Deklaration nichtionisierender Strahlung

ShortId
18.3966
Id
20183966
Updated
28.07.2023 03:11
Language
de
Title
Deklaration nichtionisierender Strahlung
AdditionalIndexing
2841;52;34;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat in der Beantwortung meiner Interpellation 18.3622 erwähnt, dass Funkstrahlung im Jahr 2011 in das internationale Register krebserregender Substanzen der WHO (IARC) aufgenommen wurde. Die elektromagnetische Strahlung wird als "möglicherweise" kanzerogen eingestuft. Bestände kein Risiko, hätte man diese Strahlungsart nicht in das Risikoregister aufgenommen. Die damals massgeblich beteiligte Forschergruppe fordert inzwischen die höchste Einstufung "kanzerogen".</p><p>Die Europäische Umweltagentur hat umfassende Berichte unter dem Titel "Späte Lehren aus frühen Warnungen" publiziert. Darin wird vor den Langzeitrisiken (Hirntumore) von Funkstrahlung gewarnt. Die Schweiz ist Mitglied dieser Umweltagentur. Die internationalen Grenzwerte (SAR-Werte) schützen erklärtermassen nicht vor solchen Risiken. </p><p>Die Zahl strahlender Geräte, direkt oder nahe am Körper getragen, wird in den kommenden Jahren erheblich zunehmen und damit auch die persönliche Dauerbelastung der Trägerinnen und Träger sowie von deren direkter Umgebung. Die Anbringung eines Hinweises, der möglichst leicht erkenntlich macht, dass die Geräte nichtionisierende Strahlung abgeben, könnte vorerst genügen. Für diese Kennzeichnung gibt es ein international genormtes Zeichen (ISO 7010-W005).</p><p>Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf meine Interpellation, "er würde es begrüssen, wenn die Industrie wie schon seinerzeit bei den Mobiltelefonen freiwillig die Strahlenbelastung (SAR-Werte) durch körpernah getragene Produkte deklarieren würde. Eine solche Deklaration würde es Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, strahlungsarme Produkte zu erwerben." Der Bundesrat ist in erheblichem Mass mitverantwortlich für die Inverkehrbringung strahlender Geräte und die Festlegung der Grenzwerte. Er trägt somit auch die Verantwortung zur Information und Aufklärung der Bevölkerung und darf sich nicht untätig bloss auf die Hersteller verlassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat würde es, wie er bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Semadeni 18.3622, "Strahlende Geräte an Kopf und Körper", ausgeführt hat, nach wie vor begrüssen, wenn die Industrie die Strahlenbelastung von körpernah getragenen Produkten freiwillig deklarieren würde. Die Informationspflicht liegt allerdings primär bei den Herstellern und dem Inverkehrbringer. Eine solche Deklaration würde voraussichtlich zu einem geringen Mehraufwand für die Industrie führen, da sie die Konformität ihrer Produkte mit den normativen Anforderungen bzw. Strahlungsgrenzwerten (spezifische Absorptionsrate SAR im Fall von körpernah getragenen Produkten) sowieso nachweisen muss.</p><p>Dennoch ist eine obligatorische Strahlungsdeklaration nicht opportun, da die Deklaration der maximalen SAR - wie auch die Postulantin einbringt - nur eine beschränkte gesundheitliche Aussagekraft hat. Der Grenzwert für die SAR verhindert zwar kurzfristig eintretende und kausal von der Strahlung abhängige gesundheitliche Wirkungen (thermische Wirkung), nicht aber langfristige Wirkungen. Die ungenügende Beweislage hinsichtlich allfälliger Langzeitrisiken hat dazu geführt, dass die Internationale Krebsagentur (IARC) die Strahlung von Mobiltelefonen als "möglicherweise kanzerogen für Menschen" klassifiziert hat. Es liegen diesbezüglich keine neuen Befunde vor, eine Anpassung dieser Einstufung der IARC ist folglich zurzeit nicht geplant. </p><p>Eine einfache Strahlungsdeklaration mit einem Warnschild nach ISO 7010-W005 erachtet der Bundesrat als nicht angezeigt. Warnungen sind aufgrund des beschränkten Wissensstandes zu langfristigen gesundheitlichen Wirkungen nicht gerechtfertigt. Das ISO-Warnschild bringt Verwenderinnen und Verwendern des Weiteren keinen Mehrwert, da es hinsichtlich der Strahlungsbelastung quantitativ nicht abgestuft ist. </p><p>Der Bundesrat nimmt die Fragen nach möglichen gesundheitlichen Wirkungen solcher Produkte ernst. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht, um diesen Unsicherheiten zu begegnen, verschiedene Faktenblätter. Diese sollen die Bevölkerung über die Risiken nichtionisierender Strahlen und auch über eventuell mögliche langfristige Wirkungen informieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht vertieft zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass nichtionisierende Strahlung (Funkstrahlung usw.) von körpernah getragenen elektronischen Geräten in Zusammenarbeit mit den Herstellern leicht erkenntlich deklariert wird.</p>
