Waffenausfuhr. Priorität der Aussenpolitik vor nicht mehr sachgemässer Industriepolitik

ShortId
18.3956
Id
20183956
Updated
28.07.2023 03:16
Language
de
Title
Waffenausfuhr. Priorität der Aussenpolitik vor nicht mehr sachgemässer Industriepolitik
AdditionalIndexing
09;08;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Zweckartikel des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) ruft die internationalen Verpflichtungen der Schweiz und die Pflicht an, ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren. Gleichzeitig soll aber die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie auch dazu beitragen, dass "in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden" kann. Dieser Nachsatz ist ersatzlos zu streichen. </p><p>Denn eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität gibt es in der Schweiz seit Jahrzehnten nicht mehr. Sämtliche Rüstungsgüter, die halbwegs von einer grösseren militärstrategischen Bedeutung sind, bezieht die Schweiz ohnehin aus dem Ausland. Die fast totale Auslandabhängigkeit kann mit einer industriepolitischen Zweckbestimmung des KMG nicht abgebaut werden. Das KMG wäre damit masslos überfordert. Selbst die totale Missachtung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz und entsprechende Lockerung der Waffenausfuhr könnte an der weitgehenden Auslandabhängigkeit der Schweizer Armee bei der Beschaffung wichtiger Waffensysteme nichts ändern.</p><p>Wer Munition, Radpanzer und Systeme zur Niederflugabwehr herstellt und exportiert, erwirbt damit noch lange nicht die Fähigkeit, Kampfflugzeuge technisch zu unterhalten oder Systeme zur elektronischen Führungsunterstützung zu bauen. Der Zweckartikel des KMG gaukelt vor, technologische Fähigkeiten könnten über die ganze Breite der rüstungsindustriellen Kapazitäten übertragen werden. Dies trifft nicht zu.</p><p>Umso wichtiger ist es, beim Vollzug des KMG den in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung vorgegebenen Zielen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen, namentlich der Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte.</p>
  • <p>Die in Artikel 54 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Grundsätze der Linderung von Not und Armut, die Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie sowie das friedliche Zusammenleben der Völker finden sich auch in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) wieder. Diesen übergeordneten Grundsätzen muss bei der Auslegung von Artikel 5 KMV in jedem Fall Rechnung getragen werden. </p><p>Artikel 54 BV besagt jedoch auch, dass sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einzusetzen hat. Dies findet sich auch in Artikel 2 BV wieder, welcher neben dem Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit und der Sicherheit des Landes als Zweck der Eidgenossenschaft definiert. Nur aus einer Position staatlicher Souveränität sowie Stabilität und Stärke in den Bereichen Sicherheit, Wirtschaft und Gesellschaft kann die Schweiz ihre internationale Rolle und internationalen Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise auch die von der Motionärin erwähnte Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. </p><p>Offene, globale Märkte sind für unser Land und dessen Wohlstand essenziell, weshalb die Schweiz weltweit stark vernetzt ist. Die Abhängigkeit der Schweizer Wirtschaft von einem ungestörten Import von Rohstoffen, Gütern und Dienstleistungen bedeutet jedoch eine anhaltende Verwundbarkeit von Staat und Wirtschaft für Versorgungsstörungen. Aus diesem Grund sind die Armee und andere Institutionen staatlicher Sicherheit auf das Vorhandensein von insbesondere Technologiewissen und industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im sicherheits- und wehrtechnischen Bereich in der Schweiz angewiesen, um insbesondere im Fall schwerwiegender politisch-militärischer Krisen rüstungstechnisch nicht vollständig und einseitig vom Ausland abhängig zu sein. Ausländische Rüstungsindustrien müssten in einer Krisensituation in erster Priorität die Bedürfnisse ihres Heimstaates und von dessen Verbündeten erfüllen. Den Bedürfnissen eines anderen Staates würde aus nachvollziehbaren Gründen weniger Bedeutung zugemessen. Zudem gehört die Schweiz als neutraler Staat keiner Verteidigungsallianz an und hat keinen Anspruch auf militärische Unterstützung durch andere Staaten. Deshalb ist eine leistungsfähige technologische und industrielle Basis wichtig. </p><p>Mittlerweile ist wehrtechnische Autarkie für fast alle Staaten unerreichbar geworden. Aber auch ohne Autarkie anzustreben, stärkt eine einheimische Rüstungsindustrie die nationale Sicherheit. Erstens sinkt mit zunehmendem Ausmass an Selbstversorgung der Grad, zu dem die Schweiz im Krisenfall auf andere Staaten und ausländische Unternehmen angewiesen wäre. Zweitens stärkt eine einheimische wehrtechnische Industrie die Handlungsfreiheit der Schweiz dadurch, dass sie zu einem gewissen Grad eine einseitige Abhängigkeit durch gegenseitige Abhängigkeiten ersetzt. Diese Überlegungen stehen hinter dem Passus in Artikel 1 KMG, wonach die Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten können soll, soweit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt und ihre aussenpolitischen Grundsätze gewahrt sind. Anders als die Motion behauptet, suggeriert Artikel 1 KMG aber keine wehrtechnische Autarkie. </p><p>Weil eine völlige rüstungstechnische Unabhängigkeit vom Ausland für die Schweiz kein realistisches Ziel ist, steht die Beherrschung ausgewählter Technologien im Vordergrund, die für die nationale Sicherheit zentral sind. </p><p>Ebenso müssen in der Schweiz zur Unterstützung einer einsatzfähigen Armee industrielle Kernfähigkeiten und Kapazitäten vorhanden sein, damit die Industrie wesentliche Leistungen in Form von Betrieb, Instandhaltung, Werterhalt und Wertsteigerung für die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit der Armeesysteme erbringen kann. Die Förderung dieser heimischen sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis und speziell der sicherheitsrelevanten Schwerpunkttechnologien lässt sich abgesehen von der Exportkontrollpolitik über weitere Instrumente beeinflussen: Beschaffung im Inland, Offsetgeschäfte, internationale Kooperation, anwendungsorientierte Forschung, Innovationsförderung und Informationsaustausch mit der Industrie.</p><p>Die Schweiz betreibt aber grundsätzlich keine Industriepolitik, wie dies der Titel der Motion fälschlicherweise unterstellt. Die Bundesverfassung hält mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) fest, dass mittels günstiger Rahmenbedingungen die private Wirtschaft gestärkt und durch diese die Wohlfahrt und die wirtschaftliche Sicherheit der Bevölkerung sichergestellt werden sollen. Aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen folgt, dass die Wirtschaftspolitik der Schweiz eine spezifische Förderung einzelner Unternehmen, Branchen oder Technologien nicht vorsieht (gewisse Ausnahmen sind in der Verfassung vorgesehen) und somit dem Konzept einer Industriepolitik widerspricht. Die obenerwähnten Förderinstrumente sind im Verfassungs- und Gesetzesrahmen vorgesehen und marktverträglich. Eine leistungsfähige technologische und industrielle Basis ist in vielen Staaten eine Komponente der Rüstungspolitik und damit auch der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. </p><p>Im Übrigen besitzt die Schweiz auch heute noch ausgewiesene Fähigkeiten, Kampfflugzeuge technisch zu unterhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie der Wahrung ihrer aussenpolitischen Grundsätze bei der Kontrolle, der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie Priorität einzuräumen und auf die Berücksichtigung nicht mehr sachgemässer industriepolitischer Zweckbestimmungen zu verzichten.</p>
  • Waffenausfuhr. Priorität der Aussenpolitik vor nicht mehr sachgemässer Industriepolitik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Zweckartikel des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) ruft die internationalen Verpflichtungen der Schweiz und die Pflicht an, ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren. Gleichzeitig soll aber die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie auch dazu beitragen, dass "in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden" kann. Dieser Nachsatz ist ersatzlos zu streichen. </p><p>Denn eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität gibt es in der Schweiz seit Jahrzehnten nicht mehr. Sämtliche Rüstungsgüter, die halbwegs von einer grösseren militärstrategischen Bedeutung sind, bezieht die Schweiz ohnehin aus dem Ausland. Die fast totale Auslandabhängigkeit kann mit einer industriepolitischen Zweckbestimmung des KMG nicht abgebaut werden. Das KMG wäre damit masslos überfordert. Selbst die totale Missachtung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz und entsprechende Lockerung der Waffenausfuhr könnte an der weitgehenden Auslandabhängigkeit der Schweizer Armee bei der Beschaffung wichtiger Waffensysteme nichts ändern.</p><p>Wer Munition, Radpanzer und Systeme zur Niederflugabwehr herstellt und exportiert, erwirbt damit noch lange nicht die Fähigkeit, Kampfflugzeuge technisch zu unterhalten oder Systeme zur elektronischen Führungsunterstützung zu bauen. Der Zweckartikel des KMG gaukelt vor, technologische Fähigkeiten könnten über die ganze Breite der rüstungsindustriellen Kapazitäten übertragen werden. Dies trifft nicht zu.</p><p>Umso wichtiger ist es, beim Vollzug des KMG den in Artikel 54 Absatz 2 der Bundesverfassung vorgegebenen Zielen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen, namentlich der Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte.</p>
    • <p>Die in Artikel 54 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankerten Grundsätze der Linderung von Not und Armut, die Achtung der Menschenrechte und Förderung der Demokratie sowie das friedliche Zusammenleben der Völker finden sich auch in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) wieder. Diesen übergeordneten Grundsätzen muss bei der Auslegung von Artikel 5 KMV in jedem Fall Rechnung getragen werden. </p><p>Artikel 54 BV besagt jedoch auch, dass sich der Bund für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt einzusetzen hat. Dies findet sich auch in Artikel 2 BV wieder, welcher neben dem Schutz der Freiheit und der Rechte des Volkes insbesondere die Wahrung der Unabhängigkeit und der Sicherheit des Landes als Zweck der Eidgenossenschaft definiert. Nur aus einer Position staatlicher Souveränität sowie Stabilität und Stärke in den Bereichen Sicherheit, Wirtschaft und Gesellschaft kann die Schweiz ihre internationale Rolle und internationalen Aufgaben wahrnehmen, wie beispielsweise auch die von der Motionärin erwähnte Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. </p><p>Offene, globale Märkte sind für unser Land und dessen Wohlstand essenziell, weshalb die Schweiz weltweit stark vernetzt ist. Die Abhängigkeit der Schweizer Wirtschaft von einem ungestörten Import von Rohstoffen, Gütern und Dienstleistungen bedeutet jedoch eine anhaltende Verwundbarkeit von Staat und Wirtschaft für Versorgungsstörungen. Aus diesem Grund sind die Armee und andere Institutionen staatlicher Sicherheit auf das Vorhandensein von insbesondere Technologiewissen und industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im sicherheits- und wehrtechnischen Bereich in der Schweiz angewiesen, um insbesondere im Fall schwerwiegender politisch-militärischer Krisen rüstungstechnisch nicht vollständig und einseitig vom Ausland abhängig zu sein. Ausländische Rüstungsindustrien müssten in einer Krisensituation in erster Priorität die Bedürfnisse ihres Heimstaates und von dessen Verbündeten erfüllen. Den Bedürfnissen eines anderen Staates würde aus nachvollziehbaren Gründen weniger Bedeutung zugemessen. Zudem gehört die Schweiz als neutraler Staat keiner Verteidigungsallianz an und hat keinen Anspruch auf militärische Unterstützung durch andere Staaten. Deshalb ist eine leistungsfähige technologische und industrielle Basis wichtig. </p><p>Mittlerweile ist wehrtechnische Autarkie für fast alle Staaten unerreichbar geworden. Aber auch ohne Autarkie anzustreben, stärkt eine einheimische Rüstungsindustrie die nationale Sicherheit. Erstens sinkt mit zunehmendem Ausmass an Selbstversorgung der Grad, zu dem die Schweiz im Krisenfall auf andere Staaten und ausländische Unternehmen angewiesen wäre. Zweitens stärkt eine einheimische wehrtechnische Industrie die Handlungsfreiheit der Schweiz dadurch, dass sie zu einem gewissen Grad eine einseitige Abhängigkeit durch gegenseitige Abhängigkeiten ersetzt. Diese Überlegungen stehen hinter dem Passus in Artikel 1 KMG, wonach die Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten können soll, soweit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt und ihre aussenpolitischen Grundsätze gewahrt sind. Anders als die Motion behauptet, suggeriert Artikel 1 KMG aber keine wehrtechnische Autarkie. </p><p>Weil eine völlige rüstungstechnische Unabhängigkeit vom Ausland für die Schweiz kein realistisches Ziel ist, steht die Beherrschung ausgewählter Technologien im Vordergrund, die für die nationale Sicherheit zentral sind. </p><p>Ebenso müssen in der Schweiz zur Unterstützung einer einsatzfähigen Armee industrielle Kernfähigkeiten und Kapazitäten vorhanden sein, damit die Industrie wesentliche Leistungen in Form von Betrieb, Instandhaltung, Werterhalt und Wertsteigerung für die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit der Armeesysteme erbringen kann. Die Förderung dieser heimischen sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis und speziell der sicherheitsrelevanten Schwerpunkttechnologien lässt sich abgesehen von der Exportkontrollpolitik über weitere Instrumente beeinflussen: Beschaffung im Inland, Offsetgeschäfte, internationale Kooperation, anwendungsorientierte Forschung, Innovationsförderung und Informationsaustausch mit der Industrie.</p><p>Die Schweiz betreibt aber grundsätzlich keine Industriepolitik, wie dies der Titel der Motion fälschlicherweise unterstellt. Die Bundesverfassung hält mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) fest, dass mittels günstiger Rahmenbedingungen die private Wirtschaft gestärkt und durch diese die Wohlfahrt und die wirtschaftliche Sicherheit der Bevölkerung sichergestellt werden sollen. Aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen folgt, dass die Wirtschaftspolitik der Schweiz eine spezifische Förderung einzelner Unternehmen, Branchen oder Technologien nicht vorsieht (gewisse Ausnahmen sind in der Verfassung vorgesehen) und somit dem Konzept einer Industriepolitik widerspricht. Die obenerwähnten Förderinstrumente sind im Verfassungs- und Gesetzesrahmen vorgesehen und marktverträglich. Eine leistungsfähige technologische und industrielle Basis ist in vielen Staaten eine Komponente der Rüstungspolitik und damit auch der Sicherheits- und Verteidigungspolitik. </p><p>Im Übrigen besitzt die Schweiz auch heute noch ausgewiesene Fähigkeiten, Kampfflugzeuge technisch zu unterhalten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie der Wahrung ihrer aussenpolitischen Grundsätze bei der Kontrolle, der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie Priorität einzuräumen und auf die Berücksichtigung nicht mehr sachgemässer industriepolitischer Zweckbestimmungen zu verzichten.</p>
    • Waffenausfuhr. Priorität der Aussenpolitik vor nicht mehr sachgemässer Industriepolitik

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