Zivilstandswesen. Ist der Bundesrat bereit, administrative Verwaltungsverfahren für Auslandschweizerinnen und -schweizer zu vereinfachen?

ShortId
18.3948
Id
20183948
Updated
28.07.2023 03:01
Language
de
Title
Zivilstandswesen. Ist der Bundesrat bereit, administrative Verwaltungsverfahren für Auslandschweizerinnen und -schweizer zu vereinfachen?
AdditionalIndexing
04;1211
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat fördert jede Massnahme, die Privatpersonen den Kontakt mit Behörden vereinfacht, dies unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der betroffenen Person.</p><p>a. Zur Ausstellung von Zivilstandsurkunden durch Schweizer Vertretungen im Ausland:</p><p>Eine Zivilstandsurkunde ist als Auszug aus dem Zivilstandsregister (papierne Register oder Informatisiertes Standesregister, Infostar) eine öffentliche Urkunde. Sie wird immer ausgestellt von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten als Urkundsperson. Die Schweizer Vertretungen im Ausland verfügen heute zur Ausstellung von Ausweisschriften über einen Zugriff im Abrufverfahren auf Infostar und - voraussichtlich per 1. Januar 2019 - über die rechtliche Grundlage, einen solchen Zugriff auch zur Führung des Auslandschweizerregisters einzurichten (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 43a Abs. 4 Ziff. 8 nZGB; BBl 2017 7899). Diese Zugriffe sind jedoch beschränkt auf die für die Überprüfung der Identität einer Person nötigen Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Schweizer Vertretungen. Die Ausstellung von Zivilstandsurkunden bleibt aber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in der Schweiz vorbehalten.</p><p>Seit dem 1. Februar 2018 können Zivilstandsurkunden elektronisch erstellt und übermittelt werden (Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen [EÖBV; SR 211.435.1]; Verordnung des EJPD vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen [EÖBV-EJPD; SR 211.435.11]). Dies wird die Versorgung von Bürgerinnen und Bürgern im Ausland mit Zivilstandsdienstleistungen aus der Schweiz grundlegend verbessern. Spätestens ab 1. Februar 2021 muss jedes Zivilstandsamt in der Schweiz in der Lage sein, Zivilstandsurkunden in Form einer elektronischen öffentlichen Urkunde auszustellen (Art. 99c der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2], in Verbindung mit Art. 28 EÖBV).</p><p>Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, die Schweizer Vertretungen im Ausland mit der Ausstellung von Zivilstandsurkunden zu betrauen.</p><p>b. Zur Ausstellung von Schweizer Zivilstandsurkunden über Zivilstandsereignisse, die sich im Ausland ereignet haben:</p><p>Zivilstandsereignisse (Geburt, Kindesanerkennung, Adoption, Eheschliessung, Scheidung), die im Ausland stattgefunden haben, werden im Schweizer Zivilstandsregister nicht originär beurkundet, sondern lediglich nachbeurkundet. Quelle der Beurkundung ist das ausländische Register am Ereignisort. Nur die örtlich zuständigen Behörden am ausländischen Ereignisort können beurteilen, ob das Ereignis tatsächlich und rechtsverbindlich stattgefunden hat. Die Nachbeurkundung ausländischer Ereignisse in der Schweiz stützt sich deshalb immer auf Urkunden, welche durch die zuständigen Behörden des ausländischen Ereignisortes ausgestellt wurden. Schweizer Zivilstandsurkunden können in Ausnahmefällen ausgestellt werden, wenn nachweislich keine originäre Urkunde aus dem Ereignisland erhältlich gemacht werden kann.</p><p>Die Schweizer Zivilstandsbeamtin oder der Schweizer Zivilstandsbeamte stellt deshalb grundsätzlich nur Zivilstandsurkunden aus über Ereignisse, die in der Schweiz eingetreten sind. Auf Wunsch stellen die Schweizer Zivilstandsbehörden allerdings Bestätigungen ausländischer Ereignisse aus, die in der Schweiz nachbeurkundet wurden (Bestätigung der Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt, Bestätigung der Eintragung eines im Ausland erfolgten Todesfalles usw.). In der Regel erfüllt eine solche Bestätigung die Zwecke, für die sie gebraucht wird, vollauf.</p><p>Aus diesen Gründen besteht keine Notwendigkeit, generell Schweizer Zivilstandsurkunden über Zivilstandsereignisse, die sich im Ausland ereignet haben, auszustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Erstellen von Zivilstandsurkunden obliegt der Verantwortung des Zivilstandsamtes, in dessen Zivilstandskreis das nachzuweisende Ereignis stattgefunden hat. Personenstands- und Familienausweise sowie Heimatscheine werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes ausgestellt. </p><p>Angesichts der internationalen Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer finden allerdings viele Zivilstandsereignisse (wie Geburt, Heirat, Scheidung usw.) im Ausland statt. </p><p>Schweizer Staatsangehörige, die beispielsweise in Argentinien, China oder Somalia auf die Welt kamen, aber in der Schweiz leben, müssen ihren Geburtsschein bei ihrem Herkunftsland verlangen, was kompliziert oder höchst ungewiss ist, wenn sie die dortige Landessprache nicht beherrschen. </p><p>Gleichermassen müssen sich Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland leben und einen Heimatschein beantragen wollen, an das Zivilstandsamt ihres Heimatortes wenden, auch wenn sie vielleicht die Sprache des Kantons nicht oder nicht mehr sprechen oder das Personal des Zivilstandsamtes ihre Sprache nicht versteht.