Arbeitsbewilligungen für Fachkräfte aus Drittstaaten. Verfahren vereinfachen

ShortId
18.3970
Id
20183970
Updated
28.07.2023 03:10
Language
de
Title
Arbeitsbewilligungen für Fachkräfte aus Drittstaaten. Verfahren vereinfachen
AdditionalIndexing
2811;44;15
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist sehr wichtig, dass in der Schweiz beheimatete Unternehmen mit einem starken Schwerpunkt im Technologiebereich die nötigen Fachkräfte (Forscherinnen und Forscher, Ingenieurinnen und Ingenieure, Informatikfachleute) im Ausland rekrutieren können, wenn es sie hier nicht gibt.</p><p>Für Arbeitskräfte aus EU-/Efta-Staaten ist die Sache einfach. Soll eine Fachperson aber aus einem sogenannten Drittstaat rekrutiert werden, muss das Unternehmen beweisen, dass in der Schweiz keine vergleichbare Spezialistin oder kein vergleichbarer Spezialist zur Verfügung steht, dass die beruflichen Anforderungen hoch sind und dass der Lohn den orts-, berufs- und branchenüblichen Bedingungen entspricht: Es soll keiner Schweizerin oder keinem Schweizer der Arbeitsplatz streitig gemacht und kein Lohndumping betrieben werden (AuG).</p><p>Das Vorangegangene erklärt, warum einige Unternehmen Schwierigkeiten haben.</p><p>Die erste Gesuchstellung wird oft zum Hindernislauf: Die passende Bewilligung muss ausgewählt und die wichtigsten Angaben müssen detailliert genug bereitgestellt werden, und der Gesuchsteller muss sich an die Behörden in jenem Kanton wenden, in dem sich der zukünftige Arbeitsplatz befindet. Unternehmen, die in dieser Sache wenig Erfahrung haben, laufen Gefahr, mehrere Monate zu verlieren, ausser sie machen von einem bezahlten Experten Gebrauch.</p><p>Weiter sind die kantonalen Behörden manchmal unterbesetzt, was das Verfahren für die Erneuerung eines Ausweises verlangsamt. Befindet sich die Person mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung in der Situation, in der eine Geschäftsreise ins Ausland ansteht, aber der Ausweis B abgelaufen ist, obwohl rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung gestellt und bezahlt wurde, muss das betroffene Unternehmen ein Rückreisevisum beantragen. Das ist eine Verschwendung von Zeit und Geld.</p><p>Es ist also kompliziert und teuer, neue Mitarbeitende aus bestimmten Ländern in die Schweiz zu holen. Mehrere irakische Ingenieure aus der Erdölbranche mussten beispielsweise für die Beantragung eines Einreisevisums zur Schweizer Botschaft in Jordanien reisen, da es in Irak keine diplomatische Vertretung für die Schweiz gibt. In jedem dieser Fälle müssen dann Hin- und Rückflüge und bis zu drei Hotelübernachtungen für die ganze Familie bezahlt werden.</p><p>Für Führungskräfte mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die in der Schweiz für ein Jahr einer Ausbildung nachgehen, ist es teils schwierig, Besuchsbewilligungen für Familienangehörige zu erhalten. Die Kosten für solche Gesuche belaufen sich auf mehrere Tausend Franken, ohne dass eine Antwort der Behörden garantiert wäre.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, wie wichtig effiziente Verfahren zur Zulassung der vom Wirtschafts- und Forschungsstandort Schweiz benötigten Führungskräfte und Spezialisten aus Drittstaaten sind. Diesbezüglich wurde im Jahr 2013 eine vertiefte Analyse durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Massnahmen zur Vereinfachung der Verfahren ermittelt und umgesetzt, um insbesondere die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen zwischen Bund und Kantonen zu beschleunigen oder die Qualität der Weisungen und Informationen in diesem Bereich laufend zu verbessern. Weitere Massnahmen werden zurzeit geprüft. Dazu gehört namentlich die Verwendung des IT-Portals Easygov.swiss, über das die Unternehmen ihre Gesuche um Erteilung einer Arbeitsbewilligung elektronisch einreichen können (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation 18.3334).</p><p>Der Bundesrat möchte betonen, dass die Verfahren des Bundes in der Regel relativ schnell sind. Gemäss den geltenden Bestimmungen hat die zuständige Bundesbehörde ihren Entscheid grundsätzlich innert zehn Arbeitstagen zu treffen. Der Bundesrat erinnert weiter daran, dass ein Teil der administrativen Bearbeitung dieser Gesuche in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt. Mehrere Kantone haben bereits Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren ergriffen.