Einsatz von Explosivwaffen in bevölkerten Gebieten

ShortId
18.3957
Id
20183957
Updated
28.07.2023 03:17
Language
de
Title
Einsatz von Explosivwaffen in bevölkerten Gebieten
AdditionalIndexing
09;08
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Explosive Munition ist per se nicht verboten, deren Einsatz wird jedoch wie jede andere Munition durch das humanitäre Völkerrecht geregelt. Kern dieser Regelung sind die universell gültigen Grundprinzipien der Unterscheidung, der Verhältnismässigkeit und der Vorsicht. Bei einem Einsatz von explosiver Munition im überbauten Gelände oder innerhalb einer "Konzentration von Zivilpersonen" ist die Einhaltung dieser Prinzipien besonders komplex und sind die Anforderungen an die Verantwortungsträger entsprechend hoch. Um beispielsweise das Prinzip der Verhältnismässigkeit einzuhalten, müssen in einer Einschätzung der Lage vor dem Angriff auf ein militärisches Ziel auch dessen vernünftigerweise voraussehbare indirekte Effekte berücksichtigt werden. Im Falle von Verletzungen des humanitären Völkerrechts gelten die existierenden rechtlichen Grundlagen der Staatenverantwortlichkeit sowie der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen.</p><p>2. Im Rahmen des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW; SR 0.515.091) setzt sich die Schweiz namentlich dafür ein, dass der Einsatz explosiver Munition innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen einen festen Platz auf der Tagesordnung des CCW hat. </p><p>Das Thema wird auch bei informellen Treffen erörtert, insbesondere im Rahmen einer Gruppe in Genf, die auf Initiative Österreichs gegründet wurde und der die Schweiz angehört. Die Schweiz bringt sich in diesen Gremien aktiv ein, indem sie einerseits betont, dass der Schwerpunkt auf die Einhaltung und die wirksame Umsetzung des humanitären Völkerrechts zu legen ist, und andererseits unterstreicht, dass ein offener und transparenter Dialog unerlässlich ist. </p><p>3. Das humanitäre Völkerrecht ist durch die Schweizer Armee unter allen Umständen einzuhalten. Gemäss Artikel 36 des ersten Zusatzprotokolls der Genfer Abkommen (SR 0.518.521) muss die Schweiz bei der Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung prüfen und sicherstellen, dass diese völkerrechtskonform sind. Diese Waffenprüfung ist in Artikel 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (MatV; SR 514.20) geregelt.</p><p>Auch explosive Munition unterliegt dieser Prüfung. Stellt sich heraus, dass der Einsatz dieser Munition unter gewissen Umständen (bspw. beim Einsatz innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen) verboten oder eingeschränkt werden muss, wird dies in den einschlägigen Vorschriften festgehalten. In der Ausbildung wird deren Einhaltung routinemässig eingeübt und überprüft.</p><p>4. Als Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle ist es für die Schweiz wichtig, dass das humanitäre Völkerrecht vollumfänglich eingehalten, umgesetzt und in der Politik, Doktrin und Praxis der militärischen Akteure widerspiegelt wird. So liessen sich die Auswirkungen von Konflikten auf die Zivilbevölkerung und die Infrastruktur, auf welche sie angewiesen ist, begrenzen. Deshalb setzt sich die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt eher für die bessere Umsetzung des bestehenden Rechts und weniger für die Entwicklung neuer Regeln ein. </p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Um den Einsatz von Explosivwaffen in bevölkerten Gebieten ("explosive weapons in populated areas") gibt es zurzeit - angestossen vom IKRK - eine sehr intensive Diskussion in der Uno, gestützt auf das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Convention on Certain Conventional Weapons, CCW). Bewaffnete Konflikte werden zunehmend in Ballungszentren ausgetragen, dies jedoch mit Waffensystemen, die ursprünglich für den Einsatz auf offenen Kampffeldern ausgelegt waren. Wenn diese explosiven Waffen nun in besiedelten Gebieten eingesetzt werden, haben sie verheerende und nichtkalkulierbare Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Sie sind eine Hauptursache für die Schädigung der Zivilpersonen und führen dazu, dass Hilfsleistungen, die für ihr Überleben wesentlich sind, unterbrochen werden müssen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Das IKRK weist seit Langem darauf hin, dass sogenannte konventionelle Waffen beim Einsatz in bevölkertem Gebiet in humanitärer Hinsicht nur graduell weniger verheerend sind als Massenvernichtungswaffen. Ist der Einsatz solcher Waffen überhaupt mit dem humanitären Genfer Recht vereinbar, das Einsatzmittel und Kampfverfahren verbietet, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken? </p><p>2. In welchen internationalen Gremien wird heute die Frage diskutiert, inwiefern der Einsatz von Explosivwaffen in überbautem Gebiet mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar ist? Wo stehen diese Gespräche, und mit welchen Positionen bringt sich die Schweiz hier ein?</p><p>3. Spielt diese Frage eine Rolle in Hinblick darauf, welche Waffensysteme und Munition die Schweizer Armee in den nächsten 15 Jahren ersetzen oder beschaffen will? Wie beeinflusst das humanitäre Völkerrecht Planungen für den militärischen Einsatz im überbauten Gebiet und zur Beschaffung neuer Explosivwaffen?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, sich international im Rahmen der humanitären Tradition der Schweiz dafür einzusetzen, dass mit Blick auf die Entwicklung, Produktion und den Einsatz von Explosivwaffen neue Standards und Regeln zum besseren Schutz der Zivilbevölkerung in besiedelten Gebieten entwickelt werden?</p>
  • Einsatz von Explosivwaffen in bevölkerten Gebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Explosive Munition ist per se nicht verboten, deren Einsatz wird jedoch wie jede andere Munition durch das humanitäre Völkerrecht geregelt. Kern dieser Regelung sind die universell gültigen Grundprinzipien der Unterscheidung, der Verhältnismässigkeit und der Vorsicht. Bei einem Einsatz von explosiver Munition im überbauten Gelände oder innerhalb einer "Konzentration von Zivilpersonen" ist die Einhaltung dieser Prinzipien besonders komplex und sind die Anforderungen an die Verantwortungsträger entsprechend hoch. Um beispielsweise das Prinzip der Verhältnismässigkeit einzuhalten, müssen in einer Einschätzung der Lage vor dem Angriff auf ein militärisches Ziel auch dessen vernünftigerweise voraussehbare indirekte Effekte berücksichtigt werden. Im Falle von Verletzungen des humanitären Völkerrechts gelten die existierenden rechtlichen Grundlagen der Staatenverantwortlichkeit sowie der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Kriegsverbrechen.</p><p>2. Im Rahmen des Übereinkommens über bestimmte konventionelle Waffen (CCW; SR 0.515.091) setzt sich die Schweiz namentlich dafür ein, dass der Einsatz explosiver Munition innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen einen festen Platz auf der Tagesordnung des CCW hat. </p><p>Das Thema wird auch bei informellen Treffen erörtert, insbesondere im Rahmen einer Gruppe in Genf, die auf Initiative Österreichs gegründet wurde und der die Schweiz angehört. Die Schweiz bringt sich in diesen Gremien aktiv ein, indem sie einerseits betont, dass der Schwerpunkt auf die Einhaltung und die wirksame Umsetzung des humanitären Völkerrechts zu legen ist, und andererseits unterstreicht, dass ein offener und transparenter Dialog unerlässlich ist. </p><p>3. Das humanitäre Völkerrecht ist durch die Schweizer Armee unter allen Umständen einzuhalten. Gemäss Artikel 36 des ersten Zusatzprotokolls der Genfer Abkommen (SR 0.518.521) muss die Schweiz bei der Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel und Methoden der Kriegführung prüfen und sicherstellen, dass diese völkerrechtskonform sind. Diese Waffenprüfung ist in Artikel 11 der Verordnung des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport über die Beschaffung, die Nutzung und die Ausserdienststellung von Material (MatV; SR 514.20) geregelt.</p><p>Auch explosive Munition unterliegt dieser Prüfung. Stellt sich heraus, dass der Einsatz dieser Munition unter gewissen Umständen (bspw. beim Einsatz innerhalb einer Konzentration von Zivilpersonen) verboten oder eingeschränkt werden muss, wird dies in den einschlägigen Vorschriften festgehalten. In der Ausbildung wird deren Einhaltung routinemässig eingeübt und überprüft.</p><p>4. Als Hohe Vertragspartei der Genfer Abkommen und ihrer Zusatzprotokolle ist es für die Schweiz wichtig, dass das humanitäre Völkerrecht vollumfänglich eingehalten, umgesetzt und in der Politik, Doktrin und Praxis der militärischen Akteure widerspiegelt wird. So liessen sich die Auswirkungen von Konflikten auf die Zivilbevölkerung und die Infrastruktur, auf welche sie angewiesen ist, begrenzen. Deshalb setzt sich die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt eher für die bessere Umsetzung des bestehenden Rechts und weniger für die Entwicklung neuer Regeln ein. </p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Um den Einsatz von Explosivwaffen in bevölkerten Gebieten ("explosive weapons in populated areas") gibt es zurzeit - angestossen vom IKRK - eine sehr intensive Diskussion in der Uno, gestützt auf das Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (Convention on Certain Conventional Weapons, CCW). Bewaffnete Konflikte werden zunehmend in Ballungszentren ausgetragen, dies jedoch mit Waffensystemen, die ursprünglich für den Einsatz auf offenen Kampffeldern ausgelegt waren. Wenn diese explosiven Waffen nun in besiedelten Gebieten eingesetzt werden, haben sie verheerende und nichtkalkulierbare Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung. Sie sind eine Hauptursache für die Schädigung der Zivilpersonen und führen dazu, dass Hilfsleistungen, die für ihr Überleben wesentlich sind, unterbrochen werden müssen.</p><p>In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Das IKRK weist seit Langem darauf hin, dass sogenannte konventionelle Waffen beim Einsatz in bevölkertem Gebiet in humanitärer Hinsicht nur graduell weniger verheerend sind als Massenvernichtungswaffen. Ist der Einsatz solcher Waffen überhaupt mit dem humanitären Genfer Recht vereinbar, das Einsatzmittel und Kampfverfahren verbietet, die überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken? </p><p>2. In welchen internationalen Gremien wird heute die Frage diskutiert, inwiefern der Einsatz von Explosivwaffen in überbautem Gebiet mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar ist? Wo stehen diese Gespräche, und mit welchen Positionen bringt sich die Schweiz hier ein?</p><p>3. Spielt diese Frage eine Rolle in Hinblick darauf, welche Waffensysteme und Munition die Schweizer Armee in den nächsten 15 Jahren ersetzen oder beschaffen will? Wie beeinflusst das humanitäre Völkerrecht Planungen für den militärischen Einsatz im überbauten Gebiet und zur Beschaffung neuer Explosivwaffen?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, sich international im Rahmen der humanitären Tradition der Schweiz dafür einzusetzen, dass mit Blick auf die Entwicklung, Produktion und den Einsatz von Explosivwaffen neue Standards und Regeln zum besseren Schutz der Zivilbevölkerung in besiedelten Gebieten entwickelt werden?</p>
    • Einsatz von Explosivwaffen in bevölkerten Gebieten

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