</p><p>Die Verwaltungsverfahren müssen also angesichts der vielen Auslandschweizerinnen und -schweizer und der internationalen Mobilität der Schweizer Bevölkerung vereinfacht werden. </p><p>Wenn alle Schweizer Konsulate mit dem informatisierten Personenstandsregister Infostar verbunden wären, an das bereits alle Zivilstandsämter angeschlossen sind, dann wären die Verwaltungsverfahren weniger bürokratisch, da die Konsulate selbst Zivilstandsurkunden erstellen und direkt zustellen könnten. Dadurch würden die administrativen Kosten verringert, vor allem aber die erhöhten Gebühren, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern in Rechnung gestellt werden.</p><p>Die Schweiz registriert zwar die im Ausland stattfindenden Zivilstandsereignisse ihrer Bürgerinnen und Bürger, beurkundet sie aber nicht. Da solche Ereignisse bereits im Personenstandsregister aufgeführt sind, wäre es für die betroffenen Personen praktischer, die Urkunde entweder direkt beim Zivilstandsamt ihres Heimatortes in der Schweiz bestellen zu können oder aber beim Konsulat, falls dessen Befugnisse wie hier vorgeschlagen ausgeweitet werden. Sie müssten sich dann nicht mehr an die Behördenstellen in dem Land wenden, in dem das Zivilstandsereignis stattgefunden hat. </p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern gehandelt werden muss,</p><p>a. indem die Konsulate direkt Zivilstandsurkunden erstellen und zustellen können;</p><p>b. indem über Zivilstandsereignisse, die im Ausland stattgefunden haben und in Infostar registriert worden sind, Zivilstandsurkunden erstellt und zugestellt werden können?</p><p>Wenn nein, warum nicht?</p><p>Wenn ja, wann wird der Bundesrat eine Reform in diesem Sinne vorschlagen?</p>
  • Zivilstandswesen. Ist der Bundesrat bereit, administrative Verwaltungsverfahren für Auslandschweizerinnen und -schweizer zu vereinfachen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat fördert jede Massnahme, die Privatpersonen den Kontakt mit Behörden vereinfacht, dies unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der betroffenen Person.</p><p>a. Zur Ausstellung von Zivilstandsurkunden durch Schweizer Vertretungen im Ausland:</p><p>Eine Zivilstandsurkunde ist als Auszug aus dem Zivilstandsregister (papierne Register oder Informatisiertes Standesregister, Infostar) eine öffentliche Urkunde. Sie wird immer ausgestellt von einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten als Urkundsperson. Die Schweizer Vertretungen im Ausland verfügen heute zur Ausstellung von Ausweisschriften über einen Zugriff im Abrufverfahren auf Infostar und - voraussichtlich per 1. Januar 2019 - über die rechtliche Grundlage, einen solchen Zugriff auch zur Führung des Auslandschweizerregisters einzurichten (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 43a Abs. 4 Ziff. 8 nZGB; BBl 2017 7899). Diese Zugriffe sind jedoch beschränkt auf die für die Überprüfung der Identität einer Person nötigen Daten im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Schweizer Vertretungen. Die Ausstellung von Zivilstandsurkunden bleibt aber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in der Schweiz vorbehalten.</p><p>Seit dem 1. Februar 2018 können Zivilstandsurkunden elektronisch erstellt und übermittelt werden (Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen [EÖBV; SR 211.435.1]; Verordnung des EJPD vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen [EÖBV-EJPD; SR 211.435.11]). Dies wird die Versorgung von Bürgerinnen und Bürgern im Ausland mit Zivilstandsdienstleistungen aus der Schweiz grundlegend verbessern. Spätestens ab 1. Februar 2021 muss jedes Zivilstandsamt in der Schweiz in der Lage sein, Zivilstandsurkunden in Form einer elektronischen öffentlichen Urkunde auszustellen (Art. 99c der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2], in Verbindung mit Art. 28 EÖBV).</p><p>Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit, die Schweizer Vertretungen im Ausland mit der Ausstellung von Zivilstandsurkunden zu betrauen.