</p><p>Bezüglich der Schwierigkeiten, mit denen einige Unternehmen bei der Vorbereitung des ersten Gesuchs oder der Erneuerung einer Bewilligung konfrontiert sind, wenn die betroffenen kantonalen Stellen, wie oben erwähnt, unterbesetzt sind, kann der Bundesrat nicht intervenieren, da dieser Teil des Verwaltungsverfahrens in die Zuständigkeit der Kantone fällt.</p><p>Das Gleiche gilt für die Anwendung der Bestimmungen zum Familiennachzug. Visumpflichtige Personen, in deren Wohnsitzstaat keine Schweizer Vertretung besteht, müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ihr Visum tatsächlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung in einem anderen Land beantragen. Es ist jedoch festzuhalten, dass Personen, die einen Antrag für ein nationales Visum (Aufenthalt, der länger als drei Monate dauert und somit bewilligungspflichtig ist) einreichen möchten, grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen müssen. Die kantonalen Behörden können ein persönliches Erscheinen verlangen, wenn sie dies als angezeigt erachten.</p><p>Der Bundesrat ist auch im Visumbereich bestrebt, den Aufwand und die Verfahrenskosten für Arbeitnehmende und Arbeitgeber im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens möglichst gering zu halten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Vorhaben, eine Fachkraft aus einem Drittstaat zu beschäftigen, wird für so manch ein Unternehmen zum Hindernislauf, auch wenn die involvierten Behörden, die die Ausweise ausstellen, ihr Bestes tun. Die Verfahren können kompliziert sein und hohe Kosten verursachen. Dem Image der Schweiz, wonach sie internationalen Unternehmen gute Rahmenbedingungen bietet, wird durch diese Unannehmlichkeiten geschadet.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, mit Blick auf die folgenden Beispiele die Verfahren zu vereinfachen?</p>
  • Arbeitsbewilligungen für Fachkräfte aus Drittstaaten. Verfahren vereinfachen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist sehr wichtig, dass in der Schweiz beheimatete Unternehmen mit einem starken Schwerpunkt im Technologiebereich die nötigen Fachkräfte (Forscherinnen und Forscher, Ingenieurinnen und Ingenieure, Informatikfachleute) im Ausland rekrutieren können, wenn es sie hier nicht gibt.</p><p>Für Arbeitskräfte aus EU-/Efta-Staaten ist die Sache einfach. Soll eine Fachperson aber aus einem sogenannten Drittstaat rekrutiert werden, muss das Unternehmen beweisen, dass in der Schweiz keine vergleichbare Spezialistin oder kein vergleichbarer Spezialist zur Verfügung steht, dass die beruflichen Anforderungen hoch sind und dass der Lohn den orts-, berufs- und branchenüblichen Bedingungen entspricht: Es soll keiner Schweizerin oder keinem Schweizer der Arbeitsplatz streitig gemacht und kein Lohndumping betrieben werden (AuG).</p><p>Das Vorangegangene erklärt, warum einige Unternehmen Schwierigkeiten haben.</p><p>Die erste Gesuchstellung wird oft zum Hindernislauf: Die passende Bewilligung muss ausgewählt und die wichtigsten Angaben müssen detailliert genug bereitgestellt werden, und der Gesuchsteller muss sich an die Behörden in jenem Kanton wenden, in dem sich der zukünftige Arbeitsplatz befindet. Unternehmen, die in dieser Sache wenig Erfahrung haben, laufen Gefahr, mehrere Monate zu verlieren, ausser sie machen von einem bezahlten Experten Gebrauch.</p><p>Weiter sind die kantonalen Behörden manchmal unterbesetzt, was das Verfahren für die Erneuerung eines Ausweises verlangsamt. Befindet sich die Person mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung in der Situation, in der eine Geschäftsreise ins Ausland ansteht, aber der Ausweis B abgelaufen ist, obwohl rechtzeitig ein Gesuch um Verlängerung gestellt und bezahlt wurde, muss das betroffene Unternehmen ein Rückreisevisum beantragen. Das ist eine Verschwendung von Zeit und Geld.</p><p>Es ist also kompliziert und teuer, neue Mitarbeitende aus bestimmten Ländern in die Schweiz zu holen. Mehrere irakische Ingenieure aus der Erdölbranche mussten beispielsweise für die Beantragung eines Einreisevisums zur Schweizer Botschaft in Jordanien reisen, da es in Irak keine diplomatische Vertretung für die Schweiz gibt. In jedem dieser Fälle müssen dann Hin- und Rückflüge und bis zu drei Hotelübernachtungen für die ganze Familie bezahlt werden.</p><p>Für Führungskräfte mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), die in der Schweiz für ein Jahr einer Ausbildung nachgehen, ist es teils schwierig, Besuchsbewilligungen für Familienangehörige zu erhalten. Die Kosten für solche Gesuche belaufen sich auf mehrere Tausend Franken, ohne dass eine Antwort der Behörden garantiert wäre.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich bewusst, wie wichtig effiziente Verfahren zur Zulassung der vom Wirtschafts- und Forschungsstandort Schweiz benötigten Führungskräfte und Spezialisten aus Drittstaaten sind. Diesbezüglich wurde im Jahr 2013 eine vertiefte Analyse durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Massnahmen zur Vereinfachung der Verfahren ermittelt und umgesetzt, um insbesondere die Übermittlung von Bewilligungsgesuchen zwischen Bund und Kantonen zu beschleunigen oder die Qualität der Weisungen und Informationen in diesem Bereich laufend zu verbessern. Weitere Massnahmen werden zurzeit geprüft. Dazu gehört namentlich die Verwendung des IT-Portals Easygov.swiss, über das die Unternehmen ihre Gesuche um Erteilung einer Arbeitsbewilligung elektronisch einreichen können (siehe auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation 18.3334).</p><p>Der Bundesrat möchte betonen, dass die Verfahren des Bundes in der Regel relativ schnell sind. Gemäss den geltenden Bestimmungen hat die zuständige Bundesbehörde ihren Entscheid grundsätzlich innert zehn Arbeitstagen zu treffen. Der Bundesrat erinnert weiter daran, dass ein Teil der administrativen Bearbeitung dieser Gesuche in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fällt. Mehrere Kantone haben bereits Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren ergriffen.</p><p>Bezüglich der Schwierigkeiten, mit denen einige Unternehmen bei der Vorbereitung des ersten Gesuchs oder der Erneuerung einer Bewilligung konfrontiert sind, wenn die betroffenen kantonalen Stellen, wie oben erwähnt, unterbesetzt sind, kann der Bundesrat nicht intervenieren, da dieser Teil des Verwaltungsverfahrens in die Zuständigkeit der Kantone fällt.</p><p>Das Gleiche gilt für die Anwendung der Bestimmungen zum Familiennachzug. Visumpflichtige Personen, in deren Wohnsitzstaat keine Schweizer Vertretung besteht, müssen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ihr Visum tatsächlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung in einem anderen Land beantragen. Es ist jedoch festzuhalten, dass Personen, die einen Antrag für ein nationales Visum (Aufenthalt, der länger als drei Monate dauert und somit bewilligungspflichtig ist) einreichen möchten, grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen müssen. Die kantonalen Behörden können ein persönliches Erscheinen verlangen, wenn sie dies als angezeigt erachten.</p><p>Der Bundesrat ist auch im Visumbereich bestrebt, den Aufwand und die Verfahrenskosten für Arbeitnehmende und Arbeitgeber im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des Schengener Übereinkommens möglichst gering zu halten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Vorhaben, eine Fachkraft aus einem Drittstaat zu beschäftigen, wird für so manch ein Unternehmen zum Hindernislauf, auch wenn die involvierten Behörden, die die Ausweise ausstellen, ihr Bestes tun. Die Verfahren können kompliziert sein und hohe Kosten verursachen. Dem Image der Schweiz, wonach sie internationalen Unternehmen gute Rahmenbedingungen bietet, wird durch diese Unannehmlichkeiten geschadet.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, mit Blick auf die folgenden Beispiele die Verfahren zu vereinfachen?</p>
    • Arbeitsbewilligungen für Fachkräfte aus Drittstaaten. Verfahren vereinfachen

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