Umsetzung des Parlamentsauftrages. Abschaffung der Doppelbesteuerung von Neuwagen

ShortId
18.3962
Id
20183962
Updated
28.07.2023 03:13
Language
de
Title
Umsetzung des Parlamentsauftrages. Abschaffung der Doppelbesteuerung von Neuwagen
AdditionalIndexing
48;2446;52;10
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Damit wird dem Willen des Parlamentes (gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011) Rechnung getragen und die bisherige Doppelbesteuerung und Marktverzerrung korrigiert.</p><p>In der EU werden Neufahrzeuge wie folgt besteuert: </p><p>i. CO2-Steuer in dem Land, in dem die erstmalige Inverkehrsetzung stattfand.</p><p>ii. Bei einem Weiterexport in ein anderes EU-Land wird keine Steuer mehr erhoben. Wird der Wagen demgegenüber nicht in ein EU-Land, sondern in die Schweiz exportiert, wird die CO2-Steuer ein zweites Mal erhoben. Die Schweiz macht erst dann eine Ausnahme von der Doppelbesteuerung, wenn der Wagen mehr als sechs Monate vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen wurde. </p><p>Damit unterliegen alle Neuwagen und Occasionen einer Doppelbesteuerung, wenn sie bei der Einfuhr in die Schweiz jünger als sechs Monate sind. </p><p>Die Absicht der eidgenössischen Räte war, dass die CO2-Abgabe ausschliesslich auf Neuwagen erhoben wird - analog der Regelung auf EU-Ebene. Es wurde entsprechend in Artikel 10 des Gesetzes explizit festgehalten, dass Fahrzeuge, die das erste Mal in Verkehr gebracht werden, besteuert werden. De facto bringt die Abgabe aber klare Nachteile beim Parallel-/Direktimport von Neuwagen und jungen Gebrauchtwagen. Grund sind die weitreichenden Auswirkungen der CO2-Verordnung. Mit der Regelung, dass beim Import in die Schweiz auch junge Occasionen (bis zu sechs Monate) als Neuautos gelten, kam der Parallelimport in die Schweiz faktisch zum Erliegen, ebenso der Direktimport von Autos aus der EU durch private Käufer. Die Sechsmonatsfrist zementiert für den Kraftfahrzeugmarkt die Hochpreisinsel Schweiz.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt die notwendige Anpassung des CO2-Gesetzes bzw. der Verordnung. Die Beseitigung der Doppelbesteuerung fördert den Wettbewerb und führt zu tieferen Preisen. Das Umweltschutzziel wird unverändert erreicht, da die CO2-Steuer bei der erstmaligen Inverkehrsetzung bereits abgerechnet wurde. </p><p>Überdies ist zu bemerken, dass gerade Neuwagen und neuste Occasionen (bis sechs Monate) die ökologisch besten und effizientesten Autos sind. Es gibt überhaupt keinen Grund, gerade diese doppelt zu besteuern.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Frist von mindestens sechs Monaten, die zwischen Erstzulassung im Ausland und Zollanmeldung in der Schweiz liegen muss, damit Personenwagen in der Schweiz von den CO2-Vorschriften ausgenommen werden, eingeführt, um die Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern.</p><p>Ohne diese Frist könnten Fahrzeuge für einen Tag im Ausland zugelassen werden, um sie danach zu importieren, ohne dass sie dann den CO2-Emissionsvorschriften der Schweiz unterstehen würden. In der EU werden faktisch keine Sanktionen erhoben, da die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neuen Personenwagen deutlich unter dem Zielwert von 130 Gramm CO2 per Kilometer liegen. </p><p>Eine Aufhebung der Frist würde die CO2-Emissionsvorschriften komplett unterlaufen. Zudem hat das Monitoring der CO2-Emissionsvorschriften des Bundesamtes für Energie gezeigt, dass aktuell nur wenige Fahrzeuge von dieser Frist betroffen sind und damit theoretisch sowohl in der EU als auch in der Schweiz in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften fallen würden. Anders als vom Motionär geäussert ist der Anteil des Parallel- und Direktimports bei Neuwagen in den Jahren nach der Einführung der CO2-Emissionsvorschriften stabil geblieben. Er ist vor dem Hintergrund ungünstigerer Rahmenbedingungen seit Anfang 2018 rückläufig, liegt jedoch nach wie vor auf einem vergleichbaren Niveau wie vor Einführung der CO2-Emissionsvorschriften.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das CO2-Gesetz bzw. Artikel 17 der CO2-Verordnung dahingehend anzupassen, dass als erstmals in Verkehr gesetzt Fahrzeuge gelten, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden, und von der Regelung Fahrzeuge ausgenommen sind, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Durch die Anpassung werden Neuwagen neu nur bei der erstmaligen Inverkehrsetzung CO2-besteuert und nicht wie bisher doppelt. </p>
  • Umsetzung des Parlamentsauftrages. Abschaffung der Doppelbesteuerung von Neuwagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Damit wird dem Willen des Parlamentes (gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes betreffend Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011) Rechnung getragen und die bisherige Doppelbesteuerung und Marktverzerrung korrigiert.</p><p>In der EU werden Neufahrzeuge wie folgt besteuert: </p><p>i. CO2-Steuer in dem Land, in dem die erstmalige Inverkehrsetzung stattfand.</p><p>ii. Bei einem Weiterexport in ein anderes EU-Land wird keine Steuer mehr erhoben. Wird der Wagen demgegenüber nicht in ein EU-Land, sondern in die Schweiz exportiert, wird die CO2-Steuer ein zweites Mal erhoben. Die Schweiz macht erst dann eine Ausnahme von der Doppelbesteuerung, wenn der Wagen mehr als sechs Monate vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen wurde. </p><p>Damit unterliegen alle Neuwagen und Occasionen einer Doppelbesteuerung, wenn sie bei der Einfuhr in die Schweiz jünger als sechs Monate sind. </p><p>Die Absicht der eidgenössischen Räte war, dass die CO2-Abgabe ausschliesslich auf Neuwagen erhoben wird - analog der Regelung auf EU-Ebene. Es wurde entsprechend in Artikel 10 des Gesetzes explizit festgehalten, dass Fahrzeuge, die das erste Mal in Verkehr gebracht werden, besteuert werden. De facto bringt die Abgabe aber klare Nachteile beim Parallel-/Direktimport von Neuwagen und jungen Gebrauchtwagen. Grund sind die weitreichenden Auswirkungen der CO2-Verordnung. Mit der Regelung, dass beim Import in die Schweiz auch junge Occasionen (bis zu sechs Monate) als Neuautos gelten, kam der Parallelimport in die Schweiz faktisch zum Erliegen, ebenso der Direktimport von Autos aus der EU durch private Käufer. Die Sechsmonatsfrist zementiert für den Kraftfahrzeugmarkt die Hochpreisinsel Schweiz.</p><p>Die vorliegende Motion verlangt die notwendige Anpassung des CO2-Gesetzes bzw. der Verordnung. Die Beseitigung der Doppelbesteuerung fördert den Wettbewerb und führt zu tieferen Preisen. Das Umweltschutzziel wird unverändert erreicht, da die CO2-Steuer bei der erstmaligen Inverkehrsetzung bereits abgerechnet wurde. </p><p>Überdies ist zu bemerken, dass gerade Neuwagen und neuste Occasionen (bis sechs Monate) die ökologisch besten und effizientesten Autos sind. Es gibt überhaupt keinen Grund, gerade diese doppelt zu besteuern.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Frist von mindestens sechs Monaten, die zwischen Erstzulassung im Ausland und Zollanmeldung in der Schweiz liegen muss, damit Personenwagen in der Schweiz von den CO2-Vorschriften ausgenommen werden, eingeführt, um die Umgehung dieser Vorschriften zu verhindern.</p><p>Ohne diese Frist könnten Fahrzeuge für einen Tag im Ausland zugelassen werden, um sie danach zu importieren, ohne dass sie dann den CO2-Emissionsvorschriften der Schweiz unterstehen würden. In der EU werden faktisch keine Sanktionen erhoben, da die durchschnittlichen CO2-Emissionen von neuen Personenwagen deutlich unter dem Zielwert von 130 Gramm CO2 per Kilometer liegen. </p><p>Eine Aufhebung der Frist würde die CO2-Emissionsvorschriften komplett unterlaufen. Zudem hat das Monitoring der CO2-Emissionsvorschriften des Bundesamtes für Energie gezeigt, dass aktuell nur wenige Fahrzeuge von dieser Frist betroffen sind und damit theoretisch sowohl in der EU als auch in der Schweiz in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften fallen würden. Anders als vom Motionär geäussert ist der Anteil des Parallel- und Direktimports bei Neuwagen in den Jahren nach der Einführung der CO2-Emissionsvorschriften stabil geblieben. Er ist vor dem Hintergrund ungünstigerer Rahmenbedingungen seit Anfang 2018 rückläufig, liegt jedoch nach wie vor auf einem vergleichbaren Niveau wie vor Einführung der CO2-Emissionsvorschriften.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das CO2-Gesetz bzw. Artikel 17 der CO2-Verordnung dahingehend anzupassen, dass als erstmals in Verkehr gesetzt Fahrzeuge gelten, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden, und von der Regelung Fahrzeuge ausgenommen sind, die vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Durch die Anpassung werden Neuwagen neu nur bei der erstmaligen Inverkehrsetzung CO2-besteuert und nicht wie bisher doppelt. </p>
    • Umsetzung des Parlamentsauftrages. Abschaffung der Doppelbesteuerung von Neuwagen

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