</p><p>b. Zur Ausstellung von Schweizer Zivilstandsurkunden über Zivilstandsereignisse, die sich im Ausland ereignet haben:</p><p>Zivilstandsereignisse (Geburt, Kindesanerkennung, Adoption, Eheschliessung, Scheidung), die im Ausland stattgefunden haben, werden im Schweizer Zivilstandsregister nicht originär beurkundet, sondern lediglich nachbeurkundet. Quelle der Beurkundung ist das ausländische Register am Ereignisort. Nur die örtlich zuständigen Behörden am ausländischen Ereignisort können beurteilen, ob das Ereignis tatsächlich und rechtsverbindlich stattgefunden hat. Die Nachbeurkundung ausländischer Ereignisse in der Schweiz stützt sich deshalb immer auf Urkunden, welche durch die zuständigen Behörden des ausländischen Ereignisortes ausgestellt wurden. Schweizer Zivilstandsurkunden können in Ausnahmefällen ausgestellt werden, wenn nachweislich keine originäre Urkunde aus dem Ereignisland erhältlich gemacht werden kann.</p><p>Die Schweizer Zivilstandsbeamtin oder der Schweizer Zivilstandsbeamte stellt deshalb grundsätzlich nur Zivilstandsurkunden aus über Ereignisse, die in der Schweiz eingetreten sind. Auf Wunsch stellen die Schweizer Zivilstandsbehörden allerdings Bestätigungen ausländischer Ereignisse aus, die in der Schweiz nachbeurkundet wurden (Bestätigung der Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt, Bestätigung der Eintragung eines im Ausland erfolgten Todesfalles usw.). In der Regel erfüllt eine solche Bestätigung die Zwecke, für die sie gebraucht wird, vollauf.</p><p>Aus diesen Gründen besteht keine Notwendigkeit, generell Schweizer Zivilstandsurkunden über Zivilstandsereignisse, die sich im Ausland ereignet haben, auszustellen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Erstellen von Zivilstandsurkunden obliegt der Verantwortung des Zivilstandsamtes, in dessen Zivilstandskreis das nachzuweisende Ereignis stattgefunden hat. Personenstands- und Familienausweise sowie Heimatscheine werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes ausgestellt. </p><p>Angesichts der internationalen Mobilität der Schweizerinnen und Schweizer finden allerdings viele Zivilstandsereignisse (wie Geburt, Heirat, Scheidung usw.) im Ausland statt. </p><p>Schweizer Staatsangehörige, die beispielsweise in Argentinien, China oder Somalia auf die Welt kamen, aber in der Schweiz leben, müssen ihren Geburtsschein bei ihrem Herkunftsland verlangen, was kompliziert oder höchst ungewiss ist, wenn sie die dortige Landessprache nicht beherrschen. </p><p>Gleichermassen müssen sich Schweizerinnen und Schweizer, die im Ausland leben und einen Heimatschein beantragen wollen, an das Zivilstandsamt ihres Heimatortes wenden, auch wenn sie vielleicht die Sprache des Kantons nicht oder nicht mehr sprechen oder das Personal des Zivilstandsamtes ihre Sprache nicht versteht.</p><p>Die Verwaltungsverfahren müssen also angesichts der vielen Auslandschweizerinnen und -schweizer und der internationalen Mobilität der Schweizer Bevölkerung vereinfacht werden. </p><p>Wenn alle Schweizer Konsulate mit dem informatisierten Personenstandsregister Infostar verbunden wären, an das bereits alle Zivilstandsämter angeschlossen sind, dann wären die Verwaltungsverfahren weniger bürokratisch, da die Konsulate selbst Zivilstandsurkunden erstellen und direkt zustellen könnten. Dadurch würden die administrativen Kosten verringert, vor allem aber die erhöhten Gebühren, die den Auslandschweizerinnen und -schweizern in Rechnung gestellt werden.</p><p>Die Schweiz registriert zwar die im Ausland stattfindenden Zivilstandsereignisse ihrer Bürgerinnen und Bürger, beurkundet sie aber nicht. Da solche Ereignisse bereits im Personenstandsregister aufgeführt sind, wäre es für die betroffenen Personen praktischer, die Urkunde entweder direkt beim Zivilstandsamt ihres Heimatortes in der Schweiz bestellen zu können oder aber beim Konsulat, falls dessen Befugnisse wie hier vorgeschlagen ausgeweitet werden. Sie müssten sich dann nicht mehr an die Behördenstellen in dem Land wenden, in dem das Zivilstandsereignis stattgefunden hat. </p><p>Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern gehandelt werden muss,</p><p>a. indem die Konsulate direkt Zivilstandsurkunden erstellen und zustellen können;</p><p>b. indem über Zivilstandsereignisse, die im Ausland stattgefunden haben und in Infostar registriert worden sind, Zivilstandsurkunden erstellt und zugestellt werden können?</p><p>Wenn nein, warum nicht?</p><p>Wenn ja, wann wird der Bundesrat eine Reform in diesem Sinne vorschlagen?</p>
    • Zivilstandswesen. Ist der Bundesrat bereit, administrative Verwaltungsverfahren für Auslandschweizerinnen und -schweizer zu vereinfachen?

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