursacht ein Verschwinden der Fischfauna. Diverse Studien, die in verschiedenen Landesgegenden durchgeführt wurden, weisen nach, dass die Kormorane grosse Mengen an Fisch den Gewässern entnehmen. Sie verursachen beachtliche Schäden an den Netzen der Berufsfischer und fügen den Fischen Verletzungen zu, sodass diese nicht mehr verkauft werden können. Diese Beeinträchtigung der Arbeit der Fischer und Bedrohung der Existenz unserer Fische sind nicht mehr tolerierbar.</p><p>Daher ist in der Jagdgesetzgebung des Bundes dringend das Konzept des Schadens an Fischgewässern, Fischereierzeugnissen und Fanggeräten zu verankern. Ausserdem müssen die verschiedenen kantonalen Stellen, die für Fragen der Fauna zuständig sind, in der Lage sein, rasch einzugreifen, um die Kormoranpopulation in der Schweiz zu regulieren.</p><p>Ich verlange mit dieser Interpellation, dass der Bundesrat über das laufende Vorgehen informiert, da ich eine Anpassung der geltenden Gesetzgebung wünsche, damit die Kormoranpopulation reguliert werden kann.</p>
    • Anpassung der Gesetzgebung zur Regulierung des Kormoranbestands

Back to List