  • Deklaration nichtionisierender Strahlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat in der Beantwortung meiner Interpellation 18.3622 erwähnt, dass Funkstrahlung im Jahr 2011 in das internationale Register krebserregender Substanzen der WHO (IARC) aufgenommen wurde. Die elektromagnetische Strahlung wird als "möglicherweise" kanzerogen eingestuft. Bestände kein Risiko, hätte man diese Strahlungsart nicht in das Risikoregister aufgenommen. Die damals massgeblich beteiligte Forschergruppe fordert inzwischen die höchste Einstufung "kanzerogen".</p><p>Die Europäische Umweltagentur hat umfassende Berichte unter dem Titel "Späte Lehren aus frühen Warnungen" publiziert. Darin wird vor den Langzeitrisiken (Hirntumore) von Funkstrahlung gewarnt. Die Schweiz ist Mitglied dieser Umweltagentur. Die internationalen Grenzwerte (SAR-Werte) schützen erklärtermassen nicht vor solchen Risiken. </p><p>Die Zahl strahlender Geräte, direkt oder nahe am Körper getragen, wird in den kommenden Jahren erheblich zunehmen und damit auch die persönliche Dauerbelastung der Trägerinnen und Träger sowie von deren direkter Umgebung. Die Anbringung eines Hinweises, der möglichst leicht erkenntlich macht, dass die Geräte nichtionisierende Strahlung abgeben, könnte vorerst genügen. Für diese Kennzeichnung gibt es ein international genormtes Zeichen (ISO 7010-W005).</p><p>Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort auf meine Interpellation, "er würde es begrüssen, wenn die Industrie wie schon seinerzeit bei den Mobiltelefonen freiwillig die Strahlenbelastung (SAR-Werte) durch körpernah getragene Produkte deklarieren würde. Eine solche Deklaration würde es Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, strahlungsarme Produkte zu erwerben." Der Bundesrat ist in erheblichem Mass mitverantwortlich für die Inverkehrbringung strahlender Geräte und die Festlegung der Grenzwerte. Er trägt somit auch die Verantwortung zur Information und Aufklärung der Bevölkerung und darf sich nicht untätig bloss auf die Hersteller verlassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat würde es, wie er bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Semadeni 18.3622, "Strahlende Geräte an Kopf und Körper", ausgeführt hat, nach wie vor begrüssen, wenn die Industrie die Strahlenbelastung von körpernah getragenen Produkten freiwillig deklarieren würde. Die Informationspflicht liegt allerdings primär bei den Herstellern und dem Inverkehrbringer. Eine solche Deklaration würde voraussichtlich zu einem geringen Mehraufwand für die Industrie führen, da sie die Konformität ihrer Produkte mit den normativen Anforderungen bzw. Strahlungsgrenzwerten (spezifische Absorptionsrate SAR im Fall von körpernah getragenen Produkten) sowieso nachweisen muss.</p><p>Dennoch ist eine obligatorische Strahlungsdeklaration nicht opportun, da die Deklaration der maximalen SAR - wie auch die Postulantin einbringt - nur eine beschränkte gesundheitliche Aussagekraft hat. Der Grenzwert für die SAR verhindert zwar kurzfristig eintretende und kausal von der Strahlung abhängige gesundheitliche Wirkungen (thermische Wirkung), nicht aber langfristige Wirkungen. Die ungenügende Beweislage hinsichtlich allfälliger Langzeitrisiken hat dazu geführt, dass die Internationale Krebsagentur (IARC) die Strahlung von Mobiltelefonen als "möglicherweise kanzerogen für Menschen" klassifiziert hat. Es liegen diesbezüglich keine neuen Befunde vor, eine Anpassung dieser Einstufung der IARC ist folglich zurzeit nicht geplant. </p><p>Eine einfache Strahlungsdeklaration mit einem Warnschild nach ISO 7010-W005 erachtet der Bundesrat als nicht angezeigt. Warnungen sind aufgrund des beschränkten Wissensstandes zu langfristigen gesundheitlichen Wirkungen nicht gerechtfertigt. Das ISO-Warnschild bringt Verwenderinnen und Verwendern des Weiteren keinen Mehrwert, da es hinsichtlich der Strahlungsbelastung quantitativ nicht abgestuft ist. </p><p>Der Bundesrat nimmt die Fragen nach möglichen gesundheitlichen Wirkungen solcher Produkte ernst. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlicht, um diesen Unsicherheiten zu begegnen, verschiedene Faktenblätter. Diese sollen die Bevölkerung über die Risiken nichtionisierender Strahlen und auch über eventuell mögliche langfristige Wirkungen informieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht vertieft zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass nichtionisierende Strahlung (Funkstrahlung usw.) von körpernah getragenen elektronischen Geräten in Zusammenarbeit mit den Herstellern leicht erkenntlich deklariert wird.</p>
    • Deklaration nichtionisierender Strahlung

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