Waffenexporte. Endabnehmer müssen bekannt sein, wenn Baugruppen von Kriegsmaterial in Drittländer exportiert werden

ShortId
18.3952
Id
20183952
Updated
28.07.2023 03:18
Language
de
Title
Waffenexporte. Endabnehmer müssen bekannt sein, wenn Baugruppen von Kriegsmaterial in Drittländer exportiert werden
AdditionalIndexing
09;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Liegen die Herstellungskosten der Einzelteile unter 50 Prozent der Gesamtkosten für das fertige Kriegsmaterial, kann das ursprüngliche Käuferland dieser Einzelteile, falls es keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnet hat, das Endprodukt an einen Staat verkaufen, für den die Schweiz basierend auf den in der einschlägigen Verordnung genannten Kriterien unter keinen Umständen eine Ausfuhrbewilligung erteilt hätte. Und tatsächlich wird in der Praxis generell keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt.</p><p>Es herrscht also eine absurde Situation; Kriegsmaterial, das zu einem grossen Teil aus Schweizer Einzelteilen besteht, kann an Länder gelangen, für die die Schweiz ein Exportverbot erlassen hat. Dieser Umstand wurde bereits 2013 von unseren Kolleginnen Chantal Galladé und Maja Ingold thematisiert.</p><p>Folgende zwei Ereignisse lassen die Frage erneut in den Vordergrund rücken: die Veröffentlichung des Berichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle und das Exportvorhaben für wehrtechnische Baugruppen in ein skandinavisches Land, das darin hätte enden können, dass Minenwerfer nach Katar exportiert worden wären. Das ist störend. </p><p>Eine klare Gesetzgebung, die Transparenz über den Endabnehmer von Kriegsmaterial verlangt, ist mehr denn je nötig. Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes muss revidiert werden.</p>
  • <p>Die schweizerische Rüstungsindustrie ist in ähnlichem Ausmass wie andere Industriebranchen international verflochten und zunehmend auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern angewiesen. Die sog. Baugruppenregelung in Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) ermöglicht eine Integration von Schweizer Industrieunternehmen in diese internationalisierten Wertschöpfungsprozesse, indem bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann. </p><p>Dabei muss aber feststehen, dass die Baugruppen und Einzelteile im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann also nicht verzichtet werden, wenn die aus der Schweiz ausgeführten Einzelteile und Baugruppen tel quel an ein Drittland weitergegeben werden sollen. </p><p>Der Bundesrat hat die Praxis der Bundesbehörden in seiner Stellungnahme zur Motion Galladé 13.3123, "Export von Baugruppen von Kriegsmaterial. Endverbraucher kennen", die dasselbe Anliegen vorbringt, ausführlich erklärt. Die Motion wurde im März 2015 im Nationalrat behandelt und abgelehnt. </p><p>Die Baugruppenregelung soll aber nicht dazu missbraucht werden können, um Exporte zu ermöglichen, die direkt aus der Schweiz nicht bewilligungsfähig wären. Deshalb muss eine Ausfuhr im Zusammenhang mit einer plausiblen internationalen Wertschöpfungskette stehen und die Parameter erfüllen, die in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Galladé genannt werden. So ist eine Erklärung des ausländischen Käufers vorzulegen, die bestätigt, dass die aus der Schweiz gelieferten Teile für die Verwendung in der eigenen Produktion bestimmt sind und nicht unverändert wieder ausgeführt werden. Ausserdem ist eine Einfuhrbewilligung des Empfängerstaates notwendig, um sicherzustellen, dass die eingeführten Teile unter der Kontrolle des Empfängerstaates stehen.</p><p>Exporte von Baugruppen sollen in erster Linie in Länder ermöglicht werden, welche im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) aufgeführt sind. Bei diesen wird nach der vom Bundesrat festgelegten Praxis grundsätzlich auf die Einholung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgeführten Staaten wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregimes für die Kontrolle strategisch sensibler Güter sind. Aus der Sicht des Bundesrates bieten diese deshalb in der Regel genügend Garantie für eine zuverlässige Exportkontrolle und insbesondere die Einhaltung internationaler Embargos. Trotzdem kann dies, beispielsweise wegen gewisser anderer aussenpolitischer Interessen oder Gewichtungen, nicht immer zu denselben Resultaten führen, wie wenn die Schweiz selber ein Ausfuhrgesuch in dasselbe Endbestimmungsland zu beurteilen hätte. Der Bundesrat wird aber nicht daran gehindert, im Einzelfall derartigen unterschiedlichen Interessen und Gewichtungen Rechnung zu tragen. So werden Geschäfte von politischer Tragweite denn auch vom Bundesrat beurteilt.</p><p>Über seine Beschlüsse legt der Bundesrat jedes Jahr gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) Rechenschaft ab.</p><p>Der Motionär bezieht sich in seiner Begründung der Motion auf ein Geschäft, das im Bericht der EFK Erwähnung findet. Dieses Geschäft ist dem Seco und den zuständigen Stellen des EDA in Form einer informellen Voranfrage zur Kenntnis gebracht worden. Seco und EDA stellten fest, dass dieses Geschäft aufgrund seiner aussen- und sicherheitspolitischen Tragweite dem Bundesrat vorzulegen wäre und dass die antragstellende Firma hierfür ein formelles Gesuch einzureichen habe. Das formelle Gesuch ist bis heute nicht eingereicht worden, und der Bundesrat hatte keine Gelegenheit, sich mit dem Geschäft zu befassen. Es zeigt jedoch, dass das Kontrollsystem in diesem Fall funktioniert hätte.</p><p>Die Ausfuhr von Baugruppen und Einzelteilen - und die Frage, ob auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann - wird nicht unbesehen bewilligt, sondern umfassend geprüft und wenn notwendig dem Bundesrat vorgelegt.</p><p>Die Abschaffung der Ausnahmeklausel würde Schweizer Unternehmen im Wettbewerb benachteiligen und von internationalen Rüstungsprojekten ausschliessen und käme einer Verschärfung der Schweizer Bewilligungspraxis von Kriegsmaterialexporten gleich.</p> Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial-Baugruppen Transparenz zu schaffen und die Ausfuhr gesetzlich besser zu regeln; es ist in der Tat wichtig, dass der Bundesrat die Endabnehmer kennt, um die Möglichkeit auszuschliessen, dass Kriegsmaterial an unerwünschte ausländische Abnehmer wiederausgeführt wird.</p>
  • Waffenexporte. Endabnehmer müssen bekannt sein, wenn Baugruppen von Kriegsmaterial in Drittländer exportiert werden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Liegen die Herstellungskosten der Einzelteile unter 50 Prozent der Gesamtkosten für das fertige Kriegsmaterial, kann das ursprüngliche Käuferland dieser Einzelteile, falls es keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnet hat, das Endprodukt an einen Staat verkaufen, für den die Schweiz basierend auf den in der einschlägigen Verordnung genannten Kriterien unter keinen Umständen eine Ausfuhrbewilligung erteilt hätte. Und tatsächlich wird in der Praxis generell keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt.</p><p>Es herrscht also eine absurde Situation; Kriegsmaterial, das zu einem grossen Teil aus Schweizer Einzelteilen besteht, kann an Länder gelangen, für die die Schweiz ein Exportverbot erlassen hat. Dieser Umstand wurde bereits 2013 von unseren Kolleginnen Chantal Galladé und Maja Ingold thematisiert.</p><p>Folgende zwei Ereignisse lassen die Frage erneut in den Vordergrund rücken: die Veröffentlichung des Berichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle und das Exportvorhaben für wehrtechnische Baugruppen in ein skandinavisches Land, das darin hätte enden können, dass Minenwerfer nach Katar exportiert worden wären. Das ist störend. </p><p>Eine klare Gesetzgebung, die Transparenz über den Endabnehmer von Kriegsmaterial verlangt, ist mehr denn je nötig. Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes muss revidiert werden.</p>
    • <p>Die schweizerische Rüstungsindustrie ist in ähnlichem Ausmass wie andere Industriebranchen international verflochten und zunehmend auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern angewiesen. Die sog. Baugruppenregelung in Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) ermöglicht eine Integration von Schweizer Industrieunternehmen in diese internationalisierten Wertschöpfungsprozesse, indem bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann. </p><p>Dabei muss aber feststehen, dass die Baugruppen und Einzelteile im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden. Auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung kann also nicht verzichtet werden, wenn die aus der Schweiz ausgeführten Einzelteile und Baugruppen tel quel an ein Drittland weitergegeben werden sollen. </p><p>Der Bundesrat hat die Praxis der Bundesbehörden in seiner Stellungnahme zur Motion Galladé 13.3123, "Export von Baugruppen von Kriegsmaterial. Endverbraucher kennen", die dasselbe Anliegen vorbringt, ausführlich erklärt. Die Motion wurde im März 2015 im Nationalrat behandelt und abgelehnt. </p><p>Die Baugruppenregelung soll aber nicht dazu missbraucht werden können, um Exporte zu ermöglichen, die direkt aus der Schweiz nicht bewilligungsfähig wären. Deshalb muss eine Ausfuhr im Zusammenhang mit einer plausiblen internationalen Wertschöpfungskette stehen und die Parameter erfüllen, die in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Galladé genannt werden. So ist eine Erklärung des ausländischen Käufers vorzulegen, die bestätigt, dass die aus der Schweiz gelieferten Teile für die Verwendung in der eigenen Produktion bestimmt sind und nicht unverändert wieder ausgeführt werden. Ausserdem ist eine Einfuhrbewilligung des Empfängerstaates notwendig, um sicherzustellen, dass die eingeführten Teile unter der Kontrolle des Empfängerstaates stehen.</p><p>Exporte von Baugruppen sollen in erster Linie in Länder ermöglicht werden, welche im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) aufgeführt sind. Bei diesen wird nach der vom Bundesrat festgelegten Praxis grundsätzlich auf die Einholung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die aufgeführten Staaten wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregimes für die Kontrolle strategisch sensibler Güter sind. Aus der Sicht des Bundesrates bieten diese deshalb in der Regel genügend Garantie für eine zuverlässige Exportkontrolle und insbesondere die Einhaltung internationaler Embargos. Trotzdem kann dies, beispielsweise wegen gewisser anderer aussenpolitischer Interessen oder Gewichtungen, nicht immer zu denselben Resultaten führen, wie wenn die Schweiz selber ein Ausfuhrgesuch in dasselbe Endbestimmungsland zu beurteilen hätte. Der Bundesrat wird aber nicht daran gehindert, im Einzelfall derartigen unterschiedlichen Interessen und Gewichtungen Rechnung zu tragen. So werden Geschäfte von politischer Tragweite denn auch vom Bundesrat beurteilt.</p><p>Über seine Beschlüsse legt der Bundesrat jedes Jahr gegenüber den Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) Rechenschaft ab.</p><p>Der Motionär bezieht sich in seiner Begründung der Motion auf ein Geschäft, das im Bericht der EFK Erwähnung findet. Dieses Geschäft ist dem Seco und den zuständigen Stellen des EDA in Form einer informellen Voranfrage zur Kenntnis gebracht worden. Seco und EDA stellten fest, dass dieses Geschäft aufgrund seiner aussen- und sicherheitspolitischen Tragweite dem Bundesrat vorzulegen wäre und dass die antragstellende Firma hierfür ein formelles Gesuch einzureichen habe. Das formelle Gesuch ist bis heute nicht eingereicht worden, und der Bundesrat hatte keine Gelegenheit, sich mit dem Geschäft zu befassen. Es zeigt jedoch, dass das Kontrollsystem in diesem Fall funktioniert hätte.</p><p>Die Ausfuhr von Baugruppen und Einzelteilen - und die Frage, ob auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann - wird nicht unbesehen bewilligt, sondern umfassend geprüft und wenn notwendig dem Bundesrat vorgelegt.</p><p>Die Abschaffung der Ausnahmeklausel würde Schweizer Unternehmen im Wettbewerb benachteiligen und von internationalen Rüstungsprojekten ausschliessen und käme einer Verschärfung der Schweizer Bewilligungspraxis von Kriegsmaterialexporten gleich.</p> Das Büro beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Ausfuhr von Kriegsmaterial-Baugruppen Transparenz zu schaffen und die Ausfuhr gesetzlich besser zu regeln; es ist in der Tat wichtig, dass der Bundesrat die Endabnehmer kennt, um die Möglichkeit auszuschliessen, dass Kriegsmaterial an unerwünschte ausländische Abnehmer wiederausgeführt wird.</p>
    • Waffenexporte. Endabnehmer müssen bekannt sein, wenn Baugruppen von Kriegsmaterial in Drittländer exportiert